Revision bzgl. Strafausspruch: Umwandlung unzulässig, Strafaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 541/60
- Datum
- 10.01.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten dürfen nach § 27b StGB nur bei Vergehen in Geldstrafen umgewandelt werden, nicht jedoch bei Verbrechen.
Ein rechtlicher Fehler des Tatrichters bei der Anwendung einer Strafumwandlung erfordert nicht zwingend Aufhebung des Strafausspruchs, wenn die zugrunde liegenden Strafzumessungsgründe eine andere Sanktion rechtfertigen.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Strafausspruch ändern und die Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn aus den Feststellungen des Tatrichters eindeutig hervorgeht, dass die Voraussetzungen des § 23 StGB vorliegen und keine Hinderungsgründe bestehen.
Die Festsetzung der Bewährungszeit ist durch besonderen Beschluss gemäß § 268a Abs. 1 StPO zu treffen; die nachträgliche Belehrung (§ 268a Abs. 2 StPO) sowie die Anordnung oder Änderung von Bewährungsauflagen (§ 24 StGB) obliegt dem Tatrichter.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 1. August 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schiffsheizer Herbert ██████ aus ██, geboren am ███████████ 1936 in █████████ (Ostpreußen), - Sachbezeichnung: █████████ - wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. August 1960 im Strafausspruch gegen den Angeklagten dahin geändert, dass dieser Angeklagte zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt; die Gerichtsgebühr wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl (§§ 49, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu 300 DM Geldstrafe anstelle von zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Wie die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, mit Recht rügt, können Freiheitsstrafen von weniger als drei Monaten nach § 27b StGB nur bei Vergehen oder Übertretungen, aber nicht bei Verbrechen in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Das nötigt aber im vorliegenden Falle nicht dazu, den Strafausspruch aufzuheben (RGSt 60, 168, 169; vgl. auch BGHSt 10, 330). Die Strafkammer bezeichnet mit rechtlich einwandfreier Begründung eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten als verwirkt. Insoweit ist die Revision, die dazu im Einzelnen nichts vorträgt, unbegründet. Das rechtliche Versehen der Strafkammer beschränkt sich darauf, dass sie den § 27b StGB angewendet hat.
Der Senat ändert daher den Strafausspruch, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat. Das ist hier in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO möglich, weil die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist. Diese Entscheidung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Aus den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer und ihren Feststellungen über den bisherigen Lebensweg des 23-jährigen Angeklagten ergibt sich aber deutlich, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen und Hinderungsgründe nach § 23 Abs. 3 StGB nicht in Betracht kommen. Da der Senat ferner mit dem Generalbundesanwalt als Bewährungszeit die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren für ausreichend hält, kann er die Strafaussetzung ausnahmsweise selbst aussprechen (BGH NJW 1953, 1838, 1839 am Ende).
Die erwähnte Bewährungszeit hat er gemäß § 268a Abs. 1 StPO durch besonderen Beschluss festgesetzt und mit diesem Urteil verkündet. Die Belehrung des Angeklagten nach § 268a Abs. 2 StPO wird der Tatrichter nachzuholen haben. Ihm bleibt auch die Entscheidung über Bewährungsauflagen nach § 24 Abs. 1 und 2 StGB überlassen, die nach Abs. 3 aaO nachträglich getroffen und geändert werden kann. Der Senat vermag von sich aus insbesondere nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte voraussichtlich auch ohne ausdrückliche Auflage den Schaden nach Kräften wiedergutmachen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Dr. Borker |