Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 107/67
Datum
11.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Volltrunkenheit nach einem Schusswaffeneinsatz gegen seine Ehefrau im Rausch. Streitpunkte waren u.a. die Zulässigkeit von Verfahrensrügen (Protokoll/§ 267 StPO) sowie die Verwertbarkeit früherer Angaben der zeugnisverweigernden Ehefrau (§ 252 StPO). Der BGH verwarf die Revision und bestätigte die Annahme eines (pathologischen) Rauschzustands bei schuldhafter Berauschung sowie einer im Rausch begangenen, mit „natürlichem Vorsatz“ ausgeführten Tötungshandlung. Der Urteilssatz wurde lediglich berichtigt: Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift ist unzulässig, wenn sie nicht in einer bestimmten Tatsachenbehauptung substantiiert und in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wird.

2

Im Revisionsverfahren ist die Beurteilung der Sachrüge grundsätzlich auf den Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe beschränkt; Widersprüche zu Sitzungsniederschrift oder Beiakten können die Urteilsfeststellungen nicht ersetzen oder widerlegen.

3

Hat ein zeugnisverweigerungsberechtigter Angehöriger in einer richterlichen Vernehmung nach Belehrung und freiwillig ausgesagt, darf der vernehmende Richter über den Inhalt dieser Aussage auch dann vernommen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 252 StPO).

4

Ein pathologischer Rauschzustand kann die Anwendung der Volltrunkenheitsvorschrift rechtfertigen; dabei ist die subjektive Tatseite (Kenntnis der Alkoholwirkung und der eigenen Kontrollverluste) besonders sorgfältig zu prüfen.

5

Handlungen eines zurechnungsunfähigen Täters im Rausch können „natürlichen Vorsatz“ aufweisen; ein gezieltes Herbeiholen und Benutzen einer Schusswaffe spricht gegen bloße Reflexhandlungen und kann die Annahme eines Tötungsvorsatzes der Rauschtat tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hechingen, 4. Oktober 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Fabrikanten Dr. med. Gottlieb ████ aus ███, geboren ████ ██ ████ 1924,

wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, █████████████ ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ██████████████ als Verteidiger,

███████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 4. Oktober 1966 wird verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen einer Rauschtat“ verurteilt; nach den Feststellungen hat er versucht, im Zustand der Volltrunkenheit seine Ehefrau zu erschießen. Die █████████████ der wegen Vergehens gegen § 330a StGB verhängten Gefängnisstrafe von neun Monaten hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt erfolglos die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. Verfahrensvoraussetzungen:

Wie sich die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft (Bd. V Bl. 504, 518 SA) zu der Vorschrift des § 330a Abs. 3 StGB verhält, brauchte nur dann erörtert zu werden, wenn als sog. Rauschtat eine fahrlässige Körperverletzung anzunehmen wäre (§§ 232 Abs. 1 StGB). Das Landgericht ist jedoch von der Annahme versuchten Totschlags ausgegangen. Dass hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, wird bei Prüfung der Sachrüge dargelegt.

II. Verfahrensrügen:

1. Die Revision führt an, bei den Akten befinde sich nicht die in der Hauptverhandlung aufgenommene Niederschrift, sondern ein Protokoll, das vermutlich vom Vorsitzenden oder Berichterstatter nachträglich diktiert worden sei. Diesen Ausführungen ist keine bestimmte Behauptung eines █████████████████ zu entnehmen. Soweit außerdem allgemein die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift beanstandet wird, ist die Rüge unzulässig (BGHSt 7, 162).

2. Was die Revision zur Rüge einer Verletzung des § 267 StPO vorträgt, betrifft im Wesentlichen sachlichrechtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung und ist deshalb im Rahmen der Sachbeschwerde zu erörtern. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Feststellungen des Landgerichts stünden in Widerspruch zum Inhalt der Sitzungsniederschrift, kann er damit im Revisionsrechtszug nicht gehört werden: die Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat an diesem auf § 343 StPO beruhenden Grundsatz nichts geändert (BGH LM StPO § 273 Nr. 3 = NJW 1966, 63 Nr. 22). Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, können die Urteilsfeststellungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht durch dienstliche Äußerungen der Verfahrensbeteiligten widerlegt werden (BGHSt 21, 149, 151).

3. Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO greift nicht durch.

a) Die Ehefrau des Angeklagten wurde am 21. Juli 1965 vom Untersuchungsrichter als Zeugin vernommen; sie erklärte sich – im Beisein des Verteidigers nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht – zur Aussage bereit (Bd. III Bl. 308, 309 SA). Über den Inhalt dieser Aussage durfte der Untersuchungsrichter vernommen werden, obwohl Frau ████ in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigert hatte. Das Landgericht folgte darin der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 99, 102, 109; 7, 538, 339; 13, 594, 396, 397), an der er auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. Dezember 1964 und trotz der in der Rechtslehre geäußerten Bedenken (NJW 1966, 2051) festgehalten hat (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 14. März 1967 – 5 StR 540/66 – sowie das Urteil des erkennenden Senats BGHSt 21, 149). Hiervon abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlass.

b) Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe auch die frühere polizeiliche Aussage der Ehefrau des Angeklagten verwertet, ist nicht erwiesen. Ihre Angaben über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols in der polizeilichen Vernehmung vom 19. Februar 1965 (Bd. I Bl. 118 SA) hat sie im Wesentlichen vor dem Untersuchungsrichter wiederholt (Bd. III Bl. 309). Auch ihre Beobachtung, dass der Angeklagte nach der Rückkehr aus dem Schlafzimmer die Pistole in der Hand gehalten hat, ist in beiden Vernehmungen übereinstimmend wiedergegeben (Bd. I Bl. 118 R, Bd. III Bl. 309 SA).

c) Die Aussage des Kriminalkommissars ██ hat das Landgericht insoweit nicht verwertet, als er über ein Ferngespräch mit Dr. ████ über die Schussverletzungen der Frau ████ Bekundungen gemacht hat (UA S. 19). Die allgemeine Behauptung der Revision, gleichwohl sei eine Verwertung nicht sicher auszuschließen, genügt mangels genauer Angaben nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

III. Sachrüge:

Das Urteil ist im Ergebnis sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage der Prüfung ist, wie angesichts des Vortrages der Revision hervorgehoben werden muss, nur der Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe, nicht aber der Sitzungsniederschrift oder der Beiakten.

1. Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch den Genuss geistiger Getränke schuldhaft in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt.

a) Die Strafkammer geht im Anschluss an die Gutachten der drei Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte infolge einer partiellen Hirnschädigung und eines Leberschadens alkoholempfindlich, im nüchternen Zustand aber voll zurechnungsfähig ist (UA S. 4, 13, 14, 17). Er hat sich, wie die eingehenden Ausführungen des Urteils im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 13) und der rechtlichen Wertung (UA S. 22) mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, am 1. Februar 1965 – während einer am 29. Januar 1965 begonnenen Trinkperiode (UA S. 8) – in einem sog. pathologischen Rauschzustand befunden. Das ermöglicht die Anwendung des § 330a StGB (BGHSt 1, 196). Das Landgericht hat nicht verkannt (UA S. 22), dass in einem solchen Fall die innere Tatseite besonders sorgfältig geprüft werden muss (BGH aaO S. 199). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine Alkoholempfindlichkeit gekannt (UA S. 4) und gewusst, dass er bei Genuss alkoholischer Getränke schneller als andere Menschen in einen Rauschzustand gerät und dann „die Kontrolle über sich selbst verliert“ (UA S. 4). Gleichwohl hat er in erheblichen Mengen Alkohol getrunken. Bei dieser Sachlage wäre die Annahme bedingt vorsätzlicher Volltrunkenheit gerechtfertigt gewesen; es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer nur eine fahrlässige Verfehlung gegen § 330a StGB angenommen hat (UA S. 23).

Angesichts dieser Darlegungen, die keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten enthalten, vermögen einige neben der Sache liegenden Bemerkungen des Urteils seinen Bestand nicht zu gefährden. Die Strafkammer führt an, der Angeklagte sei „ohne Rücksicht“ auf die Folgen seiner organischen Schäden so stark betrunken gewesen, dass Vollrausch festzustellen sei (UA S. 19). Da diese Schäden und damit die Überempfindlichkeit für Alkohol vorhanden waren, musste das Landgericht bei Erörterung der Volltrunkenheit hiervon und nicht von dem nur gedachten Fall ausgehen, der Angeklagte habe als völlig Gesunder eine erhebliche Menge Alkohol getrunken. Wie die oben angeführten Darlegungen über den pathologischen Rausch zeigen, ist der Tatrichter sich aber auch der individuellen Lage des Angeklagten bewusst gewesen. Die missverständliche Wendung soll, wie sich aus anderen Stellen des Urteils ergibt (UA S. 21), nur besagen, dass die Menge des genossenen Alkohols auch einen Gesunden in den Zustand der Volltrunkenheit hätte versetzen können. Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang bemerkt, „im Zweifel“ müsse § 330a StGB angewandt werden (UA S. 21), so will sie damit nicht am Fehlen der Zurechnungsfähigkeit gezweifelt haben; die Wendung bezieht sich lediglich auf die allgemeine Frage, ob die Menge des genossenen Alkohols auch einen Gesunden zurechnungsunfähig gemacht hätte.

b) Nach Meinung der Revision darf § 330a StGB nur dann angewandt werden, wenn ████ die Fahrlässigkeit des Täters auch darauf bezogen ist, dass er im Rausch Ausschreitungen strafbarer Art begehen könne. Mit Recht hat jedoch das Landgericht (UA S. 21) die Entscheidung dieser Frage offengelassen (vgl. dazu BGHSt 1, 124, 126). Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen wusste der Angeklagte, dass er nach Alkoholgenuss „die Kontrolle über sich selbst verliert, in einem solchen Zustand erregt, ausfällig, ja gewalttätig werden kann und schnell verdrossen ist“ (UA S. 4). Aus einer Reihe von Vorfällen, insbesondere aus dem Verhalten gegenüber seiner Mutter am 15. Oktober 1955 (UA S. 6), hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Neigung des Angeklagten zu Ausschreitungen und sein Wissen darüber entnommen. Obwohl dieser Vorfall sich schon vor Beginn des periodischen Trinkens (Ende 1963, UA S. 6) und etwa zehn Jahre vor der abgeurteilten Straftat ereignete, durfte das Landgericht ihn entgegen der Meinung der Revision für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob der Angeklagte wusste, wozu er im Alkoholrausch fähig war.

c) Was die Revision sonst gegen die Annahme rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit vorbringt, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Im Übrigen hat der Verteidiger namens des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer selbst vorgetragen, der Angeklagte sei zur Tatzeit stark betrunken gewesen (UA S. 12).

2. Auch die Darlegungen des Landgerichts zu der im Zustand des Vollrauschs begangenen mit Strafe bedrohten Handlung unterliegen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Mit der allerdings nicht unmissverständlichen Wendung (UA S. 8), der Angeklagte habe nicht mehr gewusst, was er tat (vgl. BGH NJW 1952, 1943 Nr. 20; Urteile vom 15. März 1955 – 5 StR 18/55 und vom 10. Januar 1961 – 5 StR 496/60), hat die Strafkammer nicht sagen wollen, dass er überhaupt nicht mehr handlungsfähig war; denn ihre Feststellungen lassen insgesamt erkennen, dass der Angeklagte imstande war, auf Grund der aus der Außenwelt empfangenen Vorstellungen seine körperliche Kraft für bestimmte Zwecke einzusetzen (BGHSt 1, 124, 126). Was der Angeklagte tat (das Holen der Waffe, das Entsichern und Spannen des Hahns, die Abgabe der Schüsse, UA S. 10), waren nicht Reflexbewegungen eines Bewusstlosen, sondern mit sog. natürlichem Vorsatz begangene Handlungen (BGH aaO S. 126).

b) Zum Inhalt dieses █████████ stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe in einer plötzlich aufkommenden Aversion seine Frau erschießen wollen (UA S. 9). Die Überzeugung vom Tötungsvorsatz hat der Tatrichter daraus gewonnen, dass der Angeklagte mit der herbeigeholten Pistole aus großer Nähe fünf Schüsse abgegeben und seine Frau mehrfach in den Oberkörper getroffen hat (UA S. 16, 17). Die weiteren Möglichkeiten, dass sich die Schüsse zufällig gelöst hätten oder dass der Angeklagte seine Frau habe erschrecken oder nur verletzen wollen, hat das Landgericht in Betracht gezogen, jedoch nicht für gegeben gehalten (UA S. 17). Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Aus der Lage der Einschüsse (UA S. 9) durfte die Strafkammer entnehmen, dass der Angeklagte nicht auf die Zimmerlampen habe schießen wollen (UA S. 17); andererseits brauchte sie daraus nicht zu schließen, dass er auf die Beine seiner Frau gezielt habe; denn bei Durchschüssen können die Projektile abgelenkt worden sein.

Vergeblich greift die Revision auch die Feststellung an, der Angeklagte habe aus plötzlich aufkommender Abneigung gegen seine Frau geschossen. Das Landgericht hält andere Tatmotive nicht für feststellbar (UA S. 9). Daraus lässt sich indessen nicht entnehmen, dass der Tatrichter nur ████████, weil er sonstige Gründe nicht ermitteln konnte, willkürlich eine plötzliche Abneigung des Angeklagten gegen seine Ehefrau angenommen hat. Nach den Feststellungen hat dieser bei anderer Gelegenheit nach Alkoholgenuss in Gegenwart Dritter seiner Frau ehewidrige Beziehungen vorgeworfen (UA S. 4). Hieraus durfte die Strafkammer auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung das █████████████ Tatmotiv entnehmen. Da sie nur einen Versuch des Totschlags angenommen hat, kam es für den Schuldspruch auf diesen auch in den Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigten Beweggrund im Übrigen nicht an.

Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 330a StGB ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der unrichtige Urteilssatz („wegen einer Rauschtat“) kann vom Senat entsprechend der rechtlichen Würdigung des Landgerichts dahin berichtigt werden, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist.

3. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision war daher zu verwerfen.

HübnerLoesdauPfeiffer
FischerPikart
Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verworfen — Themis