Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung weiterer Gutachten und Bestätigung der Mittäterschaft beim schweren Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 548/61
Datum
09.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und versuchten schweren Raubes sowie gegen die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Begründung des Landgerichts zur Verwertung des vorhandenen Sachverständigengutachtens und zur Zurückweisung unbestimmter Beweisanträge hält rechtlicher Überprüfung stand. Auch die Feststellungen zur Mittäterschaft und die Strafzumessung sind rechtsfehlerfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der bereits befragte Gutachter überzeugend darlegt, warum bestimmte Spezialuntersuchungen entbehrlich sind und das Gericht hiervon überzeugt ist.

2

Ein Sachverständiger muss nicht alle denkbaren Akten oder Unterlagen heranziehen, wenn aufgrund körperlicher Untersuchung und Exploration ein hinreichendes Bild von der geistigen Verfassung des Beschuldigten gewonnen werden kann.

3

Beweisanträge auf Beiziehung von Personalakten oder Vernehmung eines Arztes können abgelehnt werden, wenn nicht konkret behauptet wird, welche Tatsachen dadurch aufgeklärt werden sollen.

4

Ein Beweisermittlungsantrag unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nicht an die strengen Anforderungen des § 244 StPO gebunden, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen werden.

5

Die Annahme der Mittäterschaft bei schwerem Raub bleibt rechtlich gerechtfertigt, wenn ein Angeklagter eine Änderung des Tatplans billigt und weiterhin auf Mitwirkende einwirkt, sodass die Tatentschlossenheit und Tatbeteiligung erhalten bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Juli 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Günter ███ aus █████, dort geboren am █████ 1919, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ████████

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 6. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in einem Falle zu Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

I.

Die Verfahrensrügen.

Die Begründung, mit der das Landgericht die Beweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung und in den Urteilsgründen abgelehnt hat, entspricht dem Gesetz.

Die Revision beanstandet, dass der vernommene Sachverständige Dr. Dennemark gewisse Spezialuntersuchungen, die jeder Psychiater heute für unentbehrlich halte, nicht vorgenommen habe. Sie will damit anscheinend die Sachkunde des Gutachters in Frage stellen, jedoch zu Unrecht. Dr. Dennemark hat dem Landgericht die Gründe dargelegt, die ihn veranlasst haben, in diesem Falle auf eine Hirnstromableitung sowie auf Serum- und Stoffwechseluntersuchungen zu verzichten. Das Landgericht hat sich von diesen Gründen überzeugen lassen. Seine Darlegungen verstoßen nicht gegen anerkannte wissenschaftliche Erfahrungssätze und Untersuchungsregeln. Es trifft nicht zu, dass die genannten Spezialuntersuchungen heute von der Wissenschaft als in jedem Falle unentbehrlich angesehen werden.

Bedenken gegen die Sachkunde und Sorgfalt des Gutachters brauchten sich dem Landgericht auch nicht deswegen aufzudrängen, weil er es unterlassen hat, die den Angeklagten betreffenden Krankengeschichten, Krankenkassenakten und Personalakten beizuziehen und auszuwerten. Da er sich auf Grund der körperlichen Untersuchung und der Exploration ein ausreichendes Bild von der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten machen konnte, brauchte er andere Erkenntnismittel nicht heranzuziehen.

In seinem Schlussvortrag hat der Verteidiger hilfsweise auch beantragt, einen Obergutachter zum Beweise dafür zu vernehmen, dass sich der Angeklagte infolge seiner krankhaften Abartigkeit unangemessen verteidigt habe und dass es ihm aus demselben Grunde nicht möglich gewesen sei, Tatsachen vorzutragen, die die Annahme mildernder Umstände gerechtfertigt hätten. Zu dieser Behauptung hat das Landgericht zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich Stellung genommen, der Zusammenhang ergibt aber seine Überzeugung, dass der Angeklagte auch während der Verhandlung geistig gesund und verhandlungsfähig war.

Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung dem Landgericht Anlass zur Beiziehung eines zweiten Gutachters hätte bieten müssen. Die zusammenfassende Feststellung, der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung völlig geordnet und situationsgemäß verhalten und sei ersichtlich einem bestimmten Verteidigungsplan gefolgt, beruht auf den Beobachtungen des Gerichts während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung. Sie kann nicht durch den Hinweis auf einzelne töricht erscheinende Erklärungen des Angeklagten entkräftet werden. Das „lappische und töricht“ erscheinende Verteidigungsvorbringen des Angeklagten brauchte für das Landgericht kein Grund zu sein, trotz des Sachverständigengutachtens an seiner geistigen Gesundheit zu zweifeln. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand und die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten drängte sich daher nicht auf.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Ablehnung der weiteren Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung des Arztes ██████████████ und auf Beiziehung der Personalakten der Bundesversicherungsanstalt. Der Angeklagte hat auf Befragen keine näheren Angaben über die Art seiner angeblichen vielen Krankheiten gemacht, auch sein Verteidiger hat von ihm keine verwertbaren Informationen zu erlangen vermocht. Daraus konnte das Landgericht ohne Rechtsverstoß folgern, dass ein Zusammenhang zwischen den angeblichen früheren Erkrankungen des Angeklagten und seiner geistigen Verfassung zur Tatzeit und zur Zeit der Hauptverhandlung gar nicht bestimmt behauptet werden sollte, da vielmehr der Verteidiger einen solchen Zusammenhang nur vermutete. Es hat daher die Behauptung, der Angeklagte sei oft krank und in ärztlicher Behandlung gewesen, mit Recht als für die Entscheidung unerheblich behandelt. Die Strafzumessungsgründe lassen erkennen, dass diese Behauptung auch für die Bemessung der Strafe unerheblich war. Das Landgericht war nicht verpflichtet, dem Angeklagten deswegen mildernde Umstände zuzubilligen.

Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat es das Landgericht ferner abgelehnt, darüber Beweis zu erheben, dass der Angeklagte schon früher „psychisch auffällig“ gewesen sei. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben bestimmt behauptet, dass die Vernehmung des Arztes und die Personalakten Tatsachen zutage fördern würden, aus denen auf eine psychische Auffälligkeit des Angeklagten geschlossen werden könnte. Der Verteidiger hofft nur, dass die Beweiserhebung solche Tatsachen ergeben werde. Es handelt sich also insoweit in der Tat um einen Beweisermittlungsantrag, über den das Landgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ohne Bindung an die strengen Regeln des § 244 StPO entscheiden durfte.

Den Antrag auf Beiziehung der Personalakten hatte es überdies auch deswegen ablehnen dürfen, weil in ihm die einzelnen Urkunden nicht bezeichnet sind, aus denen sich die zu beweisenden Tatsachen ergeben sollen (BGHSt 6, 128). Umstände, die dem Landgericht die Vernehmung des Zeugen und die Beiziehung der Personalakten von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich.

II.

Die Sachrüge.

Sie ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen ergeben rechtlich einwandfrei die Merkmale der Mittäterschaft am vollendeten schweren Raub in den Fällen 1 und 3 und am versuchten schweren Raub im Fall 2. Es ist rechtlich unerheblich, dass die Mittäter im Fall 2 den Raubplan nicht, wie vorgesehen, an dem vom Angeklagten angelockten, sondern an einem anderen, zufällig hinzugekommenen Mann auszuführen versuchten. Denn der Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen mit der Änderung des Tatplans sofort einverstanden und wirkte weiterhin auf die Mittäter im Sinne der Ausführung des Raubes ein. Die Beurteilung dieser Tat als Raubversuch lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Strafzumessungsgründe bieten ebenfalls keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Das Landgericht war nicht verpflichtet, die auf der Hand liegende psychopathische Veranlagung des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Dass es sie nicht erkannt hätte, erscheint ausgeschlossen.

SarstedtSiemerMayr
SchmidtSchmitt

Zitiert von (2)