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- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 547/89
- Datum
- 14.11.1989
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO muss innerhalb der dort bestimmten Frist von einer Woche eingelegt werden; bei Fristversäumnis ist der Antrag unzulässig.
Die verspätete Einlegung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung desselben wegen Unzulässigkeit, ohne dass die Revision in der Sache geprüft wird.
Bei einem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO erfolgt keine sachliche Prüfung der Revision durch das Revisionsgericht; das Revisionsgericht ist nicht im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO mit der Sache befasst.
Der Senat entscheidet im Rahmen eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO nicht über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Tatgerichts.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], Frank [REDACTED::<3>], dort geboren am [REDACTED::<4>] 1962, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 1989
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat die Revision des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 11. Juli 1989 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der gegen diesen, dem Verteidiger am 29. September 1989 zugestellten Beschluss gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung durch das Revisionsgericht ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der in § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmten Frist von einer Woche angebracht worden, sondern erst am 7. Oktober 1989 beim Landgericht eingegangen ist.
Über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts hat der Senat nicht zu befinden. Bei einem Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO wird die Revision sachlich nicht geprüft, so dass das Revisionsgericht nicht im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO mit der Sache befasst ist (vgl. BGH Beschl. v. 19. April 1984 – 1 StR 212/84 – und v. 4. April 1985 – 5 StR 224/85).
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