Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen Körperverletzung aufgehoben, neue Verhandlung erforderlich

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 534/55
Datum
10.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Der BGH gab der Revision insoweit statt: Die Feststellungen zur Rechtfertigung einer vorläufigen Festnahme (§127 StPO) genügten nicht, sodass Notwehr und Verbotsirrtum zu prüfen sind. Ebenso sei die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen bloßen Leugnens rechtsfehlerhaft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Eingriff in die persönliche Freiheit einen rechtswidrigen Angriff i.S.d. Notwehrrechts (§ 53 StGB) darstellt, bemisst sich danach, ob die Freiheitsentziehung selbst rechtmäßig war, nicht danach, ob der vorläufig Festnehmende berechtigt war, die Personalien festzustellen.

2

Eine vorläufige Festnahme durch einen Privatmann ist nach § 127 StPO nur zulässig, wenn der Tatverdächtige auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtverdacht besteht oder die Identität anderweitig nicht feststellbar ist; bloßes Herumtreiben begründet dies nicht ohne Weiteres.

3

Reicht der Tatbestand in den Urteilsfeststellungen nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Festnahme zu beurteilen, so hat der Tatrichter die Tatsachen nachzurüsten; dies umfasst auch die Prüfung, ob ein vermeidbarer oder unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt und welche Auswirkungen dieser auf Schuld und Strafzumessung hat.

4

Die Anrechnung geleisteter Untersuchungshaft darf nicht allein wegen hartnäckigen Leugnens des Angeklagten versagt werden; ein bloßes Leugnen rechtfertigt keine ungünstige Straffolge, es sei denn, das Leugnen lässt Rückschlüsse auf besondere Gefährlichkeit oder Rechtsfeindschaft des Täters zu, was gesondert festzustellen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 14. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Ernst ███ ███ ████, dort geboren █████████ 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 14. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten nach der Urteilsformel unter Freisprechung im Übrigen wegen eines vollendeten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen vier versuchter schwerer und eines versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt. In den Urteilsgründen heißt es, dass der Angeklagte sich außerdem der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe (Fall 8 der Urteilsgründe), dass die Strafkammer wegen dieser Straftat eine Einzelstrafe von 4 Monaten Gefängnis gegen ihn verhängt habe und dass auch diese Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt worden sei.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls richtet. Hier fehlt es an einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Revisionsbegründung. Die Gesetzesverletzungen, derentwegen das Urteil nach der Revisionsrechtfertigungsschrift angefochten wird, betreffen ausschließlich die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Körperverletzung.

Soweit die Revision die Verurteilung wegen dieser Straftat angreift, hat sie Erfolg.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob schon der von der Revision gerügte Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen das Rechtsmittel rechtfertigt, oder ob dies mangels einer Beschwer des Angeklagten oder mit Rücksicht auf eine etwa mögliche Berichtigung der Urteilsformel durch die Strafkammer (vgl. hierzu BGHSt 5, 5) verneint werden muss. Urteilsformel und Urteilsgründe bilden eine Einheit. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe und der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer kann aber kein Zweifel daran sein, dass die Strafkammer den Angeklagten auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt hat und dass diese schon bei der mündlichen Urteilsbegründung mitgeteilte Verurteilung nur aus Versehen nicht in die Urteilsformel aufgenommen worden ist. Dass dies dem Beratungsergebnis widerspreche, behauptet die Revision nicht. Die auf den Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen gestützte Revisionsrüge könnte daher allenfalls den Erfolg haben, dass das Revisionsgericht die auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unvollständigkeit der Urteilsformel durch eine Berichtigung des Inhalts behebt, dass der Angeklagte auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist. Das ist aber nicht das Ziel der Revision.

Sie begehrt, wie sich aus der Revisionsbegründung ergibt, gerade die Beseitigung der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Die hierzu vorgebrachte Sachrüge greift durch.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte, der seine Diebstähle in der Regel in der Weise ausführte, dass er sich in fremde Gebäude einschlich, sich wiederholt in den frühen Morgenstunden auf dem Gelände der Städtischen Bildungsanstalt für Frauenberufe in Kiel herungetrieben. Am 11.3.1955 wurde er von dem Hausmeister der Anstalt, ███, der hiervon gehört hatte, „vor der Bildungsanstalt“ gestellt. ███ bat den Angeklagten in ein Zimmer, verschloss, um ████ ██████ des Angeklagten zu verhindern, die Tür und wollte die Polizei fernmündlich verständigen. In diesem Augenblick schlug der Angeklagte ihn mit der Hand ins Gesicht. Der Angeklagte ergriff alsdann einen Stuhl, um damit weiter auf ██ einzuschlagen. Das gelang ihm jedoch nicht, weil ███ sich duckte, der Schlag auf einen Tisch ging und der Stuhl zerbrach. ██ öffnete nunmehr die Tür. Der Angeklagte stürzte hinaus und sprang auf eine gerade vorbeifahrende Straßenbahn.

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Angeklagte geltend gemacht, er habe sich zu seiner Handlungsweise für berechtigt gehalten, weil ███████ ihn widerrechtlich eingeschlossen habe und er darüber in Wut geraten sei. Die Strafkammer hat diese Einlassung als unerheblich erachtet, weil, wie sie meint, der Angeklagte „sich durch wiederholtes Herumtreiben vor der Bildungsanstalt strafrechtlich verdächtig gemacht“ habe und █████ daher berechtigt gewesen sei, „die Personalien des Angeklagten durch Herbeirufen der Polizei feststellen zu lassen“.

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Es kommt nicht darauf an, ob ███ berechtigt war, die Personalien des Angeklagten durch Herbeirufen der Polizei feststellen zu lassen, sondern darauf, ob er berechtigt war, den Angeklagten der Freiheit zu berauben, indem er die Tür des Zimmers abschloss, in das er ihn gebeten hatte. Hatte er diese Berechtigung nicht, so war das Verschließen der Tür ein rechtswidriger Angriff auf die persönliche Freiheit des Angeklagten, gegen den diesem das Notwehrrecht des § 53 StGB zustand.

Ob ███████████████ berechtigt war, den Angeklagten seiner persönlichen Freiheit zu berauben, kann aber auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Der bloße Umstand, dass der Angeklagte sich durch wiederholtes Herumtreiben vor der Bildungsanstalt strafrechtlich verdächtig gemacht hatte, genügt hierfür nicht. Ein Eingriff in die persönliche Freiheit eines anderen, wie er hier vorliegt, ist eine vorläufige Festnahme. Sie ist nach § 127 StPO nur zulässig, wenn der vorläufig Festzunehmende auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, und wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. Dass diese Voraussetzungen vorlagen, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Insoweit bedarf der Sachverhalt weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.

Dabei wird die Strafkammer günstigst klären müssen, ob der Angeklagte unmittelbar, bevor ███ ihn an 11.3.1955 vor der Bildungsanstalt stellte, ihn in das Zimmer bat und die Tür verschloss, eine Straftat, sei es einen Hausfriedensbruch, sei es einen versuchten Diebstahl begangen hatte.

Sollte das der Fall gewesen sein, wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob Tatsachen vorlagen, welche die Annahme begründen, dass eine vorläufige Festnahme, wie sie das Verschließen der Tür darstellt, wegen Fluchtverdachts oder aus dem Gesichtspunkt der Feststellung der Personalien des Angeklagten gerechtfertigt war. Hierbei wird sie beachten müssen, dass der Angeklagte der Aufforderung des ████, ihm in das Zimmer zu folgen, anscheinend ohne weiteres nachgekommen ist. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob eine vorläufige Festnahme berechtigt war, besonders eingehender Prüfung und Erörterung.

Ergibt die neue Hauptverhandlung, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des § 127 StPO vorlagen und dass diese Tatsachen dem Angeklagten auch bekannt waren, wird die Strafkammer weiterhin prüfen müssen, ob der Angeklagte etwa der irrigen Auffassung war, dass ███ als Privatmann trotzdem nicht befugt gewesen sei, die Tür zu verschließen, und dass er, der Angeklagte, sich dagegen habe wehren dürfen. Ein solcher Irrtum wäre ein Verbotsirrtum, der, falls er unvermeidbar war, die Schuld des Angeklagten ausschließen würde; falle er vermeidbar aus, könnte eine Schuld mindern (vgl. BGHSt 2, 194/209).

Bedenken geben außerdem zu durchgreifenden rechtlichen die Erwägungen Anlass, welche die Strafkammer veranlasst haben, dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen. Ausweislich der Urteilsgründe ist die Anrechnung der Untersuchungshaft nur deshalb unterblieben, „weil der Angeklagte hartnäckig bis zum Schluss jede Schuld in Abrede gestellt hat“.

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Aus dem bloßen Leugnen, auch einem hartnäckigen Leugnen des Angeklagten kann eine diesem ungünstige Straffolge nicht abgeleitet werden. Anders liegt es, wenn das Leugnen des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft oder besondere Gefährlichkeit des Täters schließen lässt (vgl. BGH NJW 1955, 1158; ebenso BGH 5 StR 442/55 vom 1.11.1955). Dass dies hier der Fall wäre, stellt das Urteil nicht fest.

SarstedtSchmidtBörker
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (1)