Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Hilfeleistung (§330c StGB): Vorsatzfrage führt zur Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 68/68
Datum
29.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, Oberarzt, lehnte die Aufnahme einer als Notfall eingewiesenen bewegungsunfähigen Patientin ab und behandelte sie nur rudimentär. Zentral war, ob er vorsätzlich im Sinne des §330c StGB gehandelt hat oder lediglich fahrlässig. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen (Irrtum über Notwendigkeit der Hilfe) mit der Annahme von Vorsatz unvereinbar sind. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Delikt der unterlassenen Hilfeleistung nach § 330c StGB setzt Vorsatz voraus; hierzu gehört das Bewusstsein von der Erforderlichkeit der Hilfeleistung.

2

Bedingter Vorsatz erfordert, dass der Täter die Erforderlichkeit der Hilfe voraussehbar erkennt und deren Nichtgewährung zumindest billigend in Kauf nimmt; unbewusste Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.

3

Feststellungen, wonach der Täter irrtümlich von fehlender Notwendigkeit der stationären Behandlung ausgeht, schließen regelmäßig die Annahme von Vorsatz aus; eine Verurteilung wegen Vorsatzes ist unvereinbar mit derartiger Beweiswürdigung.

4

Bei widersprüchlichen oder unvereinbaren Feststellungen zur inneren Tatseite ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist im Urteil vorzunehmen und nicht im Verfahren nach § 459 StPO zu regeln.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 17. Oktober 1967

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Oberarzt Dr. med. Klaus D. ███, geboren am ████ in ███, wegen unterlassener Hilfeleistung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

als beisitzende Richter,

███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte lehnte es als Oberarzt der damals voll belegten Inneren Abteilung eines Aachener Krankenhauses ab, eine von dem behandelnden Arzt als „dringender Notfall“ mit der Diagnose „spastischer Insult“ eingewiesene bewegungsunfähige und nicht ansprechbare 61-jährige Frau zur stationären Behandlung aufzunehmen. Er nahm auf Grund der von ihm vorgenommenen Untersuchung an, dass es sich nicht um einen akuten Notfall, sondern um einen Pflegefall handelte, regte daher die Einlieferung der Kranken in die Pflegeabteilung einer Landesheilanstalt an und beschränkte sich darauf, ihr ein Medikament zur Stützung des Kreislaufes einspritzen zu lassen und ihre Versorgung mit einer Wärmflasche anzuordnen. Die Frau erlitt bald danach einen Herztod infolge chronischer Mangeldurchblutung; sie wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei Krankenhausbehandlung etwa zum gleichen Zeitpunkt gestorben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 330c StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie wirft ihm vor, dass die von ihm vorgenommene Untersuchung nicht gründlich genug gewesen sei. Infolgedessen sei der Angeklagte zu einer unrichtigen Diagnose (chronische Zerebralsklerose) gelangt und habe, statt die Frau in das Krankenhaus aufzunehmen, nur unzulängliche und zur Behandlung ihres Krankheitszustandes ungeeignete Maßnahmen getroffen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er ohne Verfahrensrüge die Verletzung des sachlichen Rechts rügt.

Die Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die gebotene Hilfeleistung nicht gänzlich unterlassen. Die von ihm getroffenen Maßnahmen stellten nach Ansicht der Strafkammer nur nicht die ihm zumutbare bestmögliche Hilfe dar. Gegen diese Auffassung ist an sich nichts einzuwenden. Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der inneren Tatseite.

Das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung setzt Vorsatz voraus. Zu diesem gehört aber das Bewusstsein von der Erforderlichkeit der Hilfe (vgl. die bei Schwarz-Dreher, 29. Aufl. Anm. 2 zu § 330c StGB angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 9. Januar 1962 – 5 StR 541/61 – sowie schon RGSt 77, 301, 305 und RG HRR 1941 Nr. 915). Der Angeklagte musste sich daher – mindestens im Sinne des bedingten Vorsatzes – bewusst gewesen sein, dass eine gründlichere Untersuchung und andere als die von ihm weiter getroffenen Maßnahmen erforderlich waren.

Hierzu heißt es nun zwar im Urteil, für den Angeklagten habe sich aus dem, was ihm über die Kranke bekannt geworden sei, eindeutig ergeben, dass ein Unglücksfall vorgelegen habe, der Hilfe erforderlich gemacht habe. Wenn er trotzdem keine gründliche Untersuchung durchgeführt und die Kranke abgewiesen habe, so habe er jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass ihr die ihr gebührende Hilfe nicht zuteilwerde (UA Bl. 8). Dieser Schluss auf die Voraussicht und Billigung durch den Angeklagten ist jedoch mit anderen Feststellungen nicht vereinbar. Der Angeklagte war, wie ihm jedenfalls nicht widerlegt werden konnte, der Überzeugung, dass es sich nicht um einen akuten Notfall, sondern um einen Pflegefall handelte; er nahm an, es liege eine chronische Zerebralsklerose vor (UA Bl. 3). Er erkannte die Gefährdung des Herzens nicht (UA Bl. 6), sondern gelangte zu einer unzutreffenden Diagnose (UA Bl. 7). Danach hat der Angeklagte sich gerade nicht vorgestellt, eine stationäre Krankenhausbehandlung sei erforderlich. Diese Feststellungen stehen aber auch der Annahme entgegen, dass er sich der Notwendigkeit einer gründlicheren Untersuchung bewusst gewesen sei. Alles das, was die Strafkammer hierzu ausführt, deutet nur auf unbewusste Fahrlässigkeit hin. Das gilt umso mehr, als sie davon ausgeht, dass ein erfahrener Arzt – ein solcher ist der Angeklagte im Allgemeinen – auf Grund einer Untersuchung, wie sie hier vorgenommen wurde, zu einer Diagnosestellung in der Lage sei. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte sich gegenüber den Angehörigen der Frau darauf berief, ihm sei ein bedauerlicher Irrtum unterlaufen, ließe sich so zwanglos erklären.

Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil und nicht im Verfahren nach § 459 StPO festzusetzen ist.

BaldusMeyerHenning
WillmsMüller
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