BGH zur Verschleppung aus West-Berlin: Revision verworfen, mildestes Gesetz (§ 2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 546/59
- Datum
- 19.01.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei einer Tatzeit zwischen zwei Strafgesetzen das mildeste Gesetz angewandt (§ 2 StGB), darf eine Verurteilung nur erfolgen, wenn die Tatbestandsmerkmale sowohl des früheren als auch des späteren Gesetzes erfüllt sind.
Ein Antrag auf Beiziehung von Akten zur Ermittlung möglicher Umstände gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ist regelmäßig als Beweisermittlungsantrag zu behandeln; seine Ablehnung verletzt die Aufklärungspflicht nur bei konkreten Anhaltspunkten für entscheidungserhebliche Erkenntnisse.
Bei einem Augenscheinstermin ist die gleichzeitige Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten nur im Rahmen des tatsächlich Möglichen zu gewährleisten; kurzzeitige räumliche Trennungen begründen für sich keinen Revisionsgrund, solange keine förmliche Zeugenvernehmung außerhalb der Anwesenheit erfolgt.
Eine schwere Freiheitsberaubung kann bereits im Verbringen des Opfers in eine ausländische bzw. nicht der heimischen Gerichtsbarkeit unterliegende Gewalt liegen; die mehr als einwöchige Dauer ist Tatfolge, die der Täter wenigstens fahrlässig herbeiführen muss.
Eine wahrheitswidrige Darstellung der Umstände einer Inhaftierung bzw. Tätigkeit für eine Organisation kann als positive Täuschungshandlung einen Betrug begründen, wenn sie für die Gewährung staatlicher Leistungen mitursächlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den technischen Kaufmann Heinz, geboren am ██ 1910 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 7. November 1958 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer vollendeten Verschleppung in Tateinheit mit einer schweren Freiheitsberaubung, wegen einer versuchten Verschleppung in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung, wegen eines Betruges im Rückfall und wegen eines versuchten Betruges im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von acht Jahren, zu Geldstrafen und zu Ehrverlust verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
A. Allgemeine Verfahrensrügen:
1. Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte sei unzulässigerweise bei seinem letzten Wort beschränkt worden, sind ihre tatsächlichen Behauptungen nicht erwiesen.
2. § 267 Abs. 1 StPO verpflichtet den Tatrichter im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht, sich mit entlastenden Zeugenaussagen im Einzelnen auseinanderzusetzen.
3. Die Öffentlichkeit ist bei einem Teil der Verhandlung wegen Gefährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen worden. Die Revision sieht eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO darin, dass auch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zwei Mitglieder des Königsteiner Kreises im Sitzungssaal bleiben durften.
Die Rüge ist unbegründet. Das Gericht war zu der getroffenen Maßnahme befugt (§ 175 Abs. 2 GVG).
B. Verfahrensrügen:
1. Den als Hilfsbeweisantrag bezeichneten Antrag des Verteidigers zum Zwecke des Beweises für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen ██, die Strafakten herbeizuziehen, in denen dieser Zeuge wegen Unzucht mit Kindern verurteilt worden ist, hat die Strafkammer mit Recht abgelehnt. Dieser Antrag war nämlich kein Beweisantrag, sondern ein Beweisermittlungsantrag (vgl. BGHSt 6, 128). Ihn hätte die Strafkammer überhaupt nicht zu bescheiden brauchen. In der Ablehnung dieses Beweisermittlungsantrages könnte deshalb nur dann ein Verfahrensverstoß liegen, wenn die Strafkammer, was der Verteidiger auch behauptet, hierdurch ihre Aufklärungspflicht verletzt hätte. Das ist aber nicht der Fall.
Die Strafkammer brauchte dieser Beweisanregung nicht nachzugehen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich waren, dass sich aus dieser Akte besondere gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██ sprechende Umstände ergeben würden. Davon, dass dieser Zeuge wegen Unzucht mit Kindern bestraft worden ist, geht die Strafkammer bei der Würdigung seiner Glaubwürdigkeit aus.
2. a) In dem Hauptverhandlungstermin vom 28. Oktober 1958 haben sich die Prozessbeteiligten am S-Bahnhof Wilmersdorf versammelt. Dort ist die Anwesenheit aller Beteiligten festgestellt und der Angeklagte zur Sache vernommen worden. Die Prozessbeteiligten haben dann „die von der Kriminalpolizei gestellten Fahrzeuge“ bestiegen und sind bis zur Lohmühlenbrücke gefahren. Die Fahrt ist mehrfach unterbrochen worden. Bei allen Unterbrechungen ist der Angeklagte zur Sache und teilweise auch Schwidder als Zeuge vernommen worden.
Die Rüge, bei der Fahrt hätten die Mitglieder des Gerichts getrennt voneinander in zwei Kleinbussen gesessen, dringt nicht durch. Bei der Sachlage war die Fahrt als solche kein Teil der Hauptverhandlung. Teile der Hauptverhandlung waren vielmehr nur die jeweiligen Fahrtunterbrechungen, bei denen die Prozessbeteiligten die Örtlichkeit besichtigten und der Angeklagte und Schwidder vernommen wurden. Die Fahrten als solche waren nur Fahrten zu dem Ort der Hauptverhandlung.
b) Die Revision rügt weiter, die Besichtigung des dicht an der Sektorengrenze liegenden Teils der Lohmühlenbrücke sei zeitweilig nicht von allen Mitgliedern des Gerichts vorgenommen worden. Bei einer Frage des Verteidigers an einen leitenden Polizeibeamten, seit wann die Lohmühlenstraße abgesperrt sei, seien insbesondere nicht alle Mitglieder des Gerichts anwesend gewesen. Auch hierin erblickt die Verteidigung einen Verstoß gegen §§ 226, 338 Nr. 5 und 244 Abs. 2 StPO.
Die Rüge dringt nicht durch. Bei einem Augenscheinstermin findet das Erfordernis der gleichzeitigen Anwesenheit aller Prozessbeteiligten seine Grenze in dem, was möglich ist (RG HRR 1935 Nr. 489). Dass bei einem Lokaltermin, bei dem zu Fuß Brücken und Straßen besichtigt werden, nicht alle Beteiligten in jedem Augenblick in Hörweite voneinander sein können, liegt auf der Hand. Der als Begleitschutz dienende Polizeibeamte war nicht als Zeuge geladen und ist auch nicht als solcher vernommen worden. Wenn der Verteidiger gelegentlich der Besichtigung der Lohmühlenbrücke an ihn in einem Augenblick eine Frage gestellt hat, in dem nicht alle Mitglieder des Gerichts in Hörweite waren, so ist das kein Revisionsgrund. Hielt der Verteidiger die ihm gegebene Antwort für wichtig, so musste er den Polizeibeamten als Zeugen hierüber benennen. Von Amts wegen brauchte sich dem Gericht seine Vernehmung nicht aufzudrängen.
II. Sachrüge
Auch die Sachrüge gegen den Schuldspruch ist unbegründet.
1. Der Angeklagte hat die Tat im November 1950 begangen. Bei der Schuldfeststellung führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12. September 1949 erfüllt. Bei der Strafzumessung wendet sie dann § 2 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 als das mildeste Gesetz an (§ 2 StGB).
Beide Tatbestände weichen nicht unerheblich voneinander ab. Die „Verschleppung“ nach § 1 des Gesetzes vom 12. September 1949 ist bereits vollendet, wenn sich der Täter des Opfers bemächtigt hat, um es zu verschleppen; der Tatbestand des § 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1951 ist erst vollendet, wenn der Täter das Opfer in ein Gebiet außerhalb des Bereichs der in Berlin geltenden Gerichtsverfassung verbracht hat. Der Angeklagte durfte deshalb nach § 2 StGB nur bestraft werden, wenn er die Tatbestandsmerkmale beider Delikte erfüllt hat. Dass er das getan hat, ergeben die Feststellungen einwandfrei. Der Angeklagte hat Schwidder gegen dessen Willen im Auto in den Sowjetsektor verbracht und dort dem SSD ausgeliefert.
Die Strafkammer hat auch mit Recht die Strafe dem Gesetz vom 14. Juni 1951 als dem mildesten Gesetz entnommen. Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Verschleppung vorbringt, richtet sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Schlüsse, die der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zieht, brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie nicht den Denkgesetzen widersprechen. Ein solcher Widerspruch zu den Denkgesetzen ist nirgends erkennbar.
2. Die Strafkammer würdigt auch die Tat des Angeklagten mit Recht als schwere Freiheitsberaubung und den Angeklagten als Täter, nicht bloß als Gehilfen dieser Freiheitsberaubung. Der Angeklagte hatte die volle Tatherrschaft darüber, ob ██████████████████ aus West-Berlin heraus in die Gewalt des SSD verbracht wurde. Schon in diesem Verbringen liegt eine Freiheitsberaubung. Die Dauer der Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche ist kein Tatbestandsmerkmal im engeren Sinne, vielmehr nur eine Tatfolge; die nach § 56 StGB vom Täter wenigstens fahrlässig herbeigeführt sein muss. Die Strafkammer stellt aber sogar einwandfrei fest, dass der Angeklagte auch insoweit vorsätzlich gehandelt hat.
C. Fall
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO darin, dass das Urteil die Urkunden nicht näher bezeichnet, die es außer den Zeugenaussagen der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Das Gesetz schreibt das ebensowenig vor wie eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Beweismittel.
2. Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, gibt nicht die Beweismittel an, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen.
II. Sachrüge
Sie ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben einwandfrei, dass sich der Angeklagte eines Verschleppungsversuchs sowohl nach § 1 des Gesetzes vom 12. September 1949 als auch nach § 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1951 schuldig gemacht hat.
Am 4. Dezember 1950 wollte der Angeklagte ███████ betrunken machen und ihn dann in betrunkenem Zustand in dem Pkw in den Sowjetsektor bringen. Das Betrunkenmachen war eine List, die nach dem Tatplan des Angeklagten unmittelbar der Tatausführung dienen sollte. Mit der Anwendung dieser List hat der Angeklagte begonnen, indem er ███ veranlasste, reichlich Alkohol zu trinken. Das ist nach beiden Gesetzesbestimmungen bereits ein Versuch. Dieser Versuch ist nach den Urteilsfeststellungen nur deshalb gescheitert, weil ███████ sich entfernte.
Der Tatplan am 15. Dezember 1950 war grundsätzlich nicht anders. Nur zusätzlich sollte ███████, wenn er betrunken im Auto war, noch durch ein Betäubungsmittel bewusstlos gemacht werden. Dass es zur Anwendung des Betäubungsmittels nicht mehr gekommen ist, ███████ nicht ins Auto verbracht worden ist, steht der Annahme eines Versuchs nicht entgegen.
Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe die Entführung des ███████ nicht ernstlich gewollt, als widerlegt an. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch eindeutig, dass die Strafkammer überzeugt war, der Angeklagte habe auch am 15. Dezember 1950 die Entführung des ███████ bis zum Schluss, also bis zu dem Augenblick, wo er selbst einschlief, gewollt, und sein eigener übermäßiger Alkoholgenuss sei nicht darauf zurückzuführen, dass er sich unfähig zur Entführung machen wollte.
Die Strafkammer schließt nämlich die Ernstlichkeit des Willens des Angeklagten u. a. auch daraus, dass er ███████ nicht gewarnt hat, sowie aus seinem Verhalten nach dem 15. Dezember 1950. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob etwa der Angeklagte von dem Versuchsakt des 15. Dezember freiwillig dadurch zurückgetreten ist, dass er sich selbst durch Alkoholgenuss aktionsunfähig machte, zumal die Einlassung des Angeklagten hierzu keine Veranlassung gab.
Mit Recht hat die Strafkammer in Tateinheit mit der versuchten Verschleppung eine versuchte schwere Freiheitsberaubung angenommen. Der Angeklagte hatte, wie im Fall Schwidder, zunächst volle Tatherrschaft. Von ihm allein hing es ab, ob ███████ aus dem sicheren West-Berlin in den sowjetisch besetzten Sektor verbracht und dem SSD ausgeliefert wurde. Er wusste nach den Feststellungen, dass ███████, wenn er dem SSD ausgeliefert würde, länger als eine Woche der Freiheit beraubt sein würde. Das genügt zur Annahme eines Versuchs der schweren Freiheitsberaubung als Täter, nicht nur als Gehilfe.
D. Die Betrugsfälle
I. Verfahrensrügen:
1. Dass die Strafkammer die Urkunden, die sie zum Schuldbeweis heranzog, nicht im Urteil näher zu bezeichnen brauchte, ist bereits für den Fall ███████ ausgeführt.
2. Der Angeklagte hatte hilfsweise die Ladung des Arztes Dr. Verwick als sachverständigen Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte 1955 und 1956 vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Die Strafkammer hat im Urteil diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich insoweit um einen bloßen Beweisermittlungsantrag, da es an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehle, auf welche biologischen Ursachen die angebliche verminderte Zurechnungsfähigkeit zurückzuführen sei. Diese Ausführungen sind zutreffend und tragen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages. Was die Strafkammer weiter dazu ausführt, ist mindestens unschädlich. Weder die vierjährige Haft in sowjetzonalen Zuchthäusern noch die Tatsache, dass der Angeklagte im Jahre 1950 durch den SSD mehrfach zusammengeschlagen worden war, bildete einen Anhalt für verminderte Zurechnungsfähigkeit. Irgendwelche biologischen Tatsachen, die den Schluss auf eine verminderte Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen könnten, hat der Angeklagte nicht vorgetragen.
II. Sachrügen:
1. Betrug durch Beantragung und Empfangnahme von Entlassungsgeld und Übergangsbeihilfe.
Nach § 1 Abs. 4 des Heimkehrergesetzes in der Fassung vom 17. August 1953 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 galt der Angeklagte nicht als Heimkehrer, weil er durch sein Verhalten im Sowjetsektor von Berlin gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hatte. Deshalb standen dem Angeklagten auch weder Entlassungsgeld nach § 2 des Heimkehrergesetzes noch Übergangsbeihilfe nach § 3 des Heimkehrergesetzes zu.
Mit Recht sieht die Strafkammer in der Erklärung des Angeklagten gegenüber ███████, er sei anlässlich einer Verabredung mit einem Bekannten in der Prenzlauer Allee vom SSD verhaftet worden, eine Entstellung des wahren Sachverhalts und damit eine positive Täuschungshandlung, nicht eine Täuschungshandlung durch Unterlassen. Die Angabe des Angeklagten ließ sich für jeden Unbefangenen nur dahin auslegen, dass der Bekannte, mit dem sich der Angeklagte verabredet hatte, nichts mit dem SSD zu tun hatte, der ihn verhaftet hat. Das war unrichtig. Das Urteil ergibt, dass diese unrichtige Behauptung mitbestimmend für ██████████ war, die Auszahlung von 200 DM Entlassungsgeld und 100 DM Begrüßungsgabe an den Angeklagten zu veranlassen.
Die Übergangsbeihilfe erhielt der Angeklagte auf Grund dieser immer noch fortwirkenden Täuschung und darüber hinaus auf Grund der ausdrücklichen falschen Angabe, er habe nicht für den SSD gearbeitet.
Dass der Angeklagte sich des Sinnes seiner Angaben, ihrer Unrichtigkeit und des Umstandes bewusst war, dass ihm die erhaltenen Beträge nicht zustanden, ergeben die Feststellungen einwandfrei. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch, dass ██████████ sich jedenfalls über die Umstände der Verhaftung des Angeklagten geirrt hat, nämlich geglaubt hat, dass der Bekannte, mit dem sich der Angeklagte traf, nicht dem SSD angehörte, der ihn verhaftete, und dass dem Angeklagten dies bewusst war.
Das Revisionsvorbringen richtet sich nur gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.
2. Betrugsversuch durch Antrag auf Gewährung von Haftzeitentschädigung nach dem Haftlingshilfegesetz.
Mit Recht sieht die Strafkammer in der Vorlage der betrügerisch erlangten Heimkehrerbescheinigung eine Täuschungshandlung, durch die das Sozialamt zur Auszahlung der Haftentschädigung veranlasst werden sollte. Der Irrtum, den der Angeklagte bei ██████████ erregt hat, bestand in dessen Glauben, der Angeklagte habe die Heimkehrerbescheinigung redlich erlangt. Die Strafkammer stellt auch einwandfrei fest, dass dem Angeklagten bekannt war, er habe keinen Anspruch auf Haftentschädigung.
Dass die Strafkammer nur einen versuchten, nicht einen vollendeten Betrug annimmt, ist der Angeklagte nicht beschwert.
E. Strafzumessung
Was die Revision gegen die Strafzumessung vorträgt, ist unbegründet. Das gilt auch für die Strafe von einem Jahr Zuchthaus für den versuchten Betrug. Es trifft zu, dass bei Anwendung der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB die Mindeststrafe für versuchten Betrug nicht ein Jahr Zuchthaus ist, sondern drei Monate.
Die Strafkammer hat dies aber nicht verkannt. Sie meint nur, dass trotzdem wegen der Höhe des Schadens die für das vollendete Delikt gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe angemessen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision war deshalb in vollem Umfang zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |