Revision verworfen; Freispruch mangels direkten Vorsatzes bei Rechtsbeugung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 54/96
- Datum
- 20.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Rechtsbeugung ist direkter Vorsatz erforderlich; eine rechtsstaatswidrige Anwendung einer Strafnorm begründet allein noch keinen Nachweis dieses Vorsatzes.
Wenn nach maßgeblichem Zwischenrecht ein milderer strafrechtlicher Vorsatzmaßstab gilt, ist dieser bei der Schuldprüfung zugrunde zu legen.
Fehlt der erforderliche Vorsatz für eine Haupttat, schließt dies die Verurteilung wegen tateinheitlicher Neben- oder Folgehandlungen regelmäßig aus.
Ist ein Freispruch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen möglich, kann die Frage der Verfolgungsverjährung für die Entscheidung entbehrlich bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 17. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Juni 1996 in der Strafsache gegen ███ Alfred Heinrich, geboren ████ ██ 1915 in ███████, wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Harms, Schäfer, Dr. Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████, Staatsanwältin Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte freigesprochen wird.
Die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem Rechtsbeugung in Tateinheit mit neunfacher Freiheitsberaubung zur Last gelegt wird, wegen Verjährung eingestellt. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahme des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat spricht den Angeklagten auf der Grundlage des angefochtenen Urteils aus tatsächlichen Gründen frei.
1. Der 1915 geborene Angeklagte wirkte im Jahr 1950 als beisitzender Richter am Obersten Gericht der DDR unter dem Vorsitz von Hilde █████ in einem erstinstanzlichen Urteil wegen Verbrechen gegen die Verfassung nach Art. 6 der DDR-Verfassung gegen neun Mitglieder der „Zeugen Jehovas“ mit. Gegen zwei Verfolgte wurden lebenslange Zuchthausstrafen verhängt, gegen sieben solche zwischen acht und fünfzehn Jahren. Der Angeklagte hatte jeweils für niedrigere Zuchthausstrafen – zwischen fünf und fünfzehn Jahren – gestimmt.
Schon 1952 flüchtete der Angeklagte aus der DDR. Ermittlungsverfahren, die in der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages wegen des Anklagevorwurfs gegen ihn geführt worden waren, wurden von der Staatsanwaltschaft, zuletzt im Jahre 1966, eingestellt.
2. Da der Angeklagte auf den vom Tatrichter ausreichend festgestellten tatsächlichen Grundlagen freizusprechen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Senat nimmt den Fall nicht zum Anlass, die in BGHSt 40, 113, 119 ausdrucklich offengelassene Frage (offen auch nach BGHSt 40, 48; vgl. insbesondere S. 59) näher zu überprüfen, ob der Grundsatz des § 315a EGStGB, dass nach dem (Tatort-) Recht der DDR im Zeitpunkt des Beitritts der Bundesrepublik nicht verjährte Taten weiter zu verfolgen sind, in Fällen, in denen das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB bereits zuvor gegolten hatte, generell oder jedenfalls unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme erfahren muss. Der Generalbundesanwalt vertritt dies für den vorliegenden Fall. Er kann hier insoweit auf augenfällige individuelle Besonderheiten verweisen: Die Tat liegt mehr als 45 Jahre zurück. Der Angeklagte hatte vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages bereits über 35 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Hier hatte eine aus Rechtsgründen sonst nicht gehinderte Strafverfolgung zur Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft geführt. Bereits spätestens fünfzehn Jahre vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages war vollständige Verfolgungsverjährung nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland eingetreten.
Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung kommt nicht in Betracht.
Die abweichende rechtliche Würdigung des Tatrichters, der bedingten Vorsatz des Angeklagten annimmt und diesen für ausreichend erachtet, geht schon daran vorbei, dass nach milderem Zwischenrecht – § 244 StGB-DDR – direkter Vorsatz erforderlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1995 – 5 StR 747/94 –, NJW 1996, 857, 862, zum Abdruck in BGHSt 41, 317 bestimmt). Da Verjährung allenfalls unter Anwendung von DDR-Recht auszuschließen wäre, ist dieses mildere Zwischenrecht hier maßgeblich.
Auf der Grundlage der vom Tatrichter, soweit hier erheblich, vollständig getroffenen Feststellungen vermag der Senat sicher auszuschließen, dass die Voraussetzungen direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung vorliegen.
a) So war die Anwendung der Strafnorm des Art. 6 DDR-Verfassung freilich rechtsstaatswidrig. Dies rechtfertigt indes für sich, jedenfalls soweit es auf subjektive Umstände ankommt, nicht die Annahme der Rechtsbeugung (vgl. BGH NJW 1996, 857, 858). Nichts anderes kann für die Anwendung der Strafnorm auf die vom Obersten Gericht der DDR im Urteil zugrunde gelegten Feststellungen gelten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Annahme von „Kriegs- und Boykotthetze“, auch von Spionage, kritischer Überprüfung nach rechtsstaatlichen Kriterien ernstlich nicht standhalten könnte. Sie grenzt an Tatbestandsüberdehnung, ist jedoch mit Rücksicht auf die Tatzeit in der Periode des „Kalten Krieges“ und zugleich in der Anfangsphase der in hohem Maße selbstunsicheren DDR einem dort wirkenden Richter noch nicht als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung anzulasten (vgl. auch BGH NJW 1996, 857, 864). Auch die Erwägungen des Tatrichters, im Urteil des Obersten Gerichts der DDR seien religiöse Überzeugungen der darin Abgeurteilten außer Acht gelassen worden, erweist sich unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des Obersten Gerichts der DDR zur mangelnden Relevanz religiöser Motive (vgl. UA S. 45 ff.) zum Beleg direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung als nicht hinreichend tragfähig.
Zwar liegt es nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nahe, dass zu diesem speziellen Punkt, insbesondere aber auch allgemein das Verfahren vor dem Obersten Gericht rechtsstaatswidrig geführt wurde. Für den Angeklagten lässt sich hieraus, zumal mit Rücksicht auf seine Stellung als beisitzender Richter, der Vorwurf direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung nicht ausreichend belegen.
b) Nicht fern läge allerdings grundsätzlich eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung unter dem Gesichtspunkt der Verhängung ganzlich unangemessen überhöhter Strafen. Auch die niedrigeren zeitlichen Zuchthausstrafen, für die der Angeklagte gestimmt hat, stehen zu dem den Abgeurteilten angelasteten Verhalten in einem unertraglichen Missverhältnis, welches für sich den Vorwurf der Rechtsbeugung jedenfalls objektiv rechtfertigte (vgl. dazu nur BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974). Gleichwohl schließt der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles hier sicher aus, dass auch insoweit der erforderliche unbedingte Rechtsbeugungsvorsatz zum Nachteil des Angeklagten zu belegen ist. Da er sich mit seinem erwiesenen Abstimmungsverhalten im Widerspruch zu Vorsitzender und Berichterstatter für niedrigere Strafen eingesetzt hat, liegt die Annahme, er könne sich dabei gleichwohl bewusst für immer noch als rechtsbeugerisch überhöht erkannte Strafen entschieden haben, letztlich so fern, dass ein entsprechender Nachweis auszuschließen ist.
Die im Subjektiven begründete Unmöglichkeit einer Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung schließt zugleich die Verurteilung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung aus (BGHSt 10, 294, 298; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 4, zum Abruck in BGHSt 41, 247 vorgesehen).
Der Angeklagte ist mithin – mit derselben Kostenfolge wie im angefochtenen Urteil (§ 467 Abs. 1 StPO) – freizusprechen. Mit dieser Maßgabe verwirft der Senat die Revision der Staatsanwaltschaft.
| Schäfer | Laufhütte | Hager | |||
| Harms | Basdorf |