Revision verworfen, Rückverweisung zur Entscheidung über § 23 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 542/53
- Datum
- 03.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist eine materielle Strafvorschrift, die mit der Strafzumessung verbunden ist und nicht rein verfahrensrechtlichen Charakter hat.
Nach § 2 Abs. 2 StGB ist eine nachträglich eintretende günstigere Strafvorschrift zugunsten des Verurteilten anzuwenden.
Änderungen des materiellen Strafrechts, die für den Angeklagten günstiger sind, sind auch in der Revisionsinstanz zu beachten.
Wenn die Anwendung einer nachträglich milderen strafrechtlichen Regelung offen bleibt, kann das Revisionsgericht die Sache zur Entscheidung über deren Anwendbarkeit an die Tatrichter zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 3. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Walter ███ aus ███, geboren am █████ 1904 in ███, wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 3. Juli 1953 wird verworfen; die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
Nach dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetz war jedoch folgendes zu beachten: Den Gerichten ist nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit gegeben, im Urteil die Vollstreckung erkannter Gefängnisstrafen auszusetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass erlangen kann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung hat keinen verfahrensrechtlichen, sondern sachlichrechtlichen Inhalt. § 23 StGB betrifft nicht die Art und Weise der Strafvollstreckung, steht vielmehr mit der Strafzumessung in engem Zusammenhang. Er ist eine gegenüber dem früheren Rechtszustand mildere Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Diese ist in Anwendung des § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (so 5 StR 248/53 vom 8.10.1953).
Die Sache war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Geier | Schmidt | Schmitt | |||
| Sarstedt | Siemer |