Revision verworfen; Zurückverweisung wegen Anwendbarkeit von § 23 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 536/53
- Datum
- 24.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 StGB (Strafaussetzung zur Bewährung) ist materielles Recht und betrifft den Strafausspruch, nicht nur prozessuale Vollstreckungsfragen.
Eine nachträglich eingetretene mildere strafrechtliche Vorschrift ist in der Revisionsinstanz zu beachten; dies folgt aus dem Gebot der Rückwirkung zugunsten des Beschuldigten (§ 2 Abs. 2 StGB) und § 354a StPO.
Fehlen für die Beurteilung der Anwendbarkeit einer neuen oder milderen Vorschrift erforderliche tatsächliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über diese Vorschrift an die Sachinstanz zurückzuverweisen.
Die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet entbindet das Revisionsgericht nicht von der Pflicht, neu eingetretenes materielles Recht, das eine mildere Rechtslage begründet, zu prüfen und gegebenenfalls zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lagerarbeiter Kurt K. aus ███, Kreis ████, geboren ██████ 1927 in ██ bei ████████████, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 27. Februar 1953 wird verworfen, jedoch wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet.
Nach dem am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Dritten Strafrechtsänderungsgesetz war jedoch folgendes zu beachten:
Den Gerichten ist nunmehr gemäß § 23 StGB die Möglichkeit gegeben, im Urteil die Vollstreckung der Gefängnisstrafe unter bestimmten Voraussetzungen auszusetzen, damit der Verurteilte durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlass erlangen kann (Strafaussetzung zur Bewährung). Diese Bestimmung hat keinen verfahrensrechtlichen, sondern sachlichrechtlichen Inhalt. § 23 StGB betrifft nicht nur die Art und Weise der Strafvollstreckung, sondern den Strafausspruch.
Er ist weiter eine gegenüber dem früheren Rechtszustand mildere Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB. Diese ist gemäß § 354a StPO auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. 5 StR 248/53 vom 8.10.1953).
Die Sache war daher entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts zur Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 23 StGB an das Landgericht zurückzuverweisen.
| Dr. Koffka | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Geier | Dr. Borker |