BGH: Irrtum über Umtauschberechtigung ist Tatbestandsirrtum bei Betrug/WEVO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 539/58
- Datum
- 20.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung, ob eine Wohnungsangabe „unrichtig“ ist, ist maßgeblich, wie die vom Antragsteller zu beantwortende Frage nach der Wohnung aus dessen Empfängerhorizont verständlich ist; dazu bedarf es hinreichender Feststellungen zur Auslegung der Anfrage.
Für das Umtauschrecht nach den Lohnausgleichsbestimmungen kann ein Wohnsitz im Sinne der Regelungen nur alternativ im „betreffenden Gebiet“ oder in der sowjetischen Besatzungszone bzw. im sowjetischen Sektor liegen; maßgeblich ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt außerhalb der Dienstzeit.
Glaubt der Täter an die Berechtigung des erstrebten Vermögensvorteils, fehlt es bei § 263 StGB an der Absicht rechtswidriger Bereicherung; dieser Irrtum ist ein Tatbestandsirrtum und kein Verbotsirrtum.
Die in Nr. 11a WEVO vorausgesetzte Absicht, den Umtausch „entgegen den Vorschriften“ zu erreichen, entspricht der betrügerischen Absicht; sie liegt nicht vor, wenn der Täter an ein Umtauschrecht glaubt.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich der fehlenden Berechtigung kann die Absicht rechtswidriger Bereicherung bzw. den absichtlichen Verstoß gegen die WEVO begründen und ist tatrichterlich festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Mai 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Chemiker Professor Dr. habil. Max ███ aus PC ███ ██ (SBZ), geboren am ███ 1897 in ██ ██, wegen Währungsvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. 37.730 DM-West hat sie zugunsten des Landes Berlin eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte ist Leiter eines Instituts für Ernährungsforschung in ███████ in der sowjetisch besetzten Zone. Ihm sind in der Zeit von April 1951 bis Februar 1958 insgesamt 37.730 DM-Ost 1:1 in DM-West von der Lohnausgleichskasse Berlin umgetauscht worden auf Grund der Ziffer 9 der Währungsergänzungsverordnung (WEVO) in der Fassung vom 23. August 1950 und ihren späteren, die Höhe der Umtauschbeträge betreffenden Änderungen. Der Angeklagte hat bei seinen ████████████████ als seine Wohnung █████ ██ angegeben.
Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe in der Zeit seit Frühjahr 1951 seinen Wohnsitz im Sinne der Ziffer 9 d der Währungsergänzungsverordnung nicht in █████, sondern in ███████ in der sowjetisch besetzten Zone gehabt. Dem Angeklagten sei zwar nicht zu widerlegen, dass er an die Richtigkeit seiner Wohnungsangabe und an sein Umtauschrecht geglaubt habe. Er habe jedoch alle tatsächlichen Verhältnisse gekannt, die sein Grundstück in ███████ und nicht das von ihm in █████ gemietete Zimmer zu seinem Wohnsitz im Sinne der Währungsergänzungsverordnung machten. Er habe deshalb objektiv und subjektiv unrichtige Angaben im Sinne der Ziff. 11 a WEVO 1949 gemacht, als auch unrichtige Tatsachen im Sinne des § 263 StGB vorgespiegelt und dadurch die Lohnausgleichskasse geschädigt. Sein Irrtum sei nur ein Verbotsirrtum, und zwar unentschuldbar.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nur zum Teil zuzustimmen.
I.
Sowohl für die Frage, ob der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Währungsvergehens, als auch für die, ob er den äußeren Tatbestand des Betruges erfüllt hat, kommt es zunächst darauf an, ob die Wohnungsangaben des Angeklagten unrichtig waren. Die Strafkammer hält diese Angaben deshalb für objektiv unrichtig, weil der Angeklagte seinen Wohnsitz im Sinne der Ziff. 9 d WEVO nicht in █████ gehabt habe. Sie führt aus, die Wohnungsangabe hätte dem Wohnsitz im Sinne der Ziff. 9 a d WEVO entsprechen müssen, wenn seine Angaben richtig sein sollten.
Ob diese Auslegung der Angaben des Angeklagten ohne weitere Begründung rechtlicher Nachprüfung standhält, ist mindestens zweifelhaft.
Die Wohnungsangabe war gewissermaßen die Beantwortung einer Frage der Lohnausgleichskasse. Es kommt also darauf an, wie diese Frage nach der Wohnung auszulegen war. Sie war so auszulegen, wie diejenigen, an die sie gerichtet war, nämlich die Antragsteller, zu denen auch der Angeklagte gehörte, sie verstehen konnten. Es empfiehlt sich, hierzu im neuen Urteil nähere Darlegungen zu machen.
Nur soweit dem Angeklagten ein Betrug zur Last gelegt worden ist, setzt der objektive Tatbestand weiter voraus, dass durch die etwaige Täuschungshandlung des Angeklagten der Ausgleichskasse ein Schaden entstanden ist. Hierfür kommt es darauf an, ob der Angeklagte umtauschberechtigt war. Insoweit tritt der Senat im Ergebnis den Ausführungen der Strafkammer bei.
II.
Das Urteil führt aus, der Angeklagte sei zum Geldumtausch nicht berechtigt gewesen, weil er nicht seinen Wohnsitz im Sinne der Ziffer 9 d WEVO in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr. 2 vom 23. August 1950 (VOBl I 381) in Verbindung mit § 3 der Fünften Durchführungsbestimmung zu den Vorschriften der Ziffer 9 WEVO vom 25. November 1950 (VOBl I 517), neugefasst 21. Mai 1955 (GVBl 447) in dem „betreffenden Gebiet“ gehabt habe.
Währungsrechtlich gebe es nur einen Wohnsitz. Er sei dort, wo sich der tatsächliche Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Betroffenen befinde. Der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Angeklagten sei aber seit April 1951 sein Grundstück in ███ in der sowjetisch besetzten Zone gewesen.
Es ist der Revision zuzugeben, dass die gesetzliche Begriffsbestimmung des Wohnsitzes in § 3 der erwähnten Fünften Durchführungsverordnung auf den ersten Blick dieser Auslegung zu widersprechen scheint. Er lautet:
„Einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 13 Steueranpassungsgesetz (StAnpG) vom 16. Oktober 1934 RGBI I S. 925). Sofern und solange der Zuzug nach Berlin (West) von einer Genehmigung abhängig ist, gilt ein Wohnsitz in Berlin (West) erst dann als begründet, wenn diese Genehmigung erteilt ist. Liegt nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung vor, so steht diese Genehmigung für die Dauer der Befristung der Zuzugsgenehmigung gleich.“
§ 3 spricht von einem Wohnsitz des Betroffenen, nicht von seinem Wohnsitz. Eine Person kann mehrere Wohnungen an verschiedenen Orten unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass sie sie beibehalten und benutzen will.
Das zusätzliche Erfordernis der Zuzugsgenehmigung nach West-Berlin für die Begründung eines dortigen Wohnsitzes schließt es nicht aus, dass neben einem solchen Westberliner Wohnsitz auch noch ein Wohnsitz außerhalb des „betreffenden Gebietes“ besteht. Erst recht deutet der gesetzliche Hinweis auf den gleichlautenden § 13 StAnpG auf die Möglichkeit mehrerer gleichzeitiger Wohnsitze hin, da das Steuerrecht mehrere solcher Wohnsitze kennt.
Trotz seiner wenig glücklichen Formulierung bedeutet aber § 3 nur, dass es für das Umtauschrecht im Gegensatz zu § 7 BGB nur auf die äußerlich erkennbaren Umstände ankommt.
Wie die Strafkammer mit Recht ausführt, kann nach dem erkennbaren Sinn der Lohnausgleichsbestimmungen jemand einen Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmungen nur entweder in dem „betreffenden Gebiet“ oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin haben. Die Bestimmungen der Währungsergänzungsverordnung selbst (Ziff. 9 a-e) sprechen nicht von einem Wohnsitz, sondern von seinem oder ihrem Wohnsitz.
Ziffer 9 a sieht die Aufgabe der Lohnausgleichskasse in dem Ausgleich der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die im betreffenden Gebiet ihren Wohnsitz haben, aber in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor entlohnt werden, mit den Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer, die in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor ihren Wohnsitz haben, aber im betreffenden Gebiet entlohnt werden.
Die Ziffern 9 a einerseits, 9 c andererseits stellen deutlich die Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in dem „betreffenden Gebiet“ haben, zu denjenigen in Gegensatz, die ihren Wohnsitz „in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Berlin“ haben.
Ziffer 9 b behandelt Arbeitnehmer, die in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin entlohnt werden und ihren alleinigen ständigen Wohnsitz bis zum 30. Juni 1950 in dem betreffenden Gebiet hatten, ihre Lebensmittelkarten aber bis zu diesem Tage nicht in dem betreffenden Gebiet bezogen haben. Sie erhalten bei Vorliegen der sonstigen Umtauschvoraussetzungen nur eine geringe Umtauschquote. Wenn in dieser Bestimmung im Gegensatz zu den Ziffern 9 a-e von dem früheren „alleinigen ständigen Wohnsitz“ die Rede ist, so kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die übrigen Bestimmungen, die nur vom Wohnsitz der Arbeitnehmer sprechen, die Möglichkeit mehrerer Wohnsitze voraussetzen. Ein solcher Umkehrschluss aus Ziffer 9 b ist schon deshalb nicht möglich, weil auch Ziffer 9 b sich mit der Gruppe beschäftigt, die bis zum 30. Juni 1950, also solange es in West-Berlin Lebensmittelkarten gab, trotz eines West-Wohnsitzes ihre Lebensmittel in der Sowjetzone oder im sowjetischen besetzten Sektor von Berlin bezog. Ziffer 9 c spricht dabei von Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz zwar bis zum 30. Juni 1950 in dem „betreffenden Gebiet“ hatten, ihre Lebensmittelkarten aber bis zu diesem Tage nicht in dem „betreffenden Gebiet“ bezogen haben. Hier ist also auch nur vom Wohnsitz der erwähnten Arbeitnehmer, nicht von ihrem ausschließlichen ständigen Wohnsitz die Rede. Es ist ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber für diese beiden Gruppen die Frage, ob sie in der Zeit bis zum 30. Juni 1950 in West-Berlin gewohnt haben, zwei verschiedene Wohnsitzbegriffe zugrunde legen wollte.
Kann nach dem Gesagten der Angeklagte nur entweder in █████ oder in ███████ seinen Wohnsitz im Sinne der Lohnumtauschbestimmungen gehabt haben, so ist der Strafkammer auch darin beizutreten, dass er ihn dort gehabt hat, wo sein tatsächlicher Lebensmittelpunkt außerhalb seiner Dienstzeit war. Dass er seinen Lebensmittelpunkt in dem Haus in ██ ██████ hatte, stellt die Strafkammer fest. Rechtsirrtümer sind dabei nicht erkennbar.
III.
Die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite halten aber rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Urteilsfeststellungen konnte dem Angeklagten nicht widerlegt werden, dass er an seine Umtauschberechtigung geglaubt hat.
a) Das schließt zunächst schon den inneren Tatbestand des Betruges aus. Hat der Angeklagte an sein Umtauschrecht geglaubt, dann hat er nicht in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der irrige Glaube an die Berechtigung des erstrebten Vermögensvorteils ist beim Betrug ein Tatbestandsirrtum, kein Verbotsirrtum (BGHSt 4, 105, 106).
b) Aus demselben Grunde fehlt es am inneren Tatbestand des Vergehens nach Nr. 11 a WEVO. Hiernach wird bestraft, wer in der Absicht, für sich oder einen anderen entgegen den Vorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen den Umtausch von Ostmarkbeträgen in Westmark zu erreichen, in Erklärungen, die er auf Grund dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen abgibt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Die Absicht, den Umtausch entgegen den Vorschriften der Verordnung zu erreichen, ist dieselbe betrügerische Absicht wie die des § 263 StGB. Auch diese Absicht hat derjenige nicht, der glaubt, ein Recht auf den Umtausch zu haben.
2. Der Angeklagte hat aber auch nicht vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt und einen Irrtum erregt, und er hat ebensowenig vorsätzlich in seinen Umtauschanträgen unrichtige Angaben gemacht, wenn er irrig angenommen hat, das Zimmer bei Frau B. sei seine Wohnung. Auch insofern war sein Irrtum ein Tatbestands-, kein Verbotsirrtum; dass es ein Rechtsirrtum war, ändert hieran nichts.
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden.
Dem Antrag des Verteidigers, den Angeklagten von sich aus freizusprechen, konnte das Revisionsgericht aber nicht stattgeben. Der Senat kann die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Strafkammer zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen treffen kann. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Angeklagte auch dann mit der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen und entgegen den Vorschriften der WEVO den Umtausch zu erreichen, wenn er mit Bezug auf seine mangelnde Umtauschberechtigung mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat (RGSt 55, 257, 261).
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