Revision verworfen: Verwertungsverbot nichtrichterlicher Vernehmungen bei Zeugnisverweigerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 540/66
- Datum
- 14.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch, sind frühere nichtrichterliche Vernehmungen in der Regel nach § 252 StPO nicht verwertbar.
Die Vorschrift des § 163a Abs. 5 StPO, die Polizeibeamte und Staatsanwaltschaft zur Belehrung über Zeugnisverweigerungsrechte verpflichtet, hebt nicht die gesetzliche Differenzierung zwischen richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen auf.
Die gesetzliche Regelung über die Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Protokolle (§ 251 Abs. 1 und 2 StPO) trägt verfahrensrechtlich dem höheren Vertrauensanspruch an richterliche Vernehmungen Rechnung und bleibt maßgeblich für die Verwertungsfrage.
Werden dem Angeklagten durch eine erfolglose Revision der Staatsanwaltschaft notwendige Auslagen verursacht, können diese nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 26. Juli 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Max █████ ███ ███, geboren ███ 1922 in ██, Kreis ███, wegen Missbrauchs Abhängiger zur Unzucht.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 26. Juli 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Angeklagten durch die Revision entstanden sind.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf zweier Fälle des Missbrauchs Abhängiger zur Unzucht wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts (§§ 244 Abs. 2, 252 StPO). Der Generalbundesanwalt hat sie nicht vertreten und u. a. ausgeführt:
„An der Vernehmung der Angehörigen der Kriminalpolizei darüber, was die Stieföchter des Angeklagten, Bärbel und Christa, vor ihnen ausgesagt hatten, hat sich das Landgericht zu Recht gehindert gesehen, weil die Stieftochter in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht haben. Diese Ansicht des Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 99). Eine solche Vernehmung ist, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat (BGH NJW 1954, 204), auch dann nicht zulässig, wenn der vernehmende Polizeibeamte eine zutreffende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gegeben hat, dem Zeugen dieses Recht also schon bei der polizeilichen Vernehmung bekannt war. Daran hat die durch das Strafprozessänderungsgesetz vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I, 1067) eingefügte Vorschrift des § 163a Abs. 5 StPO nichts geändert, wonach nunmehr auch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes verpflichtet sind, Zeugen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht – u. a. aus § 52 StPO – hinzuweisen.
Die verschiedene Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen in der Entscheidung BGHSt 2, 99 beruht darauf, dass das Gesetz selbst einen entscheidenden Unterschied zwischen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen macht (BGH NJW 1954, 204). Dieser Unterschied wurde schon in BGHSt 2, 99, 106, 109 nicht allein darin gesehen, dass damals nur der Richter, nicht der Polizeibeamte zur Belehrung verpflichtet war. Bereits dort wird ausdrücklich auf die durch § 251 Abs. 1 und 2 StPO angeordnete verschiedene Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Protokolle hingewiesen (a. a. O. S. 106). Darin kommt zum Ausdruck, dass nur richterliche Vernehmungen verwertet werden dürfen, und zwar deshalb, weil ihnen schon das Gesetz ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbringt. Dieser Grund ist durch die Einführung des § 163a Abs. 5 StPO nicht weggefallen. Er trägt auch für sich allein die verschiedene Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen im Rahmen des § 252 StPO.“
Der Senat tritt dem bei. Er folgt auch der vom Generalbundesanwalt weiter vorgetragenen Auffassung, das grundsätzliche Verwertungsverbot des § 252 StPO dürfe nicht so sehr ausgedehnt werden, „dass es im Regelfall überhaupt keine Bedeutung mehr hätte und beschränkt bliebe auf Fälle, in denen entgegen dem Gesetzesbefehl des § 163a Abs. 5 StPO die Belehrung des Zeugen unterblieben ist“.
Es erscheint angemessen, die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Einlegung der Revision entstanden sind, nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Dr. Börker |
Zitiert von (5)
- BGH · GSSt 1/16 · 15.07.2016BGH: Keine qualifizierte Belehrung bei Richtervernehmung nach § 252 StPO erforderlich
- BGH · 5 ARs 64/14 · 27.01.2015Verwertung richterlicher Zeugenaussagen trotz späterer Zeugnisverweigerung: BGH hält an Rechtsprechung fest
- BGH · 2 StR 656/13 · 24.02.2016§ 252 StPO: Verwertung richterlicher Zeugenvernehmung bei späterer Aussageverweigerung
- BGH · 2 StR 656/13 · 18.03.2015§ 252 StPO: Verwertung richterlicher Zeugenvernehmung nach späterer Zeugnisverweigerung
- BGH · 1 StR 107/67 · 11.05.1967Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verworfen