Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen schweren Raubes und Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 546/65
- Datum
- 08.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Als ‚Waffe‘ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, dass der Täter einen am Tatort vorgefundenen Gegenstand mit dem Bewusstsein an sich nimmt, ihn notfalls zum Schlagen benutzen zu können; ein tatsächlicher Schlag ist nicht erforderlich.
Die gemeinschaftliche Ergreifung eines Gegenstands mit der Absicht, ihn bei Gegenwehr einzusetzen, rechtfertigt die Annahme eines bewaffneten gemeinsamen Tatplans und damit die Qualifikation als schwerer Raub.
Widersprüche in den Urteilsgründen bezüglich Alkoholwirkung begründen nur dann einen durchgreifenden Begründungsmangel, wenn aus dem Zusammenhang nicht erkennbar ist, ob die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 51 StGB vorlagen.
Ein Vermögensschaden im Sinne des Betruges kann darin bestehen, dass der Täter durch bewusst falsche Angaben (z. B. eine falsche Anschrift) die Durchsetzbarkeit des Kaufpreisanspruchs erheblich erschwert, wodurch der Verkäufer wirtschaftlich nicht gleichwertig gestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. September 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Möbelträger Axel ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1938 in BC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
████████████████████ als █████████ der ███████████████████,
Rechtsanwältin ██ aus ██ als Verteidigerin,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. September 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 30. September 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachrüge erhoben hat, ist unbegründet. Sie hat nähere Ausführungen auch nur gemacht, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes und wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma SC verurteilt worden ist. Auch diese Ausführungen können ihr jedoch nicht zum Ziele verhelfen.
1. Zur Verurteilung wegen schweren Raubes:
a) Auch die Revision verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 249 StGB erfüllt hat. Sie meint aber, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Urteilsgründe legen zwar nicht ausdrücklich dar, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter CY, als sie auf ihr Opfer FCT ein jeder mit einem am Stuhlbein ergriffenen Stuhl zutraten, mit diesem auf Ko einschlagen wollten, falls er sich mit dem [REDACTED] zur Wehr setzen sollte. Daran kann aber nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kein Zweifel sein; es muss insbesondere der Feststellung entnommen werden, dass ██ aufforderte, den [REDACTED] fallen zu lassen. Davon, dass der Beschwerdeführer und [REDACTED] die Stühle „in einer unbewussten Abwehrreaktion“ ergriffen hätten, dass es sich, wie die Revision vorträgt, lediglich um eine „strafrechtlich nicht relevante Reflexbewegung“ gehandelt habe, kann keine Rede sein.
Das Landgericht hat die Stühle auch mit Recht als „Waffen“ im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die in BGHSt 13, 259 f. abgedruckte Entscheidung des Senats und meint, schwerer Raub liege deshalb nicht vor, weil der Angeklagte schließlich nicht mit dem Stuhl geschlagen habe. Das war nicht erforderlich. Zwar heißt es in dem der abgedruckten Entscheidung vorangestellten Leitsatz:
„Raub mit Waffen begeht auch, wer sich erst während des Raubes entschließt, einen Gegenstand, den er am Tatort findet, als Schlagwaffe zu gebrauchen, und dies auch tut.“
Wie die Urteilsgründe zeigen, kommt es nach Ansicht des Senats jedoch nur darauf an, dass der Täter den Gegenstand mit dem Bewusstsein an sich genommen hat, mit ihm schlagen zu können, nicht aber darauf, dass er ihn „sogar bewusst als Schlagwaffe gebraucht“ hat. „Es genügt“, so heißt es in der abgedruckten Entscheidung wörtlich, „dass dem Täter, wenn er den Gegenstand an sich nimmt, bewusst ist oder wird, dass er nunmehr einen Gegenstand bei sich hat, den er als Waffe benutzen kann.“ Dass der Angeklagte dieses Bewusstsein hatte, versteht sich von selbst. Eine besondere Feststellung brauchte hierzu nicht ausdrücklich getroffen zu werden (vgl. hierzu auch RGSt 68, 238, 240).
b) Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Strafkammer habe ohne ausreichende Begründung die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB verneint.
Richtig ist zwar, dass es auf UA S. 11 im Rahmen der Schuldfeststellungen zum Raube heißt, der Angeklagte habe, als er ██ beraubte, unter Alkoholeinwirkung gestanden, er sei „jedoch hierdurch in seinem Einsichts- und Hemmungsvermögen nicht eingeschränkt“ gewesen. Demgegenüber wird dann später (UA S. 15) ausgeführt, der Angeklagte könne „durch den genossenen Alkohol nicht in seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblich eingeschränkt gewesen sein“. Hierin liegt jedoch kein unlösbarer Widerspruch. Ersichtlich soll an der ersten Stelle nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint werden, an der zweiten Stelle die Voraussetzungen des Abs. 2 dieser Bestimmung. Dass dann bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden ist, dass er „möglicherweise infolge des genossenen Alkohols etwas enthemmt gewesen“ sei, ist nicht zu beanstanden, wie die Revision behauptet.
Dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 StGB nur formelhaft mit der Wendung abgetan hätte, das Verhalten des Angeklagten sei „zielstrebig und der jeweiligen Situation angepasst gewesen“, ist nicht richtig. Das Landgericht verwendet in diesem Zusammenhang weiterhin den Eindruck, den das Opfer von dem Angeklagten gewonnen hat. Was die Revision unter Berufung auf die in der Hauptverhandlung verlesene richterliche Aussage des Mittäters ██ noch zu diesem Punkte vorgetragen hat, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich nicht um Rechtsausführungen, sondern um neues tatsächliches Vorbringen.
2. Zur Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma SC:
Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung in diesem Falle sind unbegründet. Allerdings legt die Strafkammer nicht ausdrücklich dar, worin der Vermögensschaden zu sehen ist. Das ist jedoch kein durchgreifender Mangel, weil der Vermögensschaden sich ohne weiteres aus den Feststellungen ergibt. Er besteht darin, dass die Firma SC (ebenso im zweiten Betrugsfalle die Firma KC) dem Angeklagten den Besitz der gekauften Gegenstände übergab, ohne dafür einen wirtschaftlich gleichwertigen Anspruch zu erhalten. Denn der Kaufpreisanspruch war schon deshalb gefährdet und mithin wirtschaftlich nicht gleichwertig, weil der Angeklagte bewusst eine falsche Anschrift angegeben hatte. Dadurch war es der Verkäuferin sehr erschwert, ihre Ansprüche geltend zu machen.
3. Auch im Übrigen sind gegen die Verurteilungen des Angeklagten, wie die von Amts wegen vorgenommene Prüfung auf die Sachrüge ergeben hat, keine Bedenken vorhanden. Seine Revision musste daher verworfen werden.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |