Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 537/53
Datum
18.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unzüchtiger Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren und tätlicher Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. In der Revision rügte er nur, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der BGH stellt fest, dass die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes der Vollstreckungsbehörde zusteht und weist die Sache zurück, damit die Kammer (auch) die Pflichtprüfung zur Strafaussetzung nach §23 StGB vornimmt und über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung, ob nach dem Straffreiheitsgesetz (§ 2 Abs. 2 StFG) Straffreiheit oder bedingter Straferlass zu gewähren ist, trifft nicht das erkennende Gericht, sondern die Vollstreckungsbehörde.

2

Für die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes gilt nicht der Grundsatz "in dubio pro reo"; die Voraussetzungen des Gesetzes müssen feststellbar sein, sonst ist Straffreiheit nicht zu gewähren.

3

Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten hat das Gericht die Pflicht zu prüfen, ob Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB zu gewähren ist.

4

Die Pflichtprüfung zur Strafaussetzung zur Bewährung ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten; bei dieser Prüfung können verstrichene Zeit seit der Tat und einwandfreies Vorleben seitdem für die Bewährungslösung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 16. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schiffsnieter Wilhelm ███████ aus Lübeck, dort geboren am ██████ 1899, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

█████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. Juli 1953 wird die Sache zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen mit Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen und wegen tätlicher Beleidigung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt nur, dass dem Angeklagten die erkannte Strafe von neun Monaten Gefängnis nicht bedingt erlassen ist. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

Die Revision geht allerdings zu Unrecht davon aus, die Strafkammer hätte dem Angeklagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 die erkannte Strafe bedingt erlassen müssen. Die Strafkammer hätte über diese Frage überhaupt nicht entscheiden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob das Gesetz Strafen nach § 2 Abs. 2 StFG bedingt erlassen hat, ist nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vollstreckungsbehörde zu treffen. Das hat der 1. Senat in der ausführlich begründeten Entscheidung vom 19.6.1951 (Leitsatz DRiZ 51, 166) ausgesprochen. Den Ausführungen dieses Urteils schließt sich der Senat an.

Selbst wenn im Übrigen die Strafkammer über die Frage des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs. 2 StFG zu entscheiden gehabt hätte, wäre ihre Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, ob die Taten des Angeklagten vor oder nach dem 15.9.1949, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes, begangen worden sind. Sie hat mit Recht ausgeführt, dass für das Straffreiheitsgesetz der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine Anwendung findet, dem Angeklagten vielmehr nur dann Straffreiheit oder bedingter Straferlass zu gewähren ist, wenn sich die Voraussetzungen des Straffreiheitsgesetzes feststellen lassen. Dies hat der 3. Strafsenat in der Entscheidung 3 StR 63/50 vom 28.6.1951 (Leitsatz DRiZ 51, 186) mit zutreffender Begründung entschieden.

Die Revision hat aber im Ergebnis Erfolg. Nach § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes hat das Gericht, wenn es auf eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als neun Monaten erkennt, die Pflicht zu prüfen, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werden kann. Diese Vorschrift ist nach § 2 StGB auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten, wie der Senat wiederholt entschieden hat. Bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, kann die Strafkammer auch berücksichtigen, dass seit den Taten schon mehrere Jahre verflossen sind. Wenn der Angeklagte sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat, könnte dies für eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)