Revision verworfen: Beisichführen einer nichttechnischen Waffe bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 462/68
- Datum
- 25.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Beisichführen einer nichttechnischen Waffe i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, dass der Täter bewusst einen zur Verletzung geeigneten Gegenstand offen bei sich führt; es ist keine konkrete Absicht zur Verletzung erforderlich.
Ein innerer Vorbehalt, den Gegenstand nicht tatsächlich zur Verletzung einsetzen zu wollen, schließt das Beisichführen nicht aus, wenn die konkrete Handlung objektiv eine gegenwärtige, ernstliche Verletzungsgefahr hervorruft.
Bei der Prüfung des Tatbestands ist auf die objektive Eignung des Gegenstands und dessen tatsächliche Verwendung abzustellen; der Einsatz (z.B. Auflegen des Messers auf die Brust) kann die erforderliche Gefährdungswirkung begründen.
Eine frühere Verurteilung kann die Einstufung als schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB nahelegen; das Unterbleiben ihrer Anwendung beeinträchtigt den Verurteilten nicht, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 27. Juni 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 462/68 in der Strafsache gegen ██ aus ██ dort, den Bauarbeiter Siegfried ██, geboren ███████ 1940, wegen räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
██, Landgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 1968 wird verworfen; jedoch ist er wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen „räuberischer Erpressung“ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Seine Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.
Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte einer schweren räuberischen Erpressung i. S. der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Allerdings hatte er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe sein Kind mit dem Küchenmesser nicht verletzen wollen, seine Absicht sei nur dahin gegangen, seine Frau einzuschüchtern (UA S. 6). Mit diesem Vorbringen setzt sich das Urteil nicht näher auseinander; es lässt also die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte seine Drohung, das Kind umzubringen, nicht wahrmachen, sondern ihr nur durch einen Scheinangriff Nachdruck verleihen wollte. Dennoch bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte eine nichttechnische Waffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei sich geführt hat. Die Absicht, mit der Waffe wenigstens zu verletzen, die Drohung somit ganz oder teilweise zu verwirklichen, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1960 – 5 StR 320/60). Fraglich könnte allein sein, ob die Strafkammer sich mit dem ersichtlich vorhandenen Bewusstsein des Angeklagten, einen zur Verletzung von Menschen wenn auch nicht bestimmten, so doch geeigneten Gegenstand offen bei sich zu tragen, begnügen durfte (vgl. BGHSt 13, 259, 260; BGH NJW 1965, 2115; BGH, Urteile vom 4. Oktober 1960 – 5 StR 320/60 und 8. Februar 1966 – 5 StR 546/65) oder ob sie nicht vielmehr hätte feststellen müssen, dass der Angeklagte zumindest (im Sinne eines bedingten Vorsatzes) damit rechnete, er werde den Gegenstand möglicherweise als Waffe einsetzen (BGH, Urteile vom 1. August 1961 – 1 StR 293/61 und 18. Dezember 1962 – 1 StR 484/62). Das kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn hier hat der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, dem Kind das gezückte Küchenmesser sogar auf die Brust gesetzt. Er hat damit das Messer in einer Weise zum Einsatz gebracht, die nicht nur in dem Bedrohten die unausweichliche Vorstellung einer gegenwärtigen, ernstlichen Verletzungsgefahr wachrufen musste, sondern auch objektiv die Möglichkeit und Gefahr von Verletzungen etwa auch durch Abwehrbewegungen des Opfers unmittelbar heraufbeschwor. In einem solchen Fall ist der bloße innere Vorbehalt, nicht verletzen zu wollen, nicht geeignet, den Vorwurf des „Beisichführens“ einer nichttechnischen Waffe zu entkräften.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte u. a. eine Vorstrafe wegen versuchter räuberischer Erpressung verbüßt (UA S. 3). Die Annahme einer schweren räuberischen Erpressung würde sich daher zusätzlich aus der Erfüllung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB rechtfertigen. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Seine Revision ist daher – unter Berichtigung des zu unbestimmt gefassten Urteilssatzes – zu verwerfen.
Senatspräsident Dr. Hübner Loesdau Pikart ist durch Erkrankung an der Unterschrift verhindert.
| Loesdau | Zipfel | ||
| Pfeiffer |