Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung von Untersuchungshaft und Präzisierung der Beteiligungsform
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 550/56
- Datum
- 05.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch hat erkennbar auszuweisen, ob der Beschuldigte Täter (Mittäter) oder Gehilfe ist; bei unklarer Formulierung ist der Tenor entsprechend zu berichtigen.
Die Strafzumessung obliegt dem tatrichterlichen Ermessen; die Revision greift nur ein, wenn Rechtsfehler oder willkürliche Ermessensausübung vorliegen.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist keine Gnade für Geständige und darf nicht als zusätzliche Strafe für einen Leugnenden dienen; das bloße Verzögern des Verfahrens durch Leugnen rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Versagung der Anrechnung.
Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft begründet Rechtsfehler, wenn das Gericht die Verzögerung auf Leugnen stützt, ohne festzustellen, dass dies aus mangelnder Reue oder Einsichtslosigkeit erfolgte.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bank- und Exportkaufmann Hans ██, geboren am ███████████ 1899 in ███████ (C—), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Hoffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär ███████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Juni 1956
1.) dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur Verschleppung in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt ist,
2.) aufgehoben, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, die vor dem 9. November 1955 vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft auf die gegen ihn verhängte Strafe anzurechnen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob auch die vor dem 9. November 1955 erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt. Die ihm erst von November 1955 ab erlittene Untersuchungshaft hat es angerechnet.
Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange mit der Revision angefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist insoweit unbegündet. Es hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte dagegen wendet, dass ihm nicht die gesamte Untersuchungshaft angerechnet worden ist.
1.) Die vom Senat auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs hat keine Rechtsfehler zum Nachteile des Angeklagten zutage gefördert. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dass der Angeklagte sich der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Verschleppung in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat. Der Urteilsspruch des Landgerichts lässt jedoch nicht klar erkennen, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung nicht Mittäter, sondern Gehilfe ist. Es erschien daher am Schuldspruch, wie geschehen, zu berichtigen. Im Übrigen bedarf es keiner weiteren Ausführungen zum Schuldspruch. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe erhoben.
2.) Die Revision wendet sich ausführlicher vielmehr nur gegen die Strafzumessung. Ihre Angriffe sind unbegründet.
Soweit sie sich gegen die allgemeinen Strafzumessungsgründe des Landgerichts wenden:
Die Revision weist zunächst darauf hin, dass der frühere Mitangeklagte ██, der ebenfalls als Gehilfe an der abgeurteilten Tat teilgenommen hat, mit nur vier Jahren Zuchthaus bestraft worden ist. Dabei sei, so behauptet sie, das Verhalten des ██ nach seinem Tatanteil wie auch nach seiner Persönlichkeit strafwürdiger als das des Angeklagten. Das verstoße gegen den Grundsatz der Ebenmäßigkeit der Strafen.
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein solcher Grundsatz allgemein anzuerkennen ist. Jedenfalls erkennt auch die Revision, dass hinsichtlich der beiden Angeklagten Verschiedenheiten sowohl nach der Tatbeteiligung als auch nach ihrer Persönlichkeit vorhanden sind. Wieweit sich aus diesen Abweichungen eine verschiedene Strafwürdigkeit ergibt, ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens. Der Tatrichter muss die Strafe für jeden Angeklagten nach den Strafzwecken, der Tatschwere und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Grund seiner eigenen Überzeugung bestimmen. Welchen der hiernach beachtlichen Umstände der Tatrichter in den Vordergrund stellt, muss ihm selbst überlassen bleiben. Der Revisionsrichter kann insoweit nicht eingreifen, wenn der Tatrichter alle hiernach zu beachtenden Umstände gewürdigt hat. So liegt es hier.
Die Strafkammer hat in erster Linie auf die Persönlichkeit der Angeklagten abgestellt und zugunsten des früheren Mitangeklagten ██ dessen Jugend in Rechnung gestellt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass sich aus der Höhe der Strafe selbst Bedenken ergeben. Die Strafe ist nicht, wie die Revision meint, übermäßig hoch.
3.) Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass die Nichtanrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft von rechtlichen Bedenken ist. Die Strafkammer führt insoweit aus (S. 43 UA):
„Es entsprach der Billigkeit, dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen mit der Ausnahme, dass dem Angeklagten ███████ erst die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, die er seit dem Tage seines Geständnisses, das er erst etwa 4 ½ Monate nach seiner ersten Ergreifung abgelegt hat, erlitten hat. Er hat sich daher einen Teil der erlittenen Untersuchungshaft selbst zuzuschreiben und das Verfahren verzögert.“
Hiernach hätte nach Auffassung der Strafkammer dem Angeklagten die volle Untersuchungshaft nur dann angerechnet werden können, wenn er sogleich ein Geständnis abgelegt hätte. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist kein Gnadenerweis für den Geständigen, ihre Versagung darf keine zusätzliche Strafe für den Leugnenden sein (BGH NJW 1956, 879 Nr. 19). Kein Angeklagter ist gehalten, dem Gericht den Schuldbeweis zu erleichtern (BGHSt 5, 238/239; ferner Urteil des Senats vom 29.1.1953 – 5 StR 830/52 – mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 272).
Allein die Tatsache, dass der Angeklagte durch sein Leugnen das Verfahren hinausgezögert hat, ist daher nicht geeignet, die Anrechnung eines Teiles der erlittenen Untersuchungshaft abzulehnen, wenn die Strafkammer das Prozessverhalten des Angeklagten nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt, sondern daraus Schlüsse darauf gezogen hätte, wie der Angeklagte innerlich zu seiner Tat steht (vgl. BGHSt 1, 105).
Aus dem Urteil ist aber nicht ersichtlich, dass der Angeklagte seine Tatbeteiligung aus mangelnder Reue oder aus Einsichtslosigkeit in Abrede gestellt hätte. Vielmehr war der Grund hierfür, dass er fürchtete, bei Offenbarung seiner Tätigkeit im Falle [REDACTED] seine Anstellung bei den Amerikanern zu verlieren (UA 16/17).
Da nur die Anrechnung der Untersuchungshaft von der Strafkammer behandelt worden ist, hatte das Revisionsgericht die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen.
Besondere Umstände, die ausnahmsweise zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches zwingen konnten, sind nicht vorhanden (vgl. BGH 7, 214).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Hoffka | Schmitt | |||
| Schmidt | Siemer |