WEVO-Einziehung: Umfang bei Haupttäter und Teilnehmer; Beschwerde gegen Ablehnung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 254/59
- Datum
- 21.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen im Urteil nicht selbständig anfechtbaren Zwischenbeschluss des erkennenden Gerichts ist nach § 305 StPO unzulässig.
Nr. 11a WEVO setzt voraus, dass unrichtige Angaben in der Absicht gemacht werden, den Umtausch entgegen materiell-rechtlichen Umtauschvorschriften zu erreichen; bloße Verstöße gegen Nachweis- oder Beweisvorschriften genügen nicht.
Die Einziehung nach Nr. 11e WEVO hat überwiegend Gewinnabschöpfungscharakter und ist hinsichtlich der Beteiligten nach Grundsätzen zu behandeln, die dem Verfall (§ 335 StGB a.F.) vergleichbar sind, nicht nach den für § 401 AO a.F. entwickelten strengen Maßstäben.
Gegenüber einem Gehilfen kann nach Nr. 11e WEVO grundsätzlich nur das eingezogen werden, was er selbst empfangen hat; die vom Haupttäter erlangten Beträge werden dem Gehilfen nicht zugerechnet.
Ist das Empfangene nicht mehr im Täter-/Teilnehmerkreis vorhanden, kann der Wertersatz nur gegen denjenigen angeordnet werden, der es zuletzt tatsächlich in Händen hatte; Besitzzurechnung zwischen Täter und Gehilfen findet insoweit nicht statt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ████████████ ██████ M███ aus ███
1. ████ ███, dort geboren am █, die ██████████ Irmgard,
2. geboren am █, aus ███, die Verkäuferin Gertrud, geborene ███, geboren am █ in ███,
wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. November 1958 wird verworfen, jedoch wird das Urteil mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als ein 19.657,60 DM übersteigender Betrag von 3.140 DM eingezogen ist.
II. Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als gegenüber dieser Angeklagten eine Einziehung erfolgt ist.
III. Auf die Revision der Angeklagten ████ wird das Urteil insoweit aufgehoben, als gegenüber dieser Angeklagten eine Einziehung erfolgt ist; die Einziehung gegenüber dieser Angeklagten entfällt.
IV. Die Kosten der Revision der Angeklagten ███ trägt die Landeskasse.
V. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Einziehung gegenüber dem Angeklagten ██████, soweit sie aufgehoben ist, und über die Einziehung gegenüber der Angeklagten █████████ an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser beiden Angeklagten zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ wegen Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, wegen Betruges in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Amts- und Dienstbezeichnung, in zwei Fällen wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Amts- und Dienstbezeichnung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, die Angeklagte ███ ████ wegen Beihilfe zum Währungsvergehen in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, und zwar die Angeklagte ████████████ zu vier Monaten Gefängnis, die Angeklagte ██ zu drei Monaten Gefängnis; diese beiden Strafen hat sie zur Bewährung ausgesetzt. 22.797,60 DM hat die Strafkammer eingezogen mit der Maßgabe, dass für diesen Betrag der Angeklagte ████ voll und die Angeklagten ████████ und ███ jede in Höhe von 7.840 DM gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten ████████ haften.
A. Revision des Angeklagten ██████
Dieser Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang an und rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.
I. Verfahrensrügen.
1. Der Angeklagte hatte den Sachverständigen Dr. Klaue wegen Befangenheit abgelehnt. Die Strafkammer hat diesen Ablehnungsantrag durch Beschluss verworfen. Daraufhin hat der Verteidiger zu Protokoll „Beschwerde“ gegen den Ablehnungsbeschluss eingelegt.
Die Revision rügt, dass die Strafkammer auf die Beschwerde nichts veranlasst habe und dass sie den Ablehnungsantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Beide Angriffe sind unbegründet.
a) Die Beschwerde ist nach § 305 StPO unzulässig.
b) Die Strafkammer hat mit rechtlich einwandfreier Begründung die vom Angeklagten behaupteten Ablehnungstatsachen als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Sie hat vielmehr dem angehörten Sachverständigen geglaubt, dass er die Äußerung, auf die der Angeklagte sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen gestützt hat, nicht getan habe. An diese tatsächliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (BGHSt 8, 226, 232/233). Geht man von ihr aus, so hat die Strafkammer das Ablehnungsgesuch mit Recht für unbegründet erklärt.
2. Dass das Urteil die vernommenen Entlastungszeugen nicht ausdrücklich erwähnt und sich mit ihren Aussagen nicht ausdrücklich auseinandersetzt, ist kein Rechtsfehler.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe Beweisanträge des Angeklagten zu Unrecht wegen Verschleppung abgelehnt, ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon deshalb unbeachtlich, weil die Revisionsbegründung weder den Inhalt der Beweisanträge mitteilt noch den Inhalt des daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlusses. Im Übrigen begründen die eingehenden Ausführungen des Gerichtsbeschlusses ausreichend die Verschleppungsabsicht des Angeklagten.
4. Die Behauptung der Revision, das Gericht habe das in das Wissen der Ärztinnen Dr. Dibelius und Dr. Parow Gestellte als wahr unterstellt, sich aber an diese Wahrunterstellung nicht gehalten, dringt ebenfalls nicht durch. Die Sitzungsniederschrift ergibt keine solche Wahrunterstellung.
5. Eine Auskunft der Strafvollzugsanstalt Rummelsburg darüber einzuholen, ob die Mitangeklagte ███ den Angeklagten ██████ im Untersuchungsgefängnis besucht hat, brauchte sich dem Gericht ohne ausdrücklichen Beweisantrag nicht aufzudrängen.
6. Am 3. September 1957 hatte die Schwester des Angeklagten, Frau ████, einen Ordner mit 369 Blättern (Kostenanschläge der Firma ████████████ und Bescheinigungen der Versicherungsanstalt ███) eingereicht. Diese Mappe hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluss vom 14. September 1957 mit der Begründung beschlagnahmt, dass die Unterlagen als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung seien. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer diese Unterlagen nicht „zum Vortrag gebracht und überprüft“ habe, obgleich sich aus ihnen der Umfang der Tätigkeit des Angeklagten bei ████████████ hätte und die Strafkammer insoweit den Einlassungen des Angeklagten nicht gefolgt sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen, diese Unterlagen zu verlesen, um den Umfang der Tätigkeit des Angeklagten bei ████████████ festzustellen. Denn das Urteil kann auf diesem Verstoß nicht beruhen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zur Sachrüge ergeben, konnte es für die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Angeklagte eines Währungsvergehens schuldig gemacht hat, überhaupt nicht auf den Umfang seiner Tätigkeit bei ████████████ ankommen. Die Darlegungen der Strafkammer, dass der Angeklagte bei ████████████ nicht in einem lohnsteuerpflichtigen und zum Umtausch berechtigenden Arbeitsverhältnis gestanden habe, sondern als selbständiger Unternehmer für ████████████ tätig gewesen sei, beruhen nicht auf ihren Feststellungen über den Umfang seiner Tätigkeit, sondern auf denen über die Art, wie der Angeklagte seine Tätigkeit ausgeübt hat (Arbeiten zu Hause, Arbeiten je nach Bedarf, Bezahlung für die einzelnen Arbeiten, keine Weisungsgebundenheit).
7. Soweit der Angeklagte sonst beanstandet, dass die Strafkammer den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe, fehlt es an der Angabe, welcher weiteren Beweismittel sie sich hätte bedienen sollen. Dass vernommene Zeugen nicht über bestimmte Fragen gehört worden sind, kann die Revision nicht begründen. Im Übrigen decken sich diese Beanstandungen mit der Sachrüge.
8. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 24. Februar 1959 zugestellt worden; die Revisionsbegründungsfrist war daher am 10. März 1959 abgelaufen. Soweit in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 16. April 1959 und den weiteren zu Protokoll erklärten Eingaben des Angeklagten neue Tatsachen zu den Verfahrensrügen vorgebracht sind, sind diese daher unbeachtlich.
II. Sachrügen.
1. Verurteilung wegen Währungsvergehens in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung.
a) Diese Verurteilung ist im Schuld- und Strafausspruch nicht zu beanstanden.
aa) Mit Recht sieht die Strafkammer den Angeklagten als Täter des Währungsvergehens an. Nach den Urteilsfeststellungen hat die ███████████████████████ im Namen und Auftrag des Angeklagten ██████ die Umtauschanträge eingereicht und das Geld für ihn in Empfang genommen. Das genügt, um den Angeklagten ██████ als Täter anzusehen. Es bedurfte hierzu keiner Feststellungen, was im Einzelnen mit dem Geld geschehen ist.
bb) Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht schon für das Jahr 1952, sondern erst vom Jahre 1953 ab des Währungsvergehens in Tateinheit mit den übrigen Delikten für schuldig befunden hat, ergibt das Urteil eindeutig.
cc) Rechtliche Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich des Schuldumfangs des Angeklagten für den ersten Teilakt der fortgesetzten Handlung (Kölpin-Bescheinigungen). Mit diesen gefälschten Kölpin-Bescheinigungen hat der Angeklagte in der Zeit von Januar bis September 1953 den Umtausch von 3.520 DM-Ost 1:1 in DM-West erreicht. Die Strafkammer hält es für möglich, dass der Angeklagte in der Zeit von 1. bis 31. März 1953 Krankengeld, dessen Höhe sie nicht feststellen konnte, erhalten hat, das zum Umtausch berechtigte. Sie hält es ferner für möglich, dass der Angeklagte in der Zeit vom 21. Mai 1953 bis zum September 1953 bei der Firma ████████████████, einer Ostfirma, bei der er damals beschäftigt war, ebensoviel verdient hat, wie er auf den gefälschten Bescheinigungen als seinen Verdienst bei der Berliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung angegeben hat, dass er also auf Grund seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma ████████████████ im gleichen Umfang umtauschberechtigt war, wie er es gewesen wäre, wenn er tatsächlich bei der Berliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung tätig gewesen wäre. Soweit es sich um den Betrug handelt, meint deshalb die Strafkammer, dem Angeklagten habe insoweit möglicherweise die Absicht gefehlt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zum Währungsvergehen führt sie hingegen aus, der Angeklagte habe mit den inhaltlich unrichtigen Lohnbescheinigungen keinen Umtauschanspruch gehabt. Er habe deshalb die unrichtigen Angaben gemacht, um einen ihm nicht zustehenden Währungsausgleich zu erreichen. Für die Verurteilung nach Nr. 11 a der Währungsergänzungsverordnung (WEVO) hält die Strafkammer es also für unerheblich, ob dem Angeklagten an sich ein Umtauschanspruch zustand, sofern er nur die Verwirklichung dieses ihm an sich zustehenden Anspruches mit unrichtigen Bescheinigungen erstrebte.
Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Nr. 11 a WEVO bestraft denjenigen, der unrichtige oder unvollständige Angaben in bestimmten Erklärungen macht, wenn er es in der Absicht tut, für sich oder einen anderen entgegen den Vorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen den Umtausch von Ostmarkbeträgen in Westmark zu erreichen. Die hierbei erwähnten Vorschriften der Verordnung oder ihrer Durchführungsbestimmungen können nur die materiellrechtlichen Vorschriften, nicht die bloßen Beweisvorschriften sein, die ebenfalls in der Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen enthalten sind. Zu dieser einschränkenden Auslegung zwingt schon Nr. 11 e WEVO. Hiernach ist der durch eine unter Nr. 11 a bezeichnete Handlung erlangte Westmarkbetrag oder sein Gegenwert zugunsten der Stadt Berlin einzuziehen. Eine solche Einziehung erscheint nur gegenüber einem Täter sinnvoll, der etwas erlangt hat, was ihm nicht zustand, nicht aber gegenüber einem Täter, der dasjenige, was ihm zustand, mit unrichtigen Beweismitteln erlangt hat. Der Senat hat deshalb schon in seinem insoweit unveröffentlichten Urteil 5 StR 539/58 vom 20. Januar 1959 auf Seite 7 dargelegt, dass die Absicht, den Umtausch entgegen den Vorschriften der Verordnung zu erreichen, dieselbe betrügerische Absicht ist wie die des § 263 StGB.
Die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte hätte möglicherweise einen Umtauschanspruch aus anderen als den von ihm gegenüber der Lohnausgleichsstelle geltend gemachten Gründen gehabt, trifft allerdings nur für die Zeit seiner Erkrankung von 1. Januar bis 31. März 1953 zu. Krankengeld ist nach den Durchführungsbestimmungen vom 11. Oktober 1949 (VOBl I, 420) § 2 Nr. 2 e sowohl dann umtauschberechtigt, wenn es von der VAB, als auch dann, wenn es von dem Arbeitgeber gezahlt wird. Hingegen war der Angeklagte für seine Tätigkeit bei der Firma ████████████████ nicht umtauschberechtigt. Nach § 16 Abs. 1 der 5. LAKDB (VOBl I 1950, 517) entfällt das Umtauschrecht, wenn Ostarbeitsverhältnisse für einen Zeitraum von mehr als 50 Tagen unterbrochen sind. Zwischen dem Ende der Krankheit des Angeklagten am 1. April 1953 (Krankheitszeiten, in denen Krankengeld gezahlt wird, müssen Ostarbeitszeiten gleichstehen) und dem 21. Mai 1953, an dem der Angeklagte die Arbeit bei der Firma ████████████████ aufgenommen hat, liegt ein Zeitraum von mehr als 30 Tagen. Dass der Angeklagte wusste, dass er aus diesem Grunde für seine Tätigkeit bei der Firma ████████████████ kein Umtauschrecht hatte, stellt das Urteil nicht fest. Seine wiedergegebenen Ausführungen zum Betrugsvorsatz ergeben vielmehr, dass es von der Möglichkeit ausgegangen ist, der Angeklagte habe an sein Umtauschrecht geglaubt, wenn dabei auch das Urteil die Vorschrift des § 16 Abs. 1 5. LAKDB nicht erörtert hat. Für den Zeitraum von Januar bis September 1953 ist deshalb die innere Tatseite für das Währungsvergehen nur für den April 1953 und Teile des Mai und September 1953 einwandfrei festgestellt. Für die Zeiträume von Oktober 1953 bis März 1955 und von April 1955 bis Dezember 1955 bestehen hingegen derartige Bedenken nicht. Für die auf Grund des Urteils vom 15. Dezember 1954 erfolgte Nachzahlung der Firma ████████████████ von 600 DM hatte der Angeklagte kein Umtauschrecht. Da der Angeklagte Anfang September 1953 entlassen worden war und die Nachzahlung die ersten drei Wochen nach seiner Entlassung betraf, war sie für den September, allenfalls Oktober 1953 geleistet. Sie hätte daher auch nur nachträglich für diesen Monat nach § 16 Abs. 2 LAKDB umgetauscht werden können. Für diesen Zeitraum bestand aber für den Angeklagten deshalb kein Umtauschrecht mehr, weil er für ihn bereits im September beziehungsweise Oktober 1953 den zulässigen Höchstbetrag umgetauscht erhalten hatte, wenn auch zu Unrecht. Sowohl für September als auch für Oktober 1953 betrug der zulässige Höchstumtauschbetrag für den Angeklagten mit vier Kindern 430 DM monatlich. Diesen Betrag hatte der Angeklagte bereits für den fraglichen Zeitraum auf Grund seiner unrichtigen Arbeitsbescheinigungen erhalten. Dass der Angeklagte für die Ostmarkzahlungen, die er von ███ und ███████ erhalten hat, kein Umtauschrecht hatte, hat das Urteil einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte befand sich damals nicht in einem der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverhältnis, sondern arbeitete als selbständiger Unternehmer.
Der erwähnte Fehler bezüglich des ersten Zeitraums der fortgesetzten Handlung hat weder den Schuld- noch den Strafausspruch zu Ungunsten des Angeklagten beeinträchtigt. Da die Strafkammer für den gesamten Umtausch eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, ist der Schuldspruch in jedem Fall zu Recht erfolgt. Der Strafausspruch ist ebenfalls durch den Fehler nicht beeinflusst. Die Strafkammer führt nämlich aus, sie habe strafmildernd berücksichtigt, dass ein Teilabschnitt der fortgesetzten Handlung vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954, liege. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie diesem Teilabschnitt bei der Bemessung der Strafe keine Bedeutung beigelegt hat. Der Fehler betrifft aber nur diesen Zeitraum.
b) Nur der Umfang der Einziehung beruht auf dem Fehler.
aa) Dass die Strafkammer den gesamten Betrag, soweit er tatsächlich durch das Währungsvergehen erlangt ist, gegenüber dem Angeklagten ██████ eingezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Mitangeklagte ███ hat die Umtauschbeträge teils als möglicherweise gutgläubiges, teils als böswilliges Werkzeug für ██████ erlangt. Selbst wenn sie einen Teil der Beträge oder alle mit seinem Einverständnis oder ohne dieses für sich behalten haben sollte, würde das nichts daran ändern, dass ██████ die Beträge durch sie erlangt hat. Der Bundesgerichtshof hat (BGHSt 10, 237, 244) bereits entschieden, dass die gesamte Bestechungssumme, die ein Mittäter in der Absicht empfängt, sie mit dem anderen Mittäter zu teilen, als von beiden erlangt gilt. Erst recht ist deshalb der gesamte Betrag, den der Gehilfe für den Haupttäter erlangt, von diesem erlangt. Da der Angeklagte also sämtliche Beträge durch die Mitangeklagte ████ erlangt hat, müssen sie bei ihm eingezogen werden. Dafür ist es unerheblich, ob sie sich noch ganz oder zum Teil bei Frau ██████████ befinden; im ersten Fall waren die Beträge selbst (auch gegenüber dem Angeklagten █████), im zweiten Fall ihr Wert einzuziehen. Bei Geldbeträgen, um die es sich hier handelt, macht das keinen Unterschied.
bb) Eingezogen werden können aber nur die Beträge, bezüglich deren ein Währungsvergehen des Angeklagten ██████ einwandfrei festgestellt ist. Das ist, wie die obigen Ausführungen ergeben, der Fall für den Zeitraum von Oktober 1953 bis März 1955, wo der Angeklagte insgesamt 7.840 DM-West erhalten hat, und von April 1955 bis Dezember 1956, wo er insgesamt 11.437,60 DM-West erhalten hat. Es ist ferner der Fall für den April 1953. In diesem Monat hat der Angeklagte 380 DM-Ost erhalten, den nach den damals geltenden Bestimmungen zulässigen Höchstbetrag von 300 DM nebst Zuschlag für vier Kinder von 80 DM (vgl. VO über die weitere Erhöhung von Umtauschsätzen – GVB1 1953, 21 und Nr. I 3 b der Anordnung vom 19. März 1951 (GVB1 1951, 300)). Dass der Angeklagte in dem ganzen Zeitraum von Januar bis September 1953 jeweils den zulässigen Höchstbetrag erhalten hat, ergibt sich aus der für diesen Zeitraum festgestellten Gesamtsumme von 3.520 DM sowie den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen und § 2 der VO vom 8. August 1953 (GVBl 756), die den Betrag von 300 DM ab 1. August 1953 auf 350 DM erhöhte. Demnach steht schon jetzt fest, dass
7.840 DM-W + 11.437,60 DM-W + 380 DM-W = 19.657,60 DM-W
zu Recht eingezogen sind, während es bezüglich des Restbetrages von 3.140 DM-W noch weiterer Feststellungen darüber bedarf, ob sich der Angeklagte bewusst war, kein Umtauschrecht zu haben.
2. Auch die übrigen Verurteilungen sind frei von Rechtsirrtum.
a) Fall Entschädigungsamt (versuchter Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Amts- und Dienstbezeichnung).
Die Angriffe der Revision gehen fehl. In den unrichtigen Behauptungen gegenüber dem Entschädigungsamt liegt ein versuchter Betrug. Es ist streitig, ob im Zivilprozess ein versuchter Prozessbetrug schon dadurch begangen werden kann, dass beweislos unrichtige Prozessbehauptungen aufgestellt werden. Auf die Entscheidung dieser Streitfrage kommt es hier nicht an.
Die erwähnten Zweifel können nämlich nur mit Rücksicht auf die trotz der Wahrheitspflicht der Parteien im Zivilprozess herrschenden Parteimaxime bestehen, wonach der Richter unbestrittene und im Versäumnisverfahren ihnen gleichstehende Parteibehauptungen seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne sich Gedanken über ihre Richtigkeit machen zu müssen. Es kann deshalb zweifelhaft sein, ob der Richter sich in einem solchen Falle irrt. Das Entschädigungsamt hingegen kann seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde legen, die es mindestens für glaubhaft hält. Wer ihm gegenüber als Antragsteller unrichtige Behauptungen aufstellt, begeht daher immer einen versuchten Betrug, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Entschädigungsamt den Parteibehauptungen allein glauben darf, oder in welchem Umfang es ihre Richtigkeit nachprüfen muss. Die Parteibehauptung ist im Entschädigungsverfahren mindestens eine der Grundlagen für die stets notwendige Überzeugungsbildung des Entschädigungsamtes.
b) Fall ███████████ (Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Dienstbezeichnung).
aa) Dass der Stadt ██ durch die Einstellung des Angeklagten ein Schaden entstanden ist, ergibt sich aus dem Urteil einwandfrei. Der Angeklagte ist nach Gruppe III TOA eingestellt worden. Die Einstufung nach der TOA hängt nicht nur davon ab, welche Arbeitsleistung der Bewerber zu erbringen vermag, sondern auch von seiner Vorbildung. Die TOA III ist die Gruppe für: „wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit“.
Es entscheidet also nicht allein die ausgeübte Tätigkeit; vielmehr muss der Angestellte ohne abgeschlossene Hochschulbildung einem solchen mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichstehen, nämlich mindestens durch seine besondere sonstige Vorbildung in Verbindung mit seiner Berufserfahrung. Der Angeklagte hat nur Volksschulbildung, außerdem die Gesellenprüfung, und hat eine Baugewerkschule besucht. Die Strafkammer geht also mit Recht davon aus, dass die Vorbildung des Angeklagten für seine Einstufung in TOA III nicht ausreichte. Der für die Stadt ███████ entstandene Schaden besteht also schon in der zu hohen Einstufung des Angeklagten, sodass es nicht darauf ankommt, ob er in der Lage war, die ihm übertragenen Arbeiten auszuführen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch gerade seine Einstufung in eine grundsätzlich für Akademiker bestimmte Gruppe erstrebt. Er hat (UA S. 44) an die Stadt ███████ geschrieben: „Meine Gehaltsforderungen würden der TOA für die akademischen Berufe entsprechen.“
bb) Abwegig ist die Auffassung der Revision, der Angeklagte könne deshalb nicht wegen unbefugten Führens akademischer Grade und einer Amts- und Dienstbezeichnung bestraft werden, weil er die Tat teilweise vor der rechtlichen Rückgliederung des Saargebietes begangen habe.
c) Fall ███████████ (versuchter Betrug in Tateinheit mit unbefugtem Führen eines akademischen Grades und einer Amts- und Dienstbezeichnung).
Auch hier ergeben die Feststellungen, dass der Angeklagte die Einstellung als Akademiker mit einer entsprechenden Tarifgruppe erstrebt und in seinem Bewerbungsschreiben unrichtige Angaben über seine Vorbildung und seinen Werdegang gemacht hat. Die Verurteilung ist also rechtsirrtumsfrei.
3. Die allgemeinen Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Senat hat sich nicht in der Lage gesehen, dem Angeklagten die Untersuchungshaft ganz oder zum Teil anzurechnen, die er seit dem Erlass des angefochtenen Urteils erlitten hat. Die Strafkammer führt in den Strafzumessungsgründen aus: Der Strafzweck sei bei der Persönlichkeit des Angeklagten nur zu erreichen, wenn er mindestens acht Monate der Strafe ohne die Vorteile der Untersuchungshaft in Strafhaft verbüße. Dem schließt sich der Senat mit Rücksicht auf die Feststellungen zur Persönlichkeit und zu den Taten des Angeklagten an.
B. Revision der Angeklagten ███
Das Rechtsmittel richtet sich nur gegen die Einziehungsanordnung des Urteils gegenüber dieser Angeklagten. Es hat Erfolg.
1. Die Strafkammer wendet für die Nebenstrafe der Einziehung nach Nr. 11 WEVO die Grundsätze an, die die Rechtsprechung für § 401 AbgO entwickelt hat. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die Einziehung ist zwar in beiden Fällen Nebenstrafe. Bei § 401 AbgO handelt es sich aber um die Einziehung eines Gegenstandes, an dem oder mit dessen Hilfe die Straftat begangen ist. Die Einziehung ist hier eine besonders schwere Nebenstrafe, weil sie auch gegenüber dem Haupttäter oft nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schuld und Höhe des angerichteten Schadens steht. Der Eigenart dieser Nebenstrafe entsprechen die strengen Grundsätze, die die Rechtsprechung für ihre Anwendung gegenüber den Teilnehmern entwickelt hat.
Die Einziehung nach Nr. 11 e WEVO hat einen anderen Charakter. Sie ist zwar auch Nebenstrafe, aber eine wesentlich mildere Nebenstrafe als die des § 401 AbgO. Sie kann zwar den eingetretenen Schaden übersteigen, da der eingewechselte Ostmarkbetrag nicht zugunsten des Täters berücksichtigt wird, aber sie übersteigt den angerichteten Schaden nur um einen Bruchteil dieses Schadens. Im Ganzen überwiegt bei dieser Nebenstrafe der Gedanke der Gewinnabschöpfung, wenn sie auch die Rücktauschverpflichtung des § 19 b der 5. LAKDB nicht ausschließt. Die Einziehung der Nr. 11 WEVO ähnelt daher dem Verfall des § 335 StGB. In beiden Fällen soll „das Empfangene“ beziehungsweise „Erlangte“ oder sein Wert zurückgegeben werden. Für die Anwendung der Nr. 11 e WEVO auf die Teilnehmer ist daher von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung für § 335 StGB entwickelt hat.
2. Ob nach diesen Grundsätzen die Einziehung gegenüber der Angeklagten █████████ gerechtfertigt ist, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnehmen. Nach den erwähnten Grundsätzen kann gegenüber dem Gehilfen nur das eingezogen werden, was er selbst empfangen hat. Er empfängt nicht, wie der Mittäter, zwangsläufig alles das, was der Täter empfängt. Dass die Angeklagte █████████ die 7.840 DM-W, deren Wert ihr gegenüber eingezogen worden ist, empfangen hat, ergeben die Urteilsfeststellungen zwar. Befindet sich aber das Empfangene nicht mehr in dem Kreis der Täter oder Teilnehmer, so kann der Wert nur demjenigen gegenüber eingezogen werden, der es zuletzt in Händen gehabt hat (RG JW 1938, 2199). Dabei hat der Täter das Empfangene auch solange „in Händen gehabt“, wie es bei einem Mittäter oder einem Gehilfen war. Der Besitz des Täters wird aber dem Gehilfen nicht zugerechnet. Die Mitangeklagte ██ hat deshalb nur diejenigen Beträge zuletzt in Händen gehabt, die sie entweder von vornherein nicht an den Angeklagten ██████ abgeführt hat oder die er ihr wieder überlassen hat. Welche das sind, ergibt das Urteil nicht. Die Einziehung gegenüber der Angeklagten ███████████ muss daher aufgehoben werden, und die Sache muss insoweit an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
C. Revision der Angeklagten ████
Auch diese Revision greift nur die Einziehungsanordnung an. Diese Einziehungsanordnung muss nach den zur Revision der Angeklagten ███ gemachten Darlegungen gegenüber der Angeklagten ████ in Fortfall kommen, da die Urteilsfeststellungen ergeben, dass die Angeklagte ████ die eingetauschten Westmarkbeträge niemals in Händen gehabt hat.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Fischer |