Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision gegen Untreue-Verurteilung (Buchstellenleiter) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 542/60
Datum
24.01.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Leiter einer auf Kostendeckung angelegten Buchstelle, wurde wegen Untreue in drei Fällen verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Mit der Revision rügte er u.a. Verfahrensfehler (Besetzung, Urteilsabfassung, Aufklärungspflicht, Beweisantragsablehnungen) sowie sachliches Recht. Der BGH verwarf sämtliche Rügen: Ein in die Akten gelangter, noch nicht unterschriebener Urteilsentwurf durfte geändert werden; weitere Beweiserhebungen waren teils entbehrlich, teils ohne Entscheidungsrelevanz. Materiell-rechtlich stellte der Senat klar, dass Einnahmeüberschüsse bzw. ein (unterstelltes) Kostendeckungsprinzip keine Berechtigung begründen, Überschüsse eigenmächtig zu eigenen Zwecken zu verwenden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Revisionseinlegung in die Akten gelangte, noch nicht von allen Richtern unterschriebene Urteilsfassung stellt nur einen Entwurf dar; ihre Änderung ist verfahrensrechtlich zulässig.

2

Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO gebietet die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung erheblich sind und nicht bereits anderweitig geklärt oder unerheblich sind.

3

Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag wegen Wahrunterstellung ab, liegt ein Rechtsfehler nur vor, wenn die Urteilsfeststellungen der unterstellten Tatsache widersprechen oder diese für die tragende Beweiswürdigung entscheidungserheblich ist.

4

Für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) ist die Bestimmung des konkreten Vermögensträgers entbehrlich, wenn die Feststellungen eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, deren Verletzung und einen Vermögensnachteil jedenfalls gegenüber den in Betracht kommenden Berechtigten ergeben.

5

Ein internes Gebot der Kostendeckung bzw. das Verbot eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs rechtfertigt nicht, erzielte Überschüsse eigenmächtig zu eigenen Vorteilen zu verwenden; maßgeblich bleibt die Vermögensbetreuungspflicht.

6

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Tatgericht nicht, jede Aussageverweigerung oder jede Zeugenaussage in den Urteilsgründen ausdrücklich zu dokumentieren.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 11. Februar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Helfer in Steuersachen Horst P. ██ aus ████, geboren ███████████████████████ in ████, wegen Untreue

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11. Februar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, die erkennende Strafkammer sei in der Person des Vorsitzenden (Landgerichtsrat ███████████) nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Das hat der Senat für dieselbe Strafkammer unter dem Vorsitz desselben Richters bereits in seinem Urteil 5 StR 488/60 vom 13. Dezember 1960 entschieden. Auf die Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen.

2. Die Rüge, die Feststellungen der schriftlichen Urteilsgründe seien nach Revisionseinlegung (12. Februar 1960) geändert worden, ist gleichfalls unbegründet. Die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer (Landgerichtsrats █████████) und des Berichterstatters (Landgerichtsrats Becker) ergeben zur Überzeugung des Senats, dass es sich bei dem am 18. Februar 1960 zur Geschäftsstelle gegebenen „Urteil“ nur um einen Urteilsentwurf des Berichterstatters gehandelt hat, der noch nicht von allen Richtern der Strafkammer unterschrieben war und den die Geschäftsstelle versehentlich in die Akten eingeheftet hat. Dass dieser noch nicht von allen Richtern unterschriebene Entwurf geändert wurde, war verfahrensrechtlich zulässig.

3. Die Strafkammer hat die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, einen Sachverständigen über das „Prinzip der Kostendeckung“ zu hören. § 107a Abs. 3 Nr. 7 AbgO verpflichtete sie nicht zu einer solchen Beweiserhebung. Die Vorschrift bestimmt nur, dass § 107a Nr. 1 AbgO, d. h. der Erlaubniszwang für Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, für Vereine oder Stellen, die auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildet sind, nicht gilt, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten. Davon, dass hierbei das „Prinzip der Kostendeckung“ gewahrt werden müsse, sagt § 107a Abs. 3 Nr. 7 AbgO nichts.

Richtig ist nun allerdings, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt hat, durch näher bezeichnete Beweismittel über folgende, von ihm behauptete Tatsachen Beweis zu erheben:

1. Voraussetzung für die Tätigkeit einer Vereinigung auf berufsständischer Grundlage, die gemäß § 107a Abs. 3 Nr. 7 AbgO Hilfe in Steuersachen leistet, sei, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht vorliege; die für die Steuerberatung erhobenen Gebühren dürften nur die Unkosten decken. 2. Die Handwerksbuchstellen würden nach dem Prinzip der Kostendeckung geführt.

Richtig ist weiterhin auch, dass die Strafkammer diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen seien bereits erwiesen.

Zu Unrecht meint die Revision aber, dass das Urteil mit den hiernach als erwiesen angesehenen Tatsachen nicht vereinbar sei.

Dass das „Prinzip der Kostendeckung“ nur bedeute, die Buchstellen dürften keine gewinnbringenden Unternehmungen sein, war im Beweisantrag nicht behauptet worden. Die gemäß dem Ablehnungsbeschluss als erwiesen angesehenen Tatsachen hinderten die Strafkammer daher nicht festzustellen, dass die hier in Rede stehende Buchstelle nach dem Willen ihrer Gründer kein Zuschussbetrieb der Innung sein sollte.

Die Strafkammer ist auch nicht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Tätigkeit einer Vereinigung auf berufsständischer Grundlage, die gemäß § 107a Abs. 3 Nr. 7 AbgO Hilfe in Steuersachen leistet, andere seien, als sie in dem Beweisantrag behauptet worden waren. Das Urteil ergibt zwar für die Zeit von 1954 bis 1958 einen Einnahmeüberschuss der Buchstelle, wenn man den Einnahmen die Beträge hinzurechnet, die der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils veruntreut hat. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Strafkammer davon ausgegangen wäre, die Buchstelle habe ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein dürfen und sollen. Der Umstand, dass sie kein solcher Betrieb sein durfte und sollte, berechtigte den Angeklagten nicht, über Einnahmeüberschüsse, die trotzdem erzielt wurden, eigenmächtig zu seinem eigenen Vorteil zu verfügen.

Den gemäß dem Ablehnungsbeschluss als erwiesen angesehenen Tatsachen widerspricht auch nicht die Auffassung der Strafkammer, dass das Darlehen, welches die Buchstelle für die Beschaffung von Inventar aufgenommen hatte, aus den Einnahmen der Buchstelle zurückzuzahlen war.

Inwiefern das Verbot eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ergeben soll, dass dem Inventar stets eine Schuld der Buchstelle in Höhe des Inventars gegenüberstehen müsse, ist unerfindlich. Die Aufwendungen für die Beschaffung des Inventars gehörten zu den Unkosten der Buchstelle, die aus ihren Einnahmen zu decken waren. Die Rückzahlung des Darlehens aus diesen Einnahmen machte die Buchstelle nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

4. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, einen Sachverständigen über die Beziehungen zwischen den Innungen und der Buchstelle zu vernehmen.

Das Urteil sagt allerdings nicht, wer Vermögensträger der Buchstelle war. Dies kann der Rüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die Vorschrift des § 266 StGB setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, voraus, dass der Täter verpflichtet ist, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, dass er diese Pflicht verletzt und dass er dadurch demjenigen, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte durch sein Verhalten diese Voraussetzungen in jedem Fall erfüllt hat, gleichgültig, ob Vermögensträger der Buchstelle die Innungen waren oder diejenigen Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit, die der Buchstelle als Kunden beigetreten waren. Dass diese Innungsmitglieder „sich nicht als geschädigt bezeichnet haben“, schließt nicht aus, dass sie tatsächlich geschädigt worden sind.

Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorträgt, ist abwegig.

5. Unbegründet ist auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über den Unterschied zwischen „recht dürftigen Jahresabschlüssen“ und „ordnungsgemäßen Jahresabschlüssen“ hören müssen.

Das Urteil sagt zwar, dass die Zeugen ██ und ██ aus den Jahresabschlüssen, die von dem Angeklagten stets in recht dürftiger Form vorgelegt worden seien, keine Erkenntnisse über eine Gehaltserhöhung des Angeklagten gewonnen hätten. Dies verpflichtete die Strafkammer aber nicht zu der von der Revision begehrten Beweiserhebung. Für die Entscheidung der Strafkammer kam es nicht darauf an, ob die „recht dürftigen Jahresabschlüsse“ „ordnungsgemäße Jahresabschlüsse“ waren. Entscheidend war allein, ob die Obermeister Hunze und Miethe die Gehaltserhöhungen des Angeklagten aus ihnen erkannten. Das Urteil stellt fest, dass sie die Gehaltserhöhungen nicht erkannt haben. Das kann auch bei „ordnungsgemäßen Jahresabschlüssen“ der Fall sein, weil die in ihnen enthaltenen Gehaltskonten nur die Gesamtkosten für Gehälter ausweisen.

Richtig ist, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt hat, die Hauptabschlussübersichten für die Jahre 1956 und 1957 zum Beweise dafür beizuziehen, dass sie entgegen der Behauptung des Zeugen ████ übersichtlich und die Gehaltskonten und weiteren Unkosten aus ihnen ersichtlich seien. Richtig ist weiterhin auch, dass die Strafkammer den Antrag mit der Begründung abgelehnt hat, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Das Urteil widerspricht aber nicht der Wahrunterstellung.

Die Strafkammer ist nicht davon ausgegangen, dass die Jahresabschlüsse nicht übersichtlich und die Gehaltskonten und weiteren Unkosten aus ihnen nicht ersichtlich seien, sondern davon, dass die aus ihnen ersichtlichen Gehaltskonten zwar eine Erhöhung der Gesamtausgaben für Gehälter erkennen ließen, nicht aber, dass dies auf einer Erhöhung des Gehalts des Angeklagten beruhte. Dass die Gehaltserhöhungen des Angeklagten als solche in den Jahresabschlüssen ausgewiesen seien, war in dem Beweisantrag nicht behauptet worden. Es ergibt sich auch nicht aus der Behauptung, dass die Jahresabschlüsse übersichtlich seien. Die Übersichtlichkeit eines Jahresabschlusses verlangt nicht, dass das Gehaltskonto die einzelnen Gehälter ausweist. Darüber, dass der Zeuge ████ bekundet habe, die Jahresabschlüsse seien nicht übersichtlich, sagt das Urteil nichts. „Nicht übersichtlich“ ist nicht dasselbe wie „in dürftiger Form“.

6. Die Revision erblickt eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO darin, dass die Strafkammer einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsachen abgelehnt hat, mit dem der Verteidiger die Beiziehung näher bezeichneter Urkunden zum Beweise dafür beantragt hatte, dass die Reisen, deren Kosten der Angeklagte aus der Kasse der Buchstelle entnahm, Fachtagungen betrafen. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, sich durch die Entnahme dieser Beträge der Untreue schuldig gemacht zu haben, mit der Begründung freigesprochen, die Obermeister der Innungen hätten zwar glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte diese Geschäftsvorfälle nicht mit ihnen besprochen habe und dass sie die Geldentnahmen auch nicht gebilligt hätten, dem Angeklagten könne aber nicht mit Sicherheit widerlegt werden, dass er glaubte, auch ohne ausdrückliche Ermächtigung der Obermeister zu den Entnahmen berechtigt zu sein.

Die Revision verkennt dies nicht, meint aber, der Beweisantrag habe darauf abgezielt darzulegen, dass die Zeugen Obermeister ███ und █████ in vollem Umfange unglaubwürdig seien. Dabei geht die Revision offensichtlich von der Erwägung aus, dass die mit dem Beweisantrag behauptete Tatsache geeignet sei, die oben mitgeteilten Bekundungen der Obermeister und damit ihre Glaubwürdigkeit schlechthin in Frage zu stellen.

Dafür, dass die Strafkammer dies übersehen hatte, besteht indessen kein Anhalt. Sie hat den Zeugen ███ und █████ trotz der mit dem Beweisantrag behaupteten Tatsache geglaubt, dass der Angeklagte die Reisekostenangelegenheiten nicht mit ihnen besprochen hat und dass sie die Entnahmen dieser Beträge aus der Kasse der Buchstelle auch nicht gebilligt haben würden. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Beweiswürdigung, die gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zusteht. Dass sie Erfahrungssätzen widerspräche, die ausnahmslos gelten, kann nicht zugegeben werden. Damit erledigen sich auch die Schlüsse, die die Revision aus der von ihr behaupteten Unwahrheit der Aussagen der Zeugen ███ und █████ über die Reisekostenangelegenheit auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen schlechthin ziehen möchte.

7. Die Revision sieht eine weitere Gesetzesverletzung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO darin, dass die Strafkammer einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsachen abgelehnt hat, mit dem der Verteidiger beantragt hatte, den Helfer in Steuersachen ██████ als Zeugen darüber zu hören, dass es durchaus üblich ist, neben der Tätigkeit als Leiter einer Buchstelle auch noch sonstige Tätigkeit als Helfer in Steuersachen auszuüben. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Für die Entscheidung der Strafkammer kam es in der Tat nicht darauf an, was bei anderen Buchstellen üblich ist, sondern allein darauf, welche Pflichten dem Angeklagten nach dem Anstellungsvertrag oblagen, den er mit den Obermeistern der Innungen abgeschlossen hatte. Im Übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten, soweit es sich um seine Nebentätigkeit handelt, nur in den Fällen verurteilt, in denen er Vergütungen für Hilfe in Steuersachen von Innungsmitgliedern, die der Buchstelle als Kunden beigetreten waren, einzog und für sich behielt. Dass es bei anderen Buchstellen üblich sei, neben der Tätigkeit als Buchstellenleiter für eigene Rechnung Kunden der Buchstelle Hilfe in Steuersachen zu leisten, war in dem Beweisantrag nicht behauptet worden.

8. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Dipl.-Kfm. ███████████ als Sachverständigen darüber zu hören,

a) dass nach den Gebührenordnungen für Bäcker und Fleischer der Buchstelle „die von dem Angeklagten ausgeführten Sonderarbeiten, z. B. Hilfe bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen, Unterlagen für Kapitalbeschaffungen, Vermögensgutachten für Gerichte usw., nicht in den Rahmen der von der Buchstelle zu leistenden Tätigkeiten fielen“,

b) dass „die Arbeiten für Zeiträume vor Eintritt des Mitgliedes in die Buchstelle nicht von der Gebührenordnung erfasst wurden“.

Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die behaupteten Beweistatsachen als wahr unterstellt werden könnten.

Die Revision meint, dass das Urteil der Wahrunterstellung widerspreche. Der Einwand greift nicht durch. Dies ergibt sich für die unter a) des Beweisantrages behaupteten Tatsachen ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Strafkammer den Angeklagten insoweit nicht verurteilt hat. Die Strafkammer ist im Übrigen auch nicht davon ausgegangen, dass die Gebührenordnung auch Hilfe in Steuersachen erfasst, die Kunden der Buchstelle für Zeiträume vor ihrem Beitritt geleistet wird. Das Urteil lässt diese Frage offen. Die Strafkammer hat allein aus dem Anstellungsvertrag des Angeklagten und aus dem Sinn und Zweck der Buchstelle, den ihre Gründer eindeutig festgelegt hatten, gefolgert, dass Vergütungen für eine solche Steuerhilfe nicht dem Angeklagten, sondern der Buchstelle zustanden und dass der Angeklagte das wusste (vgl. S. 11 UA). Dies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

9. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Steuerinspektor █████████, ███ und █████ wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Beweistatsachen abgelehnt hat (vgl. Bl. der Revisionsbegründung). Die behaupteten Tatsachen waren für die Entscheidung der Strafkammer in der Tat ohne Bedeutung.

Dass der Betriebsprüfungsbericht vom 21. Oktober 1958 mit Hunze und Miethe durchgesprochen wurde und dass sie am 2. Dezember 1958 eine Abschrift dieses Berichts und des Betriebsprüfungsberichts des Steueroberinspektors ████████ erhalten haben, wäre für die Entscheidung der Strafkammer nur von Bedeutung gewesen, wenn ███ und █████ die Gehaltserhöhung des Angeklagten aus den █████████ oder ihrer Erläuterung durch ████████ erkennen mussten, oder wenn aus den Berichten ein anderer Aufgabenbereich der Buchstelle hervorging, als ihn die Strafkammer ohnehin festgestellt hat. Das war in dem Beweisantrag nicht behauptet worden. Es wird im Übrigen auch in der Revisionsbegründung nicht klar behauptet.

Ebenso war für die Entscheidung der Strafkammer ohne Bedeutung, dass ███ und █████ über Buchführungsfragen Bescheid wissen mussten. Ein solches Wissen schließt nicht aus, dass sie die Gehaltserhöhung des Angeklagten nicht erkannten.

10. Die Rüge, die Strafkammer hätte gemäß § 244 Abs. 2 StPO aufklären müssen, ob die Zeugen ████ und █████ sich im Arbeitsgerichtsverfahren einer strafbaren Handlung (über Nachrede, Verleumdung oder Betrugsversuchs) schuldig gemacht hätten, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168). Auf einen Verstoß gegen § 55 Abs. 2 StPO kann der Angeklagte die Revision nicht stützen (vgl. BGHSt 11, 213).

11. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie über den Wert des Inventars der Buchstelle keinen Beweis erhoben hat. Auf den Wert des Inventars kam es für die Entscheidung der Strafkammer nicht an. Das ist bereits oben unter 3 am Ende dargelegt worden.

12. § 60 Nr. 3 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, dass die Strafkammer beschlossen hat, die Zeugen ███ und ████ zu vereidigen. Zu Unrecht macht die Revision hierzu geltend, von der Vereidigung hätte abgesehen werden müssen, weil die Zeugen der Begünstigung verdächtig seien. Ob ein Zeuge der Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Dafür, dass die Strafkammer bei ihrer Entscheidung die Rechtsbegriffe des Verdachts oder der Begünstigung verkannt hätte, besteht kein Anhalt. Das Urteil ergibt zwar, dass die Zeugen ihre Pflicht zur Beaufsichtigung des Angeklagten vernachlässigt haben. Die bloße Vernachlässigung einer Kontrollpflicht ist aber keine strafbare Begünstigung.

13. Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden, kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, der Tatrichter habe die Aussageverweigerung eines Zeugen oder die Aussage eines Zeugen in den Urteilsgründen nicht erwähnt. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet dem Tatrichter nicht, jede Aussageverweigerung und jede Zeugenaussage in den Urteilsgründen mitzuteilen.

II. Sachrüge

A. Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge vorträgt, greift nicht durch.

1. Der unter II 1 der Revisionsbegründung gerügte Widerspruch besteht nicht. Das Urteil stellt nur fest, dass die Buchstelle aus eigenen Einnahmen erhalten werden, dass sie kein Zuschussbetrieb sein sollte. Außerdem würde das Verbot der Gewinnziehung, das die Revision aus dem „Prinzip der Kostendeckung“ herleitet, nur bedeuten, dass keine Gewinne gemacht werden durften und sollten. Es schließt nicht aus, dass tatsächlich Einnahmeüberschüsse erzielt wurden. Im Übrigen können solche Einnahmeüberschüsse dadurch beseitigt werden, dass die Überschüsse anteilsmäßig an die Mitglieder (Kunden) zurückgezahlt werden, durch deren Zahlungen sie entstanden sind. Der Angeklagte war jedenfalls nicht berechtigt, sie dadurch zu beseitigen, dass er die Unkosten der Buchstelle eigenmächtig zu seinem eigenen Vorteil erhöhte.

2. Auf die unter II 3 und 9 gerügten Widersprüche kommt es nicht an. Für die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue ist es gleichgültig, ob er die Innungen oder diejenigen Innungsmitglieder in ihrer Gesamtheit geschädigt hat, die der Buchstelle beigetreten waren.

3. Die Revisionsausführungen unter II 7 betreffen Fälle, in denen die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat. Insoweit ist der Angeklagte nicht beschwert.

4. Die weiteren Einzelausführungen zur Sachrüge gehen teilweise von Tatsachenbehauptungen aus, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Im Übrigen erschöpfen sie sich in bloßen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge grundsätzlich nicht gestützt werden. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer lassen wesentliche Widersprüche, Schlüsse, die schlechthin unmöglich sind, oder Verstöße gegen ausnahmslos geltende Erfahrungssätze nicht erkennen.

B. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtBorker
KoffkaSchmitt

Zitiert (1)