Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung bei Totschlag: Strafausspruch wegen Verstoßes gegen §46 Abs.3 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 549/80
Datum
04.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft verurteilt. Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil die Strafzumessung gegen §46 Abs.3 StGB verstößt. Das Urteil wird im Umfang des Strafausspruchs aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Die Schuldspruchsrevision des Angeklagten bleibt unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewertung des Tatmotivs kann unterbleiben, wenn psychiatrische Gutachten ergeben, dass affektive Erregung die steuernde Willensfähigkeit des Täters ausschließt und damit Mordmerkmale nicht festgestellt werden können.

2

Die Nichtanwendung des § 213 StGB stellt nicht bereits einen Rechtsfehler dar.

3

Bei der Strafzumessung sind nach § 46 Abs. 3 StGB die Beweggründe und Ziele der Tat zu würdigen; eine strafschärfende Berücksichtigung von Merkmalen, die bereits Ausdruck des mit direktem Vorsatz gefassten Tötungswillens sind, ist unzulässig.

4

Verstößt die Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bestimmung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Arbeiter Tadeusz J. aus ████████, geboren am ██████ 1949 in ██████ (Polen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █ als Verteidigerin,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Mehrauslagen fallen der Staatskasse zur Last.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Hannover, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachrüge.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt nicht vertritt, bleibt ohne Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

I. Der Generalbundesanwalt hat zu der Revision der Staatsanwaltschaft folgendes ausgeführt:

"Das angefochtene Urteil enthält zur Frage des Motivs keinen Widerspruch. Zorn und Wut (UA S. 20) waren die gefühlsmäßigen Regungen, die sich mit der zur Tat führenden, für den eifersüchtigen Angeklagten unerträglichen Erkenntnis verbanden, dass er Frau █████ endgültig verloren habe (UA S. 9). Eine Bewertung des Antriebs und der mit ihm verbundenen gefühlsmäßigen Regungen durfte das Landgericht unterlassen, weil es auf Grund der erstatteten Gutachten rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt war, dass angesichts des affektiven Erregungszustandes des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht festgestellt werden könne, dass er die in Betracht kommenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen habe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können; eine Verurteilung wegen Mordes deshalb nicht möglich war (BGH bei Dallinger MDR 1974, 546; BGH bei Holtz MDR 1977, 460, 637; 1978, 805). Dieser Annahme nur unbewusster Handlungsantriebe stand nicht entgegen, dass der Angeklagte uneingeschränkt fähig war, das Unrecht der Tötung zu erkennen, und auch seine Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln, nicht ausgeschlossen war (s. Jähnke in LK, 10. Aufl. 1980, § 211 StGB, Rdnr. 36)."

Dem tritt der Senat bei.

II. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Zwar lässt die Nichtanwendung des § 213 StGB durch das Schwurgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafzumessung verstößt jedoch gegen § 46 Abs. 3 StGB. Da der Angeklagte Frau ███████ nach den Feststellungen mit direktem Vorsatz, das heißt mit dem unbedingten Willen, sie zu töten, erstochen hat (UA S. 9), durfte das Schwurgericht nicht strafschärfend berücksichtigen, dass er "die Tat mit einem großen Vernichtungswillen ausgeführt hat" (UA S. 23).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki

Zitiert von (1)