Treffer
BGH Urteil

Revision führt zum Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes bei unterlassener Hilfeleistung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 541/61
Datum
09.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der leitende Arzt wurde wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt, weil er einen postoperativ psychotischen Patienten der Polizeiüberwachung übergab. Der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. Entscheidend war, dass die Erforderlichkeit der konkret beanstandeten Maßnahmen Tatbestandsmerkmal ist; ein Irrtum hierüber schließt Vorsatz aus. Fehlende Feststellungen zur Bewusstheit des Angeklagten machten eine Verurteilung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung setzt Vorsatz voraus; der Täter muss sich der Erforderlichkeit der konkret unterlassenen Hilfe bewusst sein.

2

Die Erforderlichkeit der Hilfeleistung ist ein Tatbestandsmerkmal; ein Irrtum hierüber ist Tatbestandsirrtum und schließt den Vorsatz aus, er ist kein Verbotsirrtum.

3

Bloße nachträgliche Beanstandung der Auswahl der Hilfsmittel rechtfertigt nur dann strafrechtliche Verantwortung, wenn der Täter bewusst das Falsche getan oder einen schädlichen Erfolg verursacht hat.

4

Fehlende Feststellungen zur Kenntnis des Täters von für die Erforderlichkeit entscheidenden Umstände verhindern eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Unterlassung.

5

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist ausgeschlossen, wenn der Tod nach den Feststellungen wahrscheinlich auch bei weiterer Betreuung nicht zu verhindern gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 14. August 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Facharzt Dr. med. Kurt R. ███ aus ██████████, geboren am ████████ 1918 in ███, Kreis MC (Eifel), wegen unterlassener Hilfeleistung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. August 1961 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Verteidigung in beiden Instanzen fallen der Landeskasse zur Last.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, leitender Arzt der chirurgisch-orthopädischen Abteilung eines Krankenhauses, operierte den 33-jährigen Gast- und Landwirt ██ am Blinddarm. Der Eingriff verlief ohne Besonderheiten, ebenso begann die Heilung. Dass der Patient an alten, durch Arteriosklerose verursachten Herzmuskelschwielen und an Leberverfettung litt, wusste der Angeklagte nicht.

Der Patient wurde von einer postoperativen Psychose befallen. Sie äußerte sich schon am Operationstage durch Unruhe, die sich an den beiden folgenden Tagen, besonders abends, steigerte. ███████ sprang häufig aus dem Bett, lief auf dem Flur umher, drang in verschiedene Räume ein und führte wirre Reden. Zwischendurch war er normal ansprechbar, besonders bei den Besuchen des Angeklagten, der an den ersten beiden Tagen nur durch die Stationsschwester von dem zeitweise auffälligen Verhalten des Patienten erfuhr. Weder Pantopon noch Anastil-Megaphen wirkte beruhigend. Der Angeklagte, der eine postoperative Psychose noch nie gesehen hatte, hielt die Erscheinungen zunächst für die Folge plötzlichen Alkoholentzuges.

Am dritten Tage war ██ so erregt, dass er auf dem Flur mit Blumentöpfen warf und dass er versuchte, sich aus dem Fenster zu stürzen. Luminal blieb ohne Wirkung. Um 21.15 Uhr fand der Angeklagte den Patienten in höchster Erregung. Er spritzte ihm Morphium-Scopolamin ein, wobei ein anderer Patient und eine Schwester den Kranken festhielten, aber nicht verhindern konnten, dass er einer Schwester auf die Brille schlug. Auch diese Spritze half nicht.

Nunmehr beurteilte der Angeklagte den tobenden ██ als geisteskrank. Versuche, den Richter und den Amtsarzt anzurufen, um die Überführung ins Landeskrankenhaus zu erreichen, schlugen fehl. Auch die Frau des Kranken war unerreichbar. 20 bis 25 Minuten nach der Morphium-Scopolamin-Spritze lief ███ noch im Zimmer umher. Der Angeklagte brachte ihn mit Hilfe eines anderen Patienten nach zehnminütigem Ringen schließlich ins Bett; dabei griff ██ ihn an und würgte ihn.

Weitere Beruhigungsmittel glaubte der Angeklagte dem Patienten nicht geben zu können, um dessen Kreislauf nicht zu sehr zu belasten. Die Schwestern konnten █████████, wenn er wieder zu toben begann, nicht bändigen. Die einzige Sicherheitszelle des Krankenhauses war mit einem anderen tobenden Patienten belegt. In das Landeskrankenhaus konnte ████████ am nächsten Tage gebracht werden.

Deshalb ließ der Angeklagte den Kranken, nachdem er dessen Puls kontrolliert hatte, für die Nacht durch drei Polizeibeamte in die Arrestzelle der Polizeistation bringen, um ihn vor weiteren Selbstgefährdungen zu schützen. Er wies auf die Blinddarmoperation hin und gab Weisung, ihn bei Besonderheiten im Verhalten des Kranken anzurufen; er werde dann sofort kommen.

Die Beamten legten ████████ in der Zelle auf zwei Strohsäcke, deckten ihn zu und sahen ein- bis zweimal stündlich nach ihm. Er schlief. Gegen 24 Uhr hatte der Hausarzt ██████, der ihn wegen der Blinddarmentzündung eingewiesen hatte, zufällig aus anderem Grunde auf der Polizeistation zu tun. Er äußerte keine Bedenken gegen ████████s Verwahrung.

Am nächsten Morgen gegen 8.45 Uhr wurde ████ in hoffnungslosem Zustand auf dem Boden der Zelle liegend getroffen. Der sofort herbeigerufene Angeklagte ließ ihm noch in der Zelle Sympathol und Lobelin einspritzen. Sodann ließ er ihn ins Krankenhaus zurückbringen. Trotz Dauerinfusion von Herz- und Kreislaufmitteln und Sauerstoffbeatmung starb ██████████ um 10.30 Uhr an akutem Kreislaufversagen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung (Vergehen gegen § 330c StGB) verurteilt. Nach ihrer Auffassung hatte er den ███ im Krankenhaus belassen, durch Anschnallen vor Selbstgefährdung bewahren und durch eine sachkundige Person (Arzt, Krankenschwester, Medizinalpraktikanten) beobachten lassen, notfalls selbst beobachten müssen. Er habe alle Tatsachen gekannt, die ihn zu dieser Art der Hilfeleistung verpflichtet hätten; ein etwaiger Irrtum über das Bestehen der Hilfspflicht sei ein vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen, der nichts am Vorsatz ändere und ihn nicht entschuldige.

Die Revision führt zum Freispruch.

Es kommt nicht auf die Rechtsfrage an, ob bei echten Unterlassungsdelikten ein Irrtum über die Rechtspflicht zum Handeln als Tatbestandsirrtum oder als Verbotsirrtum anzusehen ist (von BGHSt 16, 155 offengelassen). Das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung ist nur bei Vorsatz strafbar. Darüber mögen sich nähere Erörterungen freilich oft erübrigen, wenn jemand überhaupt nicht hilft. Das fällt dem Angeklagten aber nicht zur Last. Er hat sich immer wieder um den Patienten bemüht und eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen, deren objektive Richtigkeit auch von der Strafkammer nicht in Frage gestellt wird. Unter diesen Umständen genügt es nicht, dass die Strafkammer sagt, welche anderen Maßnahmen sie nachträglich für erforderlich hielt, und auf Grund welcher (dem Angeklagten bekannten) Tatsachen. Vielmehr würde zum Vorsatz gehören, dass dem Angeklagten bewusst gewesen wäre, die von der Strafkammer vermissten Maßnahmen (Anschnallen, Dauerbeobachtung durch einen Sachkundigen) seien erforderlich.

Es entspricht nicht dem Gesetz und wäre auch eine wahrhaft unbillige Überforderung, jemanden, der bei Strafe zum Helfen verpflichtet ist, wiederum bei Strafe für ein bloßes Fehlgreifen in der Wahl der Mittel verantwortlich zu machen. Das geht nur dann an, wenn er entweder bewusst das Falsche tut, oder wenn er – sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig – einen schädlichen Erfolg verursacht.

Keines von beidem stellt die Strafkammer fest, und der Senat entnimmt dem angefochtenen Urteil, dass solche Feststellungen auch nicht möglich sind. Das Urteil sagt an keiner Stelle ausdrücklich, dass dem Angeklagten die Erforderlichkeit gerade derjenigen Hilfeleistung bewusst gewesen wäre, deren Unterlassung die Strafkammer ihm vorwirft (Belassung im Krankenhaus, Anschnallen und Beobachtung durch eine sachkundige Person). Eine solche Feststellung kann auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden.

Es heißt zwar im Urteil, der Angeklagte habe in Kenntnis der Tatsache, dass er in anderer Weise die erforderliche und ihm den Umständen nach zumutbare Hilfe leisten konnte, ████████ der Obhut der Polizei übergeben, obwohl er wusste, dass dieser dadurch möglicherweise in eine hilflose Lage geraten konnte. Das genügt jedoch bei dem übrigen Inhalt der Urteilsgründe nicht, um als festgestellt anzusehen, dass der Angeklagte sich der Erforderlichkeit einer weiteren klinischen Betreuung der oben geschilderten Art bewusst war.

Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der – unbestrafte – Angeklagte in seinem Wirkungsbereich als Arzt und Mensch angesehen und geachtet ist und dass er sich unter Einsatz seiner Person um ██ ███ bemüht hat. Von einem solchen Arzt kann in aller Regel nicht angenommen werden, dass er zwar die Erforderlichkeit einer bestimmten Hilfe erkennt, deren ein ihm anvertrauter Patient bedarf, zugleich aber, wovon die Strafkammer hier ausgeht, sich seiner Rechtspflicht, diese Hilfe zu leisten, nicht bewusst ist. Dies gilt im vorliegenden Falle umso mehr, als das Urteil weiterhin feststellt, dass auch der Hausarzt ██████, der diesen in das Krankenhaus eingewiesen hatte, keine Bedenken gegen die Verwahrung in der Arrestzelle äußerte. Hierzu kommt, dass dem Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils nicht einmal alle wesentlichen Umstände bekannt waren, welche die Erforderlichkeit weiterer klinischer Betreuung begründeten. Der Angeklagte wusste nicht, dass ██████ an einer durch Herzmuskelschwielen und Leberverfettung bedingten Kreislaufschädigung litt.

Der Irrtum über die Erforderlichkeit einer unterlassenen Hilfeleistung ist aber kein Verbotsirrtum, schließt vielmehr als Irrtum über ein Tatbestandsmerkmal den Vorsatz aus; denn das Merkmal der Erforderlichkeit der Hilfe in § 330c StGB ist ein Tatbestandsmerkmal, das als gleichwertiges Merkmal neben den Merkmalen des Unglücksfalls und der Möglichkeit der Hilfeleistung sowie den deren Zumutbarkeit begründenden Umständen steht und mit diesen zusammen den Tatbestand des Unterlassungsdelikts erst begründet.

Der Senat braucht deshalb auch nicht darauf einzugehen, ob die Strafkammer objektiv wirklich recht hat, wenn sie Anschnallen und unausgesetzte Beobachtung des Patienten fordert. Beim Fehlen aller Feststellungen über Kräfte und Belegung des Krankenhauses ist es mindestens zweifelhaft, ob dem Angeklagten eine solche Anordnung zugemutet werden konnte.

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) scheidet aus, weil ███ nach den Urteilsdarlegungen wahrscheinlich auch dann nicht hätte gerettet werden können, wenn er weiterhin in klinischer Betreuung geblieben wäre.

Der Angeklagte muss daher freigesprochen werden.

Die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen müssen der Landeskasse auferlegt werden, weil das Verfahren dargetan hat, dass ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO).

SarstedtSiemerMayr
SchmidtSchmitt

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