Treffer
BGH Urteil

Beiordnungspflicht nach §140 StPO bei Wegfall des Wahlverteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 534/52
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte fristgemäß die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, nahm später einen Wahlverteidiger an, dieser stellte sich jedoch nur als Pflichtverteidiger zur Verfügung. Das Landgericht lehnte die erneute Beiordnung ab und führte die Hauptverhandlung ohne Verteidiger durch. Der BGH hob das Urteil auf, weil der Angeklagte über sein Recht zur erneuten Beiordnung belehrt und die Beiordnung ermöglicht werden musste; die Unterlassung begründet einen Revisionsgrund (§338 Nr.5 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Mitwirkung eines Verteidigers nach §140 I Nr.2 StPO erforderlich und hat der Angeklagte rechtzeitig die Beiordnung beantragt, kann er nach dem Wegfall eines zuvor bestellten Wahlverteidigers erneut die Beiordnung eines Pflichtverteidigers verlangen.

2

Die Pflicht zur Belehrung über das Recht, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, besteht notfalls auch noch in der Hauptverhandlung und ist nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt.

3

Ein zuvor abgelehnter Antrag auf Beiordnung entbindet das Gericht nicht von der Prüfung und gegebenenfalls erneuten Beiordnung, wenn sich die Verfahrenslage ändert (z.B. Niederlegung der Wahlverteidigung).

4

Die Unterlassung, einem notwendigen Pflichtverteidiger beizuordnen oder den Angeklagten hierüber zu belehren, stellt einen zwingenden Revisionsgrund im Sinne des §338 Nr.5 StPO dar.

5

Das Unterlassen einer Wiederholung des Beiordnungsantrags in der Hauptverhandlung gilt nicht notwendigerweise als Verzicht, wenn der Angeklagte unmittelbar gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde eingelegt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 24. März 1952

Bundesgerichtshof, 12. September 1951

Rubrum

Hat im Falle notwendiger Verteidigung gemäß § 140 I Ziff. 2 StPO der Angeklagte zunächst fristgemäß den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt und sodann einen Wahlverteidiger angenommen, so kann er nach Wegfall des Wahlverteidigers erneut die Beiordnung eines Verteidigers beantragen; über dieses Recht ist er, notfalls noch in der Hauptverhandlung, zu belehren. Diese Pflicht entfällt auch nicht dadurch, dass vorher ein ablehnender Beschluss der Strafkammer ergangen ist.

=== TENOR === Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 24. März 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

=== GRÜNDE === Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden. Unter Einbeziehung einer vom Schöffengericht in München gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ist gegen ihn eine Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verhängt worden. Die durch Urteil des Schöffengerichts in München erfolgte Anrechnung der Untersuchungshaft ist aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Der Angeklagte ist wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls (§ 243 I Ziff. 2 StGB) angeklagt und auch verurteilt worden. Am 24. Januar 1952 ist ihm die Anklage mit dem Hinweis zugestellt worden, dass er gemäß § 140 I Nr. 2 StPO binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne. Von diesem Recht machte der Angeklagte durch Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 28. Januar 1952 Gebrauch. Der Antrag ging am 29. Januar 1952 beim Landgericht ein. Dem Angeklagten wurde am 2. Februar 1952 vom Vorsitzenden der Strafkammer mitgeteilt, über seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers solle später entschieden werden. Nachdem sich inzwischen der Rechtsanwalt ████████ ███ unter Einreichung einer Vollmacht als Wahlverteidiger gemeldet hatte, lehnte die Strafkammer am 11. März 1952 den erneuten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, da er einen Wahlverteidiger angenommen habe, der Antrag verspätet sei und auch die Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten erscheinen lasse (§ 140 II StPO). Mit Schriftsatz vom 13. März 1952 beantragte sodann Rechtsanwalt ███, ihn dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen. Dieser Antrag wurde am 18. März 1952 durch Beschluss abgelehnt, da der Antrag verspätet sei und die Voraussetzungen des § 140 II StPO nicht vorlägen. Obwohl der Angeklagte selbst seinen Antrag durch das am Tage der Beschlussfassung eingegangene Schreiben vom 14. März 1952 wiederholt hatte und sofort gegen den ergangenen Beschluss am 22. März 1952 Beschwerde einlegte, fand die Hauptverhandlung am 24. März 1952 statt, ohne dass für den Angeklagten ein Verteidiger auftrat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte seinen Antrag nicht wiederholt.

2.) Der Angeklagte beanstandet, dass trotz seiner Anträge ihm ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet und die Hauptverhandlung ohne Hinzuziehung eines Verteidigers durchgeführt worden ist.

Gemäß § 140 I Ziff. 2, III StPO war die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, da dem Angeklagten eine Tat zur Last gelegt wurde, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist, und der Angeklagte rechtzeitig die Bestellung eines Verteidigers beantragt hatte. Die Strafkammer ist in den Beschlüssen vom 11. und 18. März 1952 davon ausgegangen, die Frist des § 140 III StPO sei versäumt. Dieser Irrtum war unschädlich, soweit der Beschluss vom 11. März 1952 in Frage kommt, da dieser Beschluss in erster Linie auf der zutreffenden Erwägung beruht, der Angeklagte habe inzwischen einen Wahlverteidiger bestellt (vgl. § 143 StPO). Anders war die Lage jedoch bei der Beschlussfassung am 18. März 1952, da Rechtsanwalt █████████████ im Schriftsatz vom 13. März 1952 ausdrücklich erklärt hatte, er sei nicht in der Lage, den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu vertreten, sofern er ihm nicht als Pflichtverteidiger beigeordnet werde. Damit stand fest, dass für den Fall, dass Rechtsanwalt █████████████ als Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, der Angeklagte nicht mehr durch einen Wahlverteidiger vertreten war. Es mag zweifelhaft sein, ob der zunächst vor Bestellung eines Wahlverteidigers fristgemäß gestellte Antrag eines Angeklagten, der sodann einen Wahlverteidiger annimmt, auch nach Niederlegung der Verteidigung noch wirksam ist. Auf jeden Fall kann aber der Angeklagte dann erneut einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers stellen. Ob ihm hierfür nochmals die Frist von einer Woche zur Verfügung steht, oder dies „unverzüglich" geschehen muss (vgl. RGSt 73, 49), braucht im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, da der Antrag in gültiger Form noch vom Wahlverteidiger gestellt war und am 18. März 1952, also in dem Zeitpunkt, in dem zuerst feststand, dass die Wahlverteidigung beendet war, der Antrag des Angeklagten vom 14. März 1952 einging, in dem er erneut um Beiordnung eines Verteidigers bat.

3.) Dass der Angeklagte auf sein jedenfalls durch den am 18. März 1952 eingegangenen Antrag entstandenes Recht auf Bestellung eines Pflichtverteidigers verzichtet hat, kann nicht daraus entnommen werden, dass er seinen Antrag in der Hauptverhandlung nicht erneuert hat. Eine solche Annahme entfällt schon deshalb, weil der Angeklagte sofort gegen den Beschluss vom 18. März 1952 Beschwerde eingelegt hat. Außerdem hatte der Vorsitzende auch in der Hauptverhandlung nochmals die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung prüfen und den Angeklagten auf sein Recht hinweisen müssen, dass er die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragen könne. Wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. September 1951 (4 StR 533/51 in BGHSt 1, 303) schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Belehrungspflicht nicht auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, sondern besteht auch noch in der Hauptverhandlung. Sie soll vermeiden, dass der des Verfahrensrechts meist unkundige Angeklagte durch eine verständliche Unkenntnis die ihm im Rechtsstaat gegebene Möglichkeit versäumt, die Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers zu beantragen. Der Vorsitzende der Strafkammer wurde von seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht auch nicht dadurch entbunden, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor der Hauptverhandlung durch Beschluss der Strafkammer abgelehnt worden war. Der Angeklagte konnte gerade in diesem Falle der Auffassung sein, dass er sein Recht nur noch durch die bereits eingelegte Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 18. März 1952 verfolgen könne.

4.) Unter diesen Umständen war die Durchführung der Hauptverhandlung, ohne dass dem Angeklagten der „notwendige" Verteidiger zur Seite stand, ein Verstoß gegen §§ 140 I Ziff. 2, 145 StPO und gleichzeitig ein zwingender Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO. Aus diesem Grunde musste das Urteil aufgehoben werden und zwar gemäß § 353 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen.

Dr. NeumannSchmidt
Dr. WaschowSiemer

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