Revision teilweise stattgegeben: Anwendung des Jugendstrafrechts bei Heranwachsenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 548/81
- Datum
- 24.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 Abs. 1 JGG ist nicht auf entwicklungsgestörte Täter beschränkt; auch sozial und beruflich gut eingegliederte Heranwachsende können dem Jugendstrafrecht unterfallen.
Die bloße Feststellung einer ordnungsgemäßen Schul- und Berufsausbildung oder einer geregelten Erwerbstätigkeit reicht nicht aus, die Anwendung des Jugendstrafrechts auszuschließen.
Es besteht keine allgemeine Regel, dass Heranwachsende frühere Auseinandersetzungen nicht wiederaufnehmen; das Vorliegen einer Jugendverfehlung im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG lässt sich nicht pauschal verneinen.
Lässt sich nicht mit Gewissheit feststellen, ob ein Heranwachsender zur Tatzeit einem Jugendlichen gleichstand, ist zugunsten der Anwendung des Jugendstrafrechts zu entscheiden. (BGHSt 12, 116, 119 bestätigt)
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 24. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Fleischergesellen Eckhard C ██████ aus ██, geboren am █████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Oktober 1981 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24. April 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach allgemeinem Strafrecht verurteilt. Der Angeklagte hatte nach einem Wirtshausbesuch in angetrunkenem Zustand einen gleichfalls angetrunkenen, 30 Jahre alten Mann aus seinem Heimatdorf misshandelt; er wollte wegen einer neun Monate zurückliegenden tätlichen Auseinandersetzung „eine alte Rechnung begleichen“.
Seine Annahme, der Angeklagte habe zur Zeit der Tat nicht mehr einem Jugendlichen gleich gestanden (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hat der Tatrichter allein damit begründet, dass der Angeklagte nicht in seiner Entwicklung gestört sei und nach ordnungsgemäßem Schul- und Lehrabschluss einer geregelten Arbeit nachgehe (UA S. 34). Diese Begründung reicht hier nicht aus. Die Anwendung des Jugendstrafrechts ist nicht entwicklungsgestörten Tätern vorbehalten; eine gute berufliche Einordnung ist bei einer Tat, wie sie hier abgeurteilt worden ist, kein Grund, der gegen eine Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG spricht. Rechtlich bedenklich ist auch die Erwägung, mit der der Tatrichter das Vorliegen einer Jugendverfehlung nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG ausgeschlossen hat: Es gibt keine allgemeine Regel, dass Jugendliche frühere Auseinandersetzungen schnell vergessen und nicht – auch nicht unter Alkoholeinfluss – auf „alte Rechnungen“ zurückkommen (UA S. 35).
Lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleich stand, so ist Jugendstrafrecht anzuwenden (BGHSt 12, 116, 119).
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