Treffer
BGH Urteil

Revisionen bei Meineidsverurteilungen: Rückverweisung zu Bewährung und Beweisverfahrensfehler

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 544/53
Datum
17.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden vom Landgericht wegen Meineides verurteilt. Der BGH verwirft die Revision des einen Angeklagten, verweist aber hinsichtlich der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zurück. Die Revision des zweiten Angeklagten wird wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Kammer hat die Ablehnung unzureichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträglich eingefügte sachlich-rechtliche Vorschrift (z. B. § 23 StGB) ist auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.

2

Ob eine Vorlage in der Hauptverhandlung als Beweisantrag zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob ihr eine bestimmte, substantiierte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt.

3

Ein vom Verteidiger gestellter Beweisantrag darf wegen Prozessverschleppung nur abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verteidiger selbst die Verschleppungsabsicht verfolgte; die bloße Annahme einer Verschleppungsabsicht des Angeklagten genügt nicht ohne besondere Begründung.

4

Wird ein Beweisantrag unzulässig abgelehnt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Walter ████████ aus ██, dort geboren am ██ ████████, 2.) den Lehrer Dr. Richard ███ aus ████, geboren am ███████ 1898 in ███████ █████████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Juli 1953 wird verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Jedoch wird die Sache, soweit der Angeklagte █████ verurteilt ist, an die Strafkammer zur Prüfung der Frage zurückverwiesen, ob diesem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.

II. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███ wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen Meineides zu je acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.

I. Die Revision des Angeklagten █████ rügt „Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Sie ist nicht näher ausgeführt, so dass die Verfahrensrüge keiner Nachprüfung bedarf (§ 344 Abs. 2 StPO). Die sachlich-rechtliche Rüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Sache musste nur an die Strafkammer zurückverwiesen werden, damit diese nachträglich prüft, ob dem Angeklagten gemäß § 23 StGB Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei § 23 StGB, der durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz eingefügt ist, um eine sachlich-rechtliche Vorschrift, die noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist.

II. Die Revision des Angeklagten Dr. ███ rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Strafrechts.

Verfahrensrechtlich dringt die Rüge durch, dass die Strafkammer einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten den Antrag gestellt, „den Angeklagten durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, ob der Angeklagte infolge seiner Kriegsverletzungen (Gehirnerschütterung, Malaria, Herzmuskelschädigung) voll verantwortlich ist.“

Die Strafkammer hat darauf folgenden Beschluss verkündet: „Der Beweisantrag wird abgelehnt, weil der Antrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden ist.

Der Antrag geht dahin festzustellen, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist, und zwar a) auf Grund einer im Jahre 1918 erlittenen Nervenerschütterung, b) einer in russischer Gefangenschaft erlittenen Malaria-Erkrankung, c) einer Erkrankung an Diphtherie verbunden mit einer Herzmuskelschädigung.

Der Antrag ist dadurch widerlegt zu a) weil nach eigener Darstellung des Angeklagten im Jahre 1926 eine amtsärztliche Untersuchung erfolgte, auf Grund deren seine endgültige Anstellung als Lehrer ausgesprochen wurde, zu b) weil nach den eigenen Angaben des Angeklagten nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft durch mehrwöchige stationäre Behandlung im Gertraudenkrankenhaus diese Krankheit ausgeheilt ist.

Hieraus ergibt sich unzweideutig, dass der Angeklagte mit seinem Antrag erstrebt, die Urteilsfällung anzuhalten. zu c) wird der Antrag abgelehnt, weil die Kammer aus eigener Sachkunde der Auffassung ist, dass eine Diphtherie-Erkrankung, verbunden mit einem Herzmuskelschaden, nicht zu einer verminderten Zurechnungsfähigkeit führt.

Auch insoweit liegt eine Verschleppungsabsicht, wie zu a) und b) ausgeführt ist, vor.“

Die Ablehnung des Antrages mit dieser Begründung war unzulässig. Ob der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, ein Beweisantrag und kein bloßer Beweisermittlungsantrag ist, hängt davon ab, ob ihm nach dem Inbegriff der Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt (vgl. 2 StR 84/51 vom 6.4.1951). Im vorliegenden Fall ergibt der Ablehnungsbeschluss, dass ein solcher Beweisantrag vorgelegen hat.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag abgelehnt, weil er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden sei. Das ist an sich ein zulässiger Ablehnungsgrund. Hat aber der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt, so darf dieser wegen Prozessverschleppung nur dann abgelehnt werden, wenn der Verteidiger selbst (nicht nur der Angeklagte) diesen Zweck verfolgt hat (vgl. RG JW 31, 2818; BGH 1 StR 145/53 vom 10.4.1953).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Ablehnungsbeschluss ausdrücklich, dass die Strafkammer eine Prozessverschleppungsabsicht des Angeklagten angenommen hat. Dass ein Ausnahmefall, in dem auch bei einem Beweisantrag des Verteidigers die Verschleppungsabsicht des Angeklagten ausschlaggebend ist (vgl. BGH 1 StR 145/53 vom 10.4.1953), hier vorliegen könne, ist nicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall käme nur dann in Frage, wenn der Angeklagte durch ein für den Verteidiger nicht nachprüfbares Vorbringen einen bestimmenden Einfluss auf dessen Antragstellung genommen hat. So liegt es hier aber offensichtlich nicht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Verteidiger aus bestimmten vom Angeklagten vorgetragenen Tatsachen, die das Gericht selbst keineswegs mit Sicherheit für unrichtig hält, von sich aus einen Schluss gezogen hat, dem das Gericht nicht folgen zu können glaubt. Bei einer solchen Sachlage hätte es einer besonderen Begründung dafür bedurft, dass der Verteidiger in Verschleppungsabsicht gehandelt hat.

Aus diesem Grunde musste das Urteil aufgehoben werden, ohne dass es auf die sonstigen Rügen der Verteidigung ankäme. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung das Vorbringen der Verteidigung insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob der Angeklagte infolge einer Gedächtnisschwäche trotz voller Zurechnungsfähigkeit im Augenblick seiner Vernehmung an die beiden Gläser Bier nicht mehr gedacht hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaGeierSchmitt
SarstedtDr. Borker

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