Treffer
BGH Beschluss

Anwendung Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden: Zurückverweisung wegen fehlender §105-Prüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 246/83
Datum
03.05.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat die Revision des Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben, den Strafausspruch aufgehoben und die Sache an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte Erwachsenenstrafrecht angewandt, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung reif gewirkt habe. Der Senat betont, dass neben dem äußeren Reifeeindruck zu prüfen ist, ob die Taten Jugendverfehlungen i.S.v. §105 JGG sind. Ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Heranwachsende einem Jugendlichen gleichstand, ist Jugendstrafrecht anzuwenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jugendstrafrecht ist anzuwenden, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Heranwachsende zur Tatzeit einem Jugendlichen gleichstand.

2

Die Entscheidung, einen Heranwachsenden nach §105 Abs.1 Nr.1 JGG dem Erwachsenenstrafrecht zu unterwerfen, erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit; bloße Reifeeindrücke in der Hauptverhandlung genügen nicht ohne nähere Feststellungen.

3

Das Gericht hat bei der Frage der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts zu prüfen und darzulegen, ob die begangenen Straftaten Jugendverfehlungen i.S.v. §105 Abs.1 Nr.2 JGG sind.

4

Bei gemeinschaftlich mit meist gleichaltrigen Mitangeklagten begangenen Delikten schließt durchdachtes, zweckgerichtetes Vorgehen nicht zwingend den jugendtypischen Charakter der Verfehlungen aus; eine solche Prüfung ist Bestandteil der Gesamtwürdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 22. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ███ 2. den Tischler Detlef Lothar [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1961, wegen Diebstahls.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 22. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls in einundzwanzig besonders schweren Fällen, jeweils teilweise fortgesetzt begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.

2. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit 18 bis knapp 21 Jahre alten Angeklagten Erwachsenenstrafrecht angewendet, weil er „in der Hauptverhandlung einen verstandigen und erwachsenen Eindruck gemacht“ habe und „in seinem bisherigen Werdegang ... keine Umstände festzustellen“ seien, „die auf eine reifebedingte Verzögerung schließen lassen“ (UA S. 20).

Ob das angesichts der Feststellungen zu seinem Lebenslauf (UA S. 3 bis 5) ausreicht, um bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auszuschließen, kann dahinstehen. Jedenfalls hätte das Landgericht sich dazu äußern müssen, ob es sich bei den von dem Angeklagten gemeinschaftlich mit den meist gleichaltrigen Mitangeklagten begangenen Diebstahlstaten um Jugendverfehlungen gehandelt hat (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG). Entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts versteht sich das hier nicht von selbst.

Die Angeklagten haben in Neubauten eine Vielzahl von Werkzeugen und Bauteilen entwendet, die sie teilweise bei den Umbauten des von ihnen bewohnten Bauernhauses oder bei Schwarzarbeiten verwendet haben. Außerdem haben sie Autos aufgebrochen und aus ihnen Funkgeräte, Kassettenrecorder, Lautsprecher, Autoradios oder andere Autoteile gestohlen, die sie teilweise in ihre eigenen Personenkraftwagen einbauten oder bei der Reparatur von Autos verwendeten. Dass sie auch zwei Motorräder und ein Auto entwendeten, um sie später in ihre Einzelteile zu zerlegen (Fälle 11, 13 und 20) und dabei durchweg überlegt und zweckgerichtet vorgegangen sind, schließt nicht aus, dass es sich dabei ebenfalls um Verfehlungen handelte, die jugendtypischen Charakter hatten.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass Jugendstrafrecht anzuwenden ist, wenn sich nicht mit Sicherheit feststellen lässt, ob der Heranwachsende zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand (BGHSt 12, 116, 119; BGH Beschluss vom 13. Oktober 1981 – 5 StR 548/81, mitgeteilt bei Holtz MDR 1982, 104 und StrVert 1982, 27).

FührmannFleischmannRebitzki
SchusterNiepel

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