Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertbarkeit eines Geständnisses trotz verspäteter Vorführung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 547/94
Datum
09.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hannover wegen Mordes wurden vom BGH nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war die Verwertbarkeit einer polizeilichen Vernehmung nach vorläufiger Festnahme, weil die Vorführung beim Richter verzögert erfolgte. Der Senat betont die Vorführungspflicht nach §§ 115, 115a StPO, führt aber aus, dass der Verstoß nicht automatisch zur Unverwertbarkeit führt. Besondere Umstände (erlassener Haftbefehl, Vernehmung innerhalb der Art.104 GG‑Fristen, keine Anhaltspunkte für Zwang nach §136a StPO) rechtfertigen hier die Verwertung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorläufiger Festnahme nach §127 StPO richten sich die Vorführungspflichten nach §§115, 115a StPO; die Vorführung hat unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, zu erfolgen.

2

Ermittlungsmaßnahmen, die die unverzügliche Vorführung verzögern, sind grundsätzlich unzulässig.

3

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorführung führt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit einer polizeilichen Aussage; die Verwertbarkeit ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

4

Fehlende Anhaltspunkte für eine Zwangsanwendung oder Beeinträchtigung nach §136a StPO sowie die Einhaltung der in Art.104 GG enthaltenen Fristen können die Verwertbarkeit einer Aussage trotz Vorführungsverstoß begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 1995 in der Strafsache gegen

Kaji Faysal K. aus H, 1967 in D. geboren (Bangladesh), alias Mohammed-Abdul A., 1971 in D. geboren (Bangladesh), alias Kazi (auch Ma. K.), geboren am 1968, Mohammed Aminul A. aus S, 1968 in D. (Bangladesh) geboren, oder geboren am 1967 in D., oder geboren am 197[REDACTED] (Bangladesh), Mohammed Ali Ashraf Kh. aus H (Bangladesh), 1956 in B. geboren, wegen Mordes.

LG Hannover vom 1. November 1993 – 42 Js 61333/90

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **9. Februar 1995

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Kaji Faysal K., Mohammed Aminul A. und Mohammed Ali Ashraf Kh. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. November 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge des Angeklagten Kh., das auch ihn belastende Geständnis des Angeklagten K. sei nicht verwertbar, weil dieser nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt worden sei, bemerkt der Senat:

Bei der polizeilichen Vernehmung in den Abendstunden des 18. Oktober 1990, das der Angeklagte K. abgelegt hat, ist nicht unverwertbar.

Kabir wurde am Tage zuvor, dem 17. Oktober 1990, durch Beamte des Bundesgrenzschutzes nach § 127 Abs. 2 StPO aufgrund einer Inpol-Ausschreibung in Basel vorläufig festgenommen und am Nachmittag des 18. Oktober 1990 zur Kriminalpolizei nach Hannover verbracht. Dort wurde er von 18.55 bis 22.28 Uhr vernommen. Danach wurde er in das Untersuchungshaus verbracht und erst am 19. Oktober 1990 dem Haftrichter vorgeführt. Der Richter beim Amtsgericht Hannover hatte bereits am Vormittag des 18. Oktober 1990 auf telefonischen Antrag des Staatsanwalts Haftbefehl gegen Kabir erlassen. Ein Kriminalbeamter hatte zuvor dem Richter die Ermittlungsakten überbracht, in denen die Festnahme Kabirs in Basel, die geplante Überstellung zur Polizeidirektion nach Hannover sowie die vom Staatsanwalt für den 18. Oktober angeordnete Vorführung vermerkt waren.

Nach Erlass des Haftbefehls richtete sich die Vorführungspflicht nach §§ 115, 115a StPO.

Nach §§ 115, 115a StPO musste Kabir unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, also spätestens am 18. Oktober 1990, dem Richter vorgeführt werden. Eine Ermittlungsmaßnahme wie die hier durchgeführte Beschuldigtenvernehmung, die diese Vorführung verzögerte, durfte nicht vorgenommen werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NJW 1990, 1188 zugrunde liegt. Dort hatte der Bundesgerichtshof im Falle einer vorläufigen Festnahme gemäß § 127 Abs. 1 StPO den Ermittlungsbehörden vor der Vorführung zum Richter bestimmte Ermittlungen gestattet, insbesondere ob der Beschuldigte vor der Vorführung nach § 128 Abs. 1 StPO nicht wieder in Freiheit zu setzen sei. Kabir hätte sonach unmittelbar nach der Ankunft in Hannover dem Haftrichter vorgeführt werden müssen.

Der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Vorführung macht indessen hier die Aussage Kabirs in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Oktober 1990 nicht unverwertbar.

Der vorliegende Fall weist außergewöhnliche Besonderheiten auf, insbesondere, dass die Vorführungspflichten des § 128 StPO durch die der §§ 115, 115a StPO überlagert wurden und dass die Vernehmung noch innerhalb der Frist des Art. 104 Abs. 2 und 3 GG stattgefunden hat.

Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 136a StPO liegen nicht vor.

SchaferHarmsBasdorf
HorstkotteNack

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