Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vernehmungsverweigerung eines V‑Mannes: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 545/80
Datum
21.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Senat behandelt Revisionen in einem Betäubungsmittelverfahren. Das Landgericht hatte die Vernehmung eines als V‑mann bezeichneten Zeugen wegen angeblicher Unerreichbarkeit abgelehnt. Der BGH hebt die Entscheidung für den Angeklagten Hüseyin auf, weil die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nach § 96 StPO nicht eingeholt wurde; ohne diese Entscheidung kann nicht von Unzugänglichkeit ausgegangen werden. Die Revisionen der übrigen Angeklagten wurden verworfen oder erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob die Behörde die Identität eines V‑mannes preisgibt, richtet sich nach § 96 StPO und nicht nach § 54 StPO.

2

Eine Auskunftsverweigerung nach § 96 StPO setzt die Entscheidung der obersten Dienstbehörde voraus; ohne eine solche Entscheidung ist die Verweigerung nicht gerechtfertigt.

3

Solange die Entscheidung der obersten Dienstbehörde über ein Auskunftsersuchen nicht vorliegt, kann das Gericht nicht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgehen.

4

Die Ablehnung der Vernehmung eines als V‑mann bezeichneten Zeugen ist rechtsfehlerhaft, wenn sie allein auf polizeitaktischen Erwägungen beruht und nicht die formell einschlägige Entscheidung der obersten Dienstbehörde eingeholt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 29. Februar 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Özkan ███ aus ██ ████, geboren am ███ 1938 in ██ ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Hüseyin ██ aus Kırıkkale,

2. geboren am ███████████ in █████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Süleyman aus Kırıkkale,

3. Salim geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1980 **– zu – einstimmig

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten ██████████ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 1980 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten Süleyman ist durch Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Hüseyin wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten Hüseyin zu entscheiden hat.

Gründe

1. Zu den Revisionen der Angeklagten Özkan und Süleyman wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 1980 verwiesen.

2. Zur Revision des Angeklagten Hüseyin hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Rüge, das Landgericht habe die Vernehmung des Zeugen Ahmet ████ zu Unrecht abgelehnt, greift durch.

Das Landgericht hielt diesen Zeugen, einen türkischen 'V-Mann', für unerreichbar, weil dessen 'Identität von der Polizei aus polizeitaktischen Sicherheitsgründen nicht preisgegeben worden ist' (UA S. 11e, 13); nach den vergeblichen Versuchen u. a. auch 'gegenüber der Rechtsabteilung der Polizei ..., eine Preisgabe der ladungsfähigen Anschrift (des Zeugen) zu erreichen', bestünde 'keinerlei Aussicht, vom Senator für Inneres oder dem höchsten Dienstvorgesetzten des Zeugen █████ eine erweiterte Aussagegenehmigung zu erlangen', um auf diesem Wege die Identität des V-Mannes aufzudecken (UA S. 13, 13 a).

Das war rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat die vermeintliche Unerreichbarkeit des Zeugen allein auf Erwägungen gestützt, die es aus § 54 StPO abgeleitet hat. Ob die Polizeibehörde Auskunft über die Identität des 'V-Mannes' verweigern darf, bestimmt sich indessen nach § 96 StPO.

Diese Vorschrift findet auf Auskunftsersuchen entsprechende Anwendung (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 96 Rdnr. 1; Meyer-Goßner, aaO, § 161 Rdnr. 1); auch der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Behörde eine solche Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 96 StPO verweigern darf (BGH, Beschl. v. 15.9.1980 – 5 StR 325/80 –). Zur Anwendung des § 96 StPO bedarf es aber der Entscheidung der obersten Dienstbehörde. Deren Entscheidung ist nicht eingeholt worden; bevor sie nicht vorliegt, kann mithin nicht von der Unerreichbarkeit des Zeugen ausgegangen werden."

Der Senat tritt dem bei.

zur Frage, ob ein „V-Mann“ einer behördlichen Genehmigung bedarf, um als Zeuge vor Gericht auszusagen, wird auf BGH NJW 1980, 846 verwiesen.

HerrmannSchusterRebitzki
FleischmannFuhrmann

Zitiert von (1)