Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen mehrfacher Brandstiftung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 54/64
Datum
13.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg wegen mehrfacher, teils versuchter Brandstiftung. Zentrale Fragen betrafen Beweiswürdigung, Beweisanträge, Augenschein und die Abgrenzung von Versuch und Vorbereitung sowie den freiwilligen Rücktritt. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Die Verfahrensrügen sind unbegründet, der Versuch ist festgestellt und kein freiwilliger Rücktritt gegeben; die Strafzumessung entspricht den Anforderungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nicht erfolgreich geltend machen, der Tatrichter habe eine Zeugenaussage nicht berücksichtigt, wenn das Urteil hierzu zulässigerweise schweigt und der Inhalt der Aussage für das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist.

2

Eine Amtsausforschungspflicht zu weiteren Beweiserhebungen (z. B. Augenschein) besteht nicht, wenn vorhandene Feststellungen und Zeugenaussagen den Tatvorwurf tragfähig stützen und kein ausdrücklicher Antrag der Verteidigung vorliegt.

3

Die nochmalige Einholung oder Anhörung eines bereits erstatteten Gutachtens ist nicht geboten, wenn ein anderweitig eingeholter Sachverständiger die entscheidungserhebliche Frage fachgerecht beantwortet hat.

4

Ausführungshandlungen, die auf die Verwirklichung des Tatentschlusses gerichtet sind, begründen den Versuch; ein Scheitern des Tatvorhabens an äußerlichen Umständen begründet keinen freiwilligen Rücktritt.

5

Bei der Begründung der Strafzumessung sind nur die für die Zumessung bestimmenden Umstände im Urteil darzustellen; nicht sämtliche denkbaren Erwägungen müssen im Tenor wiederholt werden (§ 267 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 30. September 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus L[üneburg], den Arbeiter Arno █, dort geboren am ████████████ 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen menschengefährdender Brandstiftung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. September 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 30. September 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten dringen nicht durch.

1. In der Hauptverhandlung – am 27. September 1963 – ist Johanna Meier als Zeugin gehört worden. Von einer Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO kann daher in Bezug auf diese Zeugin keine Rede sein, ganz abgesehen davon, dass in der Hauptverhandlung kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden ist, wie das Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt.

Soweit aber die Revision rügt, der Tatrichter habe die Aussagen der Zeugin ████ nicht berücksichtigt, ist das Vorbringen unzulässig. Denn das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, was die Zeugin ausgesagt hat, weil das Urteil hierüber zulässigerweise schweigt.

Schließlich brauchte sich dem Landgericht wegen der Aussage der Zeugin ████ nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, von Amts wegen die Wohnung der Zeugin ████████ zu besichtigen. Denn die frühere Bekundung des Angeklagten, er sei in der Nacht vom 21. zum 22. September 1963 in der Wohnung seiner „Freundin“ gewesen und habe sich ihr gegenüber als Täter bekannt, ist durch die Aussagen der Zeugen ███████ und Wh bestätigt worden, „denen der Angeklagte diese Tatsache während seiner Untersuchungshaft selbst anvertraut hat“ (UA S. 19). Unter diesen Umständen bedurfte es ohne den ausdrücklichen Antrag der Verteidigung keiner Augenscheinseinnahme, selbst wenn die Zeugin ████ das ausgesagt haben sollte, was die Revision (ohne sich auf den Urteilsinhalt berufen zu können) behauptet.

2. Es trifft zu, dass die Strafkammer den Hilfsantrag der Verteidigung auch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden hat. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Denn dieser Hilfsantrag enthielt keine bestimmte Beweisbehauptung, sondern lediglich die Anregung, die Diplompsychologin Dr. DC (die übrigens an einem früheren Tag der Hauptverhandlung bereits ein Gutachten erstattet hatte) als Sachverständige über „die seelischen Vorgänge“ zu hören, „die zu der Selbstbezichtigung des Angeklagten geführt haben“.

Auch gegen die ihr obliegende Pflicht zur sachgemäßen Aufklärung hat die Strafkammer nicht dadurch verstoßen, dass sie von einer nochmaligen Anhörung der Diplompsychologin Dr. █████████████ abgesehen hat. Der Psychiater Dr. ██████████████ hatte sich nämlich u. a. darüber geäußert, ob der Angeklagte ein etwaiges falsches Geständnis monatelang hätte aufrechterhalten können (vgl. UA S. 28/29). Diese vorwiegend ärztliche Frage konnte Dr. ███████████████ als erster Oberarzt des Landeskrankenhauses Göttingen gut beurteilen. Auch war sie für das angefochtene Urteil von ungleich größerer Bedeutung als die Frage, welche seelischen Vorgänge zur Selbstbezichtigung des Angeklagten geführt hatten.

3. Unerfindlich ist, welche Vorschriften dadurch verletzt sein sollen, dass sich das Landgericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat, obwohl dieser (und seine Sachen) in der Hauptverhandlung vergeblich nach weiteren Beweismitteln durchsucht worden waren.

II. Erfolglos bleiben auch die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision.

1. Offensichtlich unbegründet sind ihre Angriffe gegen die Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung im Falle 1 („KC“). Übrigens verkennt die Revision hier, dass die Urteilsfeststellungen nicht durch „Angabe von Beweismitteln“ im einzelnen gestützt zu werden brauchen.

2. Im Falle 2 („C—Binkaufsgenossenschaft“) hat die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel des Schuldspruchs aufgedeckt.

4. Die Einzelangriffe gegen die Strafe sind unzulässig, weil sie letztlich nur in das rechtlich fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters eingreifen.

3. Ebenfalls unzulässig sind die Angriffe gegen die Strafe im Falle 3 ████ █████. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat in Bezug auf diese Verurteilung keine Rechtsmängel ergeben.

4. Mit Unrecht bekämpft die Revision die Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung im Falle 4 ██████████.

Die Feststellungen hierzu lassen keinen Zweifel darüber, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, „einen weiteren Großbrand zu legen“ (UA S. 15, 26). Um diese Absicht zu verwirklichen, hatte er bereits mit Ausführungshandlungen begonnen, so dass die Strafkammer im Tun des Angeklagten mit Recht einen Versuch und keine bloße Vorbereitungshandlung gesehen hat. Schon deshalb erübrigte es sich auch, von Amts wegen den Tatort in Augenschein zu nehmen.

Ebensowenig liegt ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch vor. Denn es ist festgestellt, dass die Bemühungen des Angeklagten nur deshalb vergeblich geblieben waren, weil die Sägespäne trotz des Gebrauchs von „mindestens fünf Streichhölzern“ kein Feuer gefangen hatten. Ob das Vorhaben an der Feuchtigkeit der Späne oder an sonstigen Umständen gescheitert war, ist rechtlich ohne Belang. Bedeutungslos für die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist auch, dass es dem Angeklagten möglicherweise sein Vorhaben mit anderen Mitteln gelungen wäre, die er sich erst noch hätte beschaffen müssen.

Ebenfalls ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer dem Beschwerdeführer mildernde Umstände vor allem deshalb versagt, weil „es sich hier bereits um die vierte Brandstiftung in derselben Nacht handelt“. Bei ihren Angriffen gegen diese und die anderen Strafen verkennt die Revision, dass in den schriftlichen Entscheidungsgründen nur diejenigen Umstände angeführt werden müssen, die für die Zumessung der Strafen bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 StPO); es sind also nicht sämtliche denkbaren Zumessungserwägungen im Urteil anzugeben. Übrigens hat die angefochtene Entscheidung wiederholt und eingehend hervorgehoben, dass der Angeklagte seine Taten freiwillig gestanden und durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, einen Unschuldigen vor der Strafverfolgung zu bewahren. Dieser Umstand kann daher bei der Strafzumessung nicht übersehen worden sein, auch wenn er dort nicht nochmals erwähnt wird.

Nach alldem war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.

SarstedtKoffkaSiemer
SchmidtBörker

Zitiert von (1)