Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Doppelverwertung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 562/88
- Datum
- 26.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, inwieweit eine verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) die Auswahl der Tatmittel und die Ausführung der Tat mitbedingt; nur insoweit verschuldete Merkmale dürfen strafschärfend gewertet werden.
Tatbestandsmerkmale dürfen nicht zugleich in unveränderter Weise als eigenständige strafschärfende Umstände herangezogen werden; eine solche Doppelverwertung ist nach § 46 Abs. 3 StGB unzulässig.
Die Annahme eines niedrigen Beweggrundes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erfordert eine nachprüfbare, abwägende Darlegung der Motive und ihrer Gewichtung; bloße Vermutungen genügen nicht.
Rechtsfehler in der Strafzumessung, die das festgesetzte Strafmaß betreffen, führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 29. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 562/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am Detlef Karl Friedrich ████████ 1953 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. Juni 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1988 ausgeführt hat:
„Während der Schuldspruch rechtlich einwandfrei ist, hat das Schwurgericht einen minder schweren Fall nach § 213 StGB 2. Alternative mit rechtlich falschen Erwägungen verneint. Darauf beruht das festgesetzte Strafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das bedingt die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Das Landgericht stellt den vielfältigen, erheblich zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten nur drei Straferschwerungsgründe gegenüber, bewertet diese aber als so schwerwiegend, dass für die Ahndung der Tat ‘allein eine Strafe angemessen’ sei, ‘die dem (gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten) Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist’ (UA S. 33).
Dagegen ist aus Rechtsgründen an und für sich allein nichts einzuwenden, vorausgesetzt, die dem Angeklagten anzulastenden Momente lassen sich ohne Einschränkungen aus dem Schuldgehalt seiner Tat ableiten. Das ist indes nicht der Fall.
1. Die Schwurgerichtskammer hebt zunächst ‘die bedeutende kriminelle Energie’ hervor, ‘mit der der Angeklagte zu Werke ging’ (UA S. 32). Er sei ‘mit außergewöhnlicher Brutalität zu Werke gegangen’, denn er habe ‘sich bei der Tat gleich zweier Werkzeuge bedient und diese in konkret lebensgefährlicher Weise eingesetzt’. Inwieweit das damit als roh, gewaltsam und unmenschlich gekennzeichnete Vorgehen des Angeklagten von ihm, der im Affekt handelte und dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, beherrscht werden konnte, spricht die Strafkammer nicht an, obwohl sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Darin liegt ein Rechtsfehler.
Der Angeklagte bewaffnete sich erst am Tatort mit Messer und Meißel, nachdem er sich dort spontan zur Tat entschlossen hatte (UA S. 19, 32). Mit beiden Händen schlug und stach er gleichzeitig auf Karin [REDACTED] ein. Damit liegt auf der Hand, dass die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht nur den Entschluss zur Tötung seiner Freundin begünstigt hat, sondern auch bei der Auswahl der Tatmittel sowie der Ausführung der Tat wirksam war. Deshalb wäre zu prüfen gewesen, in welchem Umfang Rohheit und Gewaltsamkeit, die sich in dem Tötungsverbrechen Bahn brachen, gerade durch die geistig-seelische Ausnahmesituation bedingt waren, in welcher sich der Angeklagte befand (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 9; BGH, Urteil vom 2. Juni 1982 – 2 StR 182/82 – und Beschluss vom 1. Dezember 1986 – 3 StR 544/86).
‘Außergewöhnliche Brutalität’ durfte ihm nur, soweit verschuldet, zur Last gelegt werden. Davon abgesehen ist es unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen nach § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich, dass der Einsatz der Tatwerkzeuge ‘in konkret lebensgefährlicher Weise’ zum Gegenstand eines eigenständigen strafschärfenden Schuldvorwurfs gemacht worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1 und 2; BGH, Urteil vom 4. November 1980 – 5 StR 549/80 – sowie Beschlüsse vom 9. Oktober 1981 – 2 StR 567/81 –, vom 24. September 1982 – 2 StR 474/82 – und vom 15. April 1983 – 2 StR 55/83).
Da der Angeklagte Karin [REDACTED] um jeden Preis töten wollte, hatte er keine Wahl. Er musste in konkret lebensgefährlicher Weise auf sie eindringen. Der anschließende Satz: „Er hat seinen Angriff trotz der verzweifelten Gegenwehr seines Opfers bis zuletzt fortzusetzen versucht“ (UA S. 32 unten), ist zumindest missverständlich. Hätte der Angeklagte ohne Not von Karin [REDACTED] abgelassen, hätte sich die Frage nach einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch gestellt. Letztlich wäre zu bedenken gewesen, dass die Geschädigte aus anfänglich hoffnungslos unterlegener Position doch noch Oberhand gewinnen und den Angeklagten entwaffnen konnte. Dessen Durchsetzungsvermögen war mithin nicht allzu wirksam, seine kriminelle Energie alsbald erschöpft.
2. Als nächsten Strafschärfungsgrund führt die Strafkammer die besonders verwerfliche Motivation des Angeklagten an. Da er ‘aus Wut über die ihm widerfahrene Enttäuschung gehandelt’ habe, grenze ‘diese Motivation an die Mordqualifikation der Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen’ (UA S. 33).
Auch diese Argumentation trägt nicht mit der von der Schwurgerichtskammer vorausgesetzten Selbstverständlichkeit, wenn auch nicht deswegen, weil in dieser Richtung nur eine Vermutung erlaubt wäre, wie die Revision meint. Denn der Angeklagte entschloss sich zur Tötung, weil er, wie bindend festgestellt ist, ‘enttäuscht, verletzt und wütend’ war (UA S. 19 oben).
Jedoch kommt es bei Gefühlen dieser Art in aller Regel darauf an, ob sie ihrerseits auf einer allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten sozialen Rücksichtslosigkeit und demgemäß einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 211 Rdnr. 18). Die Lebensgeschichte des Angeklagten und das Verhalten der Verletzten gaben Anlass, darauf einzugehen. Ohne eine abwägende Betrachtung der zu der Tat hinführenden Beweggründe des Angeklagten bleibt offen, in welchem Maße, mehr oder weniger, die ihn (auch) beherrschende Wut einem niedrigen Beweggrund im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nahekommt.
Dass der Angeklagte seine Gefühlsregungen nur eingeschränkt willensmäßig steuern konnte, hat das Schwurgericht ersichtlich, da es den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt hat, nicht verkannt. Es wäre aber darauf angekommen, in nachprüfbarer Weise darzulegen, in welchem (geringeren oder größeren) Maße er in der Lage war, sich die Verwerflichkeit seines Tuns zu vergegenwärtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein bloßer Verdacht zum Strafschärfungsgrund erhoben wird.
Zu Recht hat die Schwurgerichtskammer demgegenüber herausgestellt, dass der Angeklagte Karin [REDACTED] in die nahe Gefahr des Todes gebracht und an ihrer linken Hand Verletzungen verursacht hat, die sie ‘als im Kunsthandwerk Tätige erheblich beeinträchtigen und eine Nachoperation erzwingen’ (UA S. 33). Auf die letztgenannte Folge hatte es der Angeklagte zwar nicht abgesehen, jedoch handelt es sich um eine verschuldete Auswirkung der Tat für eine gewisse Zeit. Dass nicht eine dauernde Beeinträchtigung vorliegt, war der Strafkammer, wie der Hinweis auf die erforderliche Nachoperation zeigt und die Revision verkennt, bewusst.
Die Schwurgerichtskammer führt nach alledem keine überzeugenden Gründe für ihre Auffassung an, die Tat des Angeklagten trage nicht den ‘Stempel des Außergewöhnlichen’ (UA S. 33). Diese in tatrichterlichen Urteilen gelegentlich vorkommende Wendung (vgl. etwa das Zitat in dem Beschluss des Senats vom 2. September 1983 – 2 StR 214/83) kann zu Missdeutungen Anlass geben und sollte besser vermieden werden.“
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