Revision gegen Unterbringungsanordnung verworfen – Bestätigung dauerhafter Debilität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 549/64
- Datum
- 22.12.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Revision wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung beschränkt, prüft das Revisionsgericht nur die Rechtmäßigkeit der Unterbringungsanordnung.
Zur Annahme einer erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) kann angeborene Debilität in Verbindung mit einer psychopathischen Persönlichkeitsstruktur und einem dauerhaften (nicht nur vorübergehenden) Krankheitsbild genügen.
Eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist gerechtfertigt, wenn auf Grund der Persönlichkeitsstruktur und des bisherigen Tatverhaltens mit wiederholten, nicht unerheblichen Angriffen auf strafrechtlich geschützte Güter zu rechnen ist und dadurch die Allgemeinheit gefährdet wird.
Eine bereits früher rechtskräftig angeordnete Unterbringung schließt die erneute Anordnung einer Unterbringung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 6. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Landarbeiter Wilfried ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1942 in ██, Kreis ███████████, zur Zeit untergebracht im Niedersächsischen Landesfürsorgeheim in ███ ████
Sachbezeichnung: [REDACTED]
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. August 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat die Revision wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt und insoweit lediglich die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Die Beschränkung ist statthaft (vgl. BGH NJW 1963, 1414). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt danach nur die Unterbringungsanordnung. Diese lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Gegen die Annahme der Strafkammer, dass die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln, im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Tatrichters nicht nur eine psychopathische Persönlichkeit. Seine Haltlosigkeit und leichte Beeinflussbarkeit sind vielmehr, wie häufig (vgl. Mezger in LK 8. Aufl. § 51 Anm. 8), verbunden mit angeborenem Schwachsinn leichten bis mittleren Grades (Debilität). Auch für die Zukunft ist keine Besserung zu erwarten. Es handelt sich also nicht nur um einen vorübergehenden Zustand (vgl. BGH LM StGB § 42b Nr. 4). Der 22-jährige Angeklagte ist intelligenzmäßig einem Kinde im dritten Volksschuljahr gleichzustellen. Ein Zustand dieser Art fällt in das Gebiet des weiteren Krankheitsbegriffs im Sinne des § 51 StGB (vgl. Mezger a. a. O. Anm. 6). Damit ist die erste Voraussetzung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gegeben. Auch die Revision hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
2. Die von der Revision gegen die Unterbringungsanordnung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.
a) Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass der Fahrraddiebstahl und der auf die Erlangung von Lebensmitteln gerichtete gemeinschaftliche Einbruchsdiebstahl durch die Flucht des Angeklagten aus der Obhut des Landesfürsorgeheims bedingt waren und dass der Wert der Beute nicht allzu hoch war. Die beiden Taten des Angeklagten zeigen indessen, wie im Urteil rechtlich nicht angreifbar ausgeführt, dass der Angeklagte infolge seiner Persönlichkeitsstruktur auch bei geringfügigen Schwierigkeiten ohne hinreichende Beaufsichtigung und Behandlung immer wieder Diebstähle und andere Straftaten begeht. Die Strafkammer hat weiter dargetan, dass es sich bei seinen Taten nicht bloß um Belästigungen der Allgemeinheit oder einzelner handelt wie bei harmlosen Querulanten, kleinen Zechprellern oder sonstigen sozial noch tragbaren Kleinkriminellen (vgl. BGH NJW 1955, 837, 838), dass vielmehr von dem Angeklagten nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter, also gewichtige Störungen der Rechtsordnung zu erwarten sind. Gegen die Annahme, dass der Angeklagte wegen seines Schwachsinns und seiner abartigen Beeinflussbarkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit bildet, lässt sich daher rechtlich nichts einwenden.
b) Die Strafkammer hat weiterhin rechtlich nicht angreifbar dargelegt, dass andere, weniger einschneidende Mittel, insbesondere die Beaufsichtigung durch seine Mutter und seinen Stiefvater, zur Abwendung der von dem Angeklagten ausgehenden Gefährdung der Allgemeinheit nicht ausreichen, um von der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt absehen zu können. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet oder richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
3. Die bereits durch das Urteil des Jugend-Schöffengerichts in Uchte vom 6. November 1961 gegen den Angeklagten rechtskräftig angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der erneuten Unterbringungsanordnung nicht entgegen (vgl. dazu BGH 2 StR 245/56 vom 29. Juni 1956, angeführt bei Ballinger MDR 1956, 525).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
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