Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich gegen Anordnung des Vorwegvollzugs nach §67 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 545/95
Datum
15.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH hebt diesen Teil der Entscheidung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück, weil das Landgericht nicht ausreichend geprüft hat, ob und ggf. in welchem Umfang Vorwegvollzug den Zweck der Maßregel fördert. Die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung nach § 67 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Gericht darlegt, inwiefern der Vorwegvollzug den Zweck der Maßregel fördert.

2

Das Gericht hat vor der Anordnung des Vorwegvollzugs zu prüfen und zu begründen, ob auch nur ein Teil der Strafe vorwegvollzogen werden kann; ein pauschaler Vorwegvollzug ist nicht ausreichend.

3

Bei der Begründung des Vorwegvollzugs sind die bisherige Behandlung, die konkrete Therapiebereitschaft und die Gefahr, dass Fehleinschätzungen der Therapeuten Rückfallrisiken nicht verhindern, zu berücksichtigen.

4

Eine teilaufhebende Entscheidung ist nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn diese in den für die Rechtsfolgen maßgeblichen Punkten gleich beurteilt wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen

███, Axel Uwe, geboren am ███████ 1957 in ██████,

██, Uwe, geboren am ███ 1967 in ███,

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1995

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1995, soweit es ihn und den Mitangeklagten ███ betrifft, insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ██ hat Erfolg, soweit sie den gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug angreift. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Anordnung des Vorwegvollzuges schon deswegen aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit des Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe auseinandergesetzt hat. Bei der verhängten Strafe versteht es sich nicht von selbst, dass durch den Vorwegvollzug der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, weil der Angeklagte nur so „an eine bessere und stärkere Therapiebereitschaft herangeführt werden“ kann. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte bislang nur mit einer „eher allgemeinen“ und keiner gezielten Therapie behandelt wurde. Zudem ist zu besorgen, dass auch Fehleinschätzungen der Therapeuten der Rückfalligkeit während des Ausgangs aus der Unterbringung nicht entgegengewirkt haben.

2. Die Teilaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████ zu erstrecken. Das Landgericht hat beide Angeklagten in allen für die Rechtsfolgenentscheidung und insbesondere für die Unterbringungsentscheidung relevanten Punkten gleich beurteilt. Deshalb ist der Maßregelausspruch gegen diesen Mitangeklagten vom gleichen sachlich-rechtlichen Mangel beeinflusst (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 4 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1994 – 3 StR 200/94 – und 26. Oktober 1994 – 3 StR 453/94 –).

Zur Frage, in welchen Fällen die Strafe ganz oder teilweise vorweg vollzogen werden kann, verweist der Senat auf die bei BGHR (zu StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser) mitgeteilte Rechtsprechung.

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