Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Schuld wegen versuchten Totschlags; Verfolgung besonders schwerer KV ausgeklammert (§154a II StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 534/96
Datum
19.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügten ihre Verurteilung, das Revisionsgericht prüfte die Beschwerden gegen das Urteil des Landgerichts Berlin. Die Revisionen wurden nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, mit der Maßgabe, dass die Angeklagten nach Beschränkung der Verfolgung (§154a Abs.2 StPO) des versuchten Totschlags schuldig sind. Der Vorwurf der tateinheitlichen besonders schweren Körperverletzung wurde von der Verfolgung ausgenommen; die Strafen bleiben unberührt. Die Kosten der Rechtsmittel wurden gemäß §74 JGG nicht auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach §349 Abs.2 StPO vom Revisionsgericht als unbegründet verworfen werden, wenn die Überprüfung keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken gegen die angefochtene Verurteilung ergibt.

2

Nach §154a Abs.2 StPO ist eine Beschränkung oder Ausklammerung der Strafverfolgung durch das Gericht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts möglich.

3

Die Ausklammerung einzelner Tatvorwürfe nach §154a Abs.2 StPO berührt die Wirksamkeit bereits festgesetzter Strafen nicht.

4

Bei Heranwachsenden oder Jugendlichen kann das Gericht gemäß §74 JGG von der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 30. April 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. November 1996 in der Strafsache gegen

1. [REDACTED::] aus [REDACTED::], Recep, dort geboren █████████ 1981,

2. [REDACTED::] aus [REDACTED::], Coskun, dort geboren am ███████ 1980,

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 1996

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ███████ und ███████ gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1996 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten nach entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts (§ 154a Abs. 2 StPO) des versuchten Totschlags schuldig sind.

Von der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel wird abgesehen (§ 74 JGG).

Mit Rücksicht auf bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 223a Konkurrenzen 5 m. w. N.; dagegen indes BGHR StGB § 211 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH, Beschluss vom 28. März 1995 – 4 StR 106/95 –, Maatz NStZ 1995, 209, 210 ff.) hat der Senat gemäß § 154a Abs. 2 StPO den Vorwurf tateinheitlicher besonders schwerer Körperverletzung von der Verfolgung ausgenommen. Die Strafen werden hiervon nicht berührt.

HarmsBasdorfRothfuß
HagerNack

Zitiert von (1)