Revision aufgehoben: Blendung durch Scheinwerfer und fahrlässige Tötung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 533/51
- Datum
- 02.05.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch vorschriftswidrig aufgeblendete Scheinwerfer das Sehvermögen eines Kraftfahrers plötzlich vorübergehend aufgehoben, sind dem Geblendeten Verstöße, die er innerhalb der unmittelbar folgenden Schreck- oder Blindsekunde begeht, in der Regel nicht zuzurechnen, es sei denn, er hat sich bereits vor der Blendung fahrlässig verhalten.
Hält die Blendwirkung über die gewöhnliche Reaktionszeit hinaus an, ist der geblendete Fahrer verpflichtet, unverzüglich Schutzmaßnahmen zu ergreifen; hierzu kann, soweit dies ohne Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer möglich ist, insbesondere das sofortige Anhalten gehören.
Für die strafrechtliche Beurteilung eines durch Blendung verursachten Unfalls sind konkrete Feststellungen zur Dauer und zum Beginn der Blendwirkung, zu Entfernungen und Relativgeschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge sowie zur kausalen Verknüpfung dieser Umstände mit dem Unfall erforderlich.
Eine nachträgliche Entlastung durch Blendung kommt nicht in Betracht, wenn der zu schützende Verkehrsteilnehmer bereits vor Beginn der Blendwirkung in den Wahrnehmungsbereich der Scheinwerfer hätte fallen müssen und das Nichtbemerken auf mangelnde Verkehrssorgfalt zurückzuführen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen – den Kraftfahrer Georg Heinrich ███ aus ███, geboren ████████ 1921 in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hirner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 2. Mai 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verletzung des § 1 StVO zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie muss Erfolg haben.
Nach den Urteilsfeststellungen fuhr der Angeklagte am 9. Januar 1951 gegen 7 Uhr mit einem Lastkraftwagen auf der Bundesstraße von Hassinghausen nach Upg. Es war noch dunkel und regnete mitunter. Im Wechtenbruch kam ihm ein Personenwagen entgegen, der auf eine Entfernung von 30 m seine Scheinwerfer aufblendete und so beleuchtet weiterfuhr. Der Angeklagte war bisher mit abgeblendetem Licht, das ihm eine Sicht von 25 m gab, gefahren. Von den Scheinwerfern des Personenkraftwagens wurde er so geblendet, dass er nichts mehr vor sich sehen konnte. Seine bisherige Geschwindigkeit von etwa 20 km/h setzte er „nach der Blendung“ weiter herab. Während der Personenwagen an ihm vorbeifuhr, sah er etwa 1 bis 1 1/2 m vor sich das Rücklicht eines Radfahrers, der in gleicher Richtung auf der rechten Straßenseite fuhr. Er bremste seinen Wagen sofort ab und wich nach rechts aus, konnte aber nicht mehr verhindern, dass der Radfahrer, der Bergmann Rudolf S____D, von hinten erfasst, vom rechten Vorderrad des Lastwagens überfahren und dabei getötet wurde.
Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er, statt seinen Lastwagen anzuhalten, weitergefahren sei, obwohl er „auf gewisse Zeitdauer“ geblendet gewesen sei. Die Dauer der Blendwirkung sei so erheblich gewesen, dass er auch nicht mit herabgesetzter Geschwindigkeit „aufs Geratewohl“ hätte weiterfahren dürfen. Somit habe er den Tod des Radfahrers schuldhaft verursacht.
Für die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts war von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:
Wird durch vorschriftswidrig aufgeblendete Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeugs plötzlich und unvermutet das Seh- und Erkennungsvermögen eines anderen Kraftfahrers vorübergehend aufgehoben, so dürfen diesem Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften, die er infolge der Blendung innerhalb der ihm zuzubilligenden Schrecksekunde (Blindsekunde) begeht, in der Regel nicht zugerechnet werden, es sei denn, dass er schon vor Beginn der Blendwirkung sich fahrlässig verhalten hat (Müller Verkehrsrecht S. 690). Es muss erfahrungsgemäß eine gewisse Zeitspanne vergehen, bis der geblendete Fahrer erkennt, dass es sich nicht um ein kurzes, sondern ein andauerndes Aufblenden der Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftwagens handelt. Hält aber die Blendwirkung über den Ablauf dieser Reaktionszeit hinaus weiter an, so muss der geblendete Fahrer sofortige Maßnahmen ergreifen, um sich und die anderen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Je nach der Entfernung der sich begegnenden Fahrzeuge kann er sich mit Blinkzeichen und Herabsetzung seiner Geschwindigkeit begnügen; es ist ihm aber infolge der Blendwirkung unmöglich, auf nächste Entfernung Hindernisse wahrzunehmen. Er muss daher sofort sein Fahrzeug zum Halten bringen, soweit dies ohne Gefährdung der ihm etwa nachfolgenden Verkehrsteilnehmer möglich ist (RGZ 128, 156; RGSt 70, 48). Diese sich aus § 1 der StVO ergebende Verpflichtung sucht die Revision vergeblich damit zu bekämpfen, dass sie auf die angebliche Unzumutbarkeit des Anhaltens hinweist. Die Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer hat indessen den unbedingten Vorrang vor dem Streben nach ungehinderter Schnelligkeit des Kraftverkehrs. Solange es der Technik nicht gelungen ist, die Blendwirkung der Scheinwerfer auszuschalten, muss sich der geblendete Kraftfahrer dazu entschließen anzuhalten, wenn er über die gewöhnliche Reaktionszeit hinaus geblendet wird und deshalb nichts mehr erkennen kann. Das bedeutet keinesfalls eine Überspannung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht, insbesondere dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, mit einer alsbaldigen Begegnung der Fahrzeuge und damit stets verbundenen Gefahr der Blindsekunde gerechnet werden muss, der geblendete Fahrer in einem solchen Falle demnach nicht vor eine völlig unvermutete Lage gestellt wird.
Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das Landgericht ausgegangen; die von ihm aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlussfolgerungen sind jedoch nicht frei von Widerspruch.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte „auf gewisse, erhebliche Zeitdauer“ geblendet gewesen sei. Es leitet unter Bezugnahme auf die geringe Geschwindigkeit des Lastwagens und die Fahrgeschwindigkeit des Radfahrers diese Annahme „bereits“ daraus ab, dass der Angeklagte den Radfahrer vor dem Beginn der Blendung nicht gesehen habe, obwohl er ihn in seinem 25 m weit reichenden Scheinwerferlicht hätte sehen können. Ersichtlicherweise will das Landgericht damit zum Ausdruck bringen, dass die Blendwirkung bei dem Angeklagten während der ganzen Strecke von 25 m angedauert habe, für die er bei seiner Fahrgeschwindigkeit von 15 bis 20 km/h etwa 6 Sekunden benötigt haben würde. Dabei übersieht das Landgericht aber, dass sich während der gleichen Zeit auch der Personenkraftwagen dem Angeklagten entgegenbewegt hat und diesem bei einer nur gleich großen Geschwindigkeit bereits nach 15 m begegnet sein muss. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte den Radfahrer nicht gesehen hat, ist ferner nicht ohne weiteres zu schließen, dass sich dieser außerhalb der Reichweite des Scheinwerferlichts des Wagens des Angeklagten befunden hat; denn letzterer kann den Radfahrer aus Unachtsamkeit nicht bemerkt haben. Diese Möglichkeit liegt mit Rücksicht auf die am Unfalltag gegebenen Verhältnisse (Dunkelheit, regnerisches Wetter, entgegenkommendes Fahrzeug) durchaus nahe.
Wenn das Landgericht im Übrigen mehrfach von einer „gewissen Zeitdauer“ der Blendwirkung spricht, so ergibt sich für das Revisionsgericht nicht zweifelsfrei, wie lange diese Zeitspanne über die Blindsekunde hinaus angehalten hat. Da die Strafkammer nicht festgestellt hat, wo die Begegnung der Fahrzeuge stattfand, in welcher Entfernung von der Unfallstelle die Blendwirkung eintrat, und nicht angibt, mit welcher Geschwindigkeit der Personenkraftwagen sich dem Angeklagten genähert hat, kann die „gewisse Zeitdauer“ der Blendwirkung auch nicht dem Urteilszusammenhang entnommen werden.
Die Feststellung, die dahin geht, nach der Blendung durch den entgegenkommenden Personenwagen habe der Angeklagte seine Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 km/h noch weiter herabgesetzt, besagt nur, dass er nach Überwindung der durch die Blendung hervorgerufenen Überraschung in der Lage war, zu handeln. Wie lange er aber dann noch weitergefahren ist, ergibt sich daraus nicht. Es lässt sich hieraus auch nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Anfahren des Radfahrers vermieden hätte, wenn er, statt weiterzufahren, seinen Wagen abgebremst und zum Halten gebracht hätte, dass also das Unterlassen dieser gebotenen Maßnahme ursächlich für den Unfall war.
Fuhr der Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 80 km/h, so waren etwa 80 m zu überbrücken. Die rechnerische Nachprüfung ergibt, dass dem Angeklagten nach Ablauf der Blindsekunde nur noch eine Strecke zwischen 2,20 und 3,60 m bis zur Unfallstelle zur Verfügung stand, die möglicherweise zum Anhalten vor dem Radfahrer mit Rücksicht auf die Feuchtigkeit der Straßendecke nicht ausgereicht hätte. Daher ist es fraglich, ob er den Zusammenstoß durch sofortiges scharfes Bremsen noch hätte vermeiden können. Die bisherigen Urteilsfeststellungen schließen es nicht aus, dass der Angeklagte in „Sekundenschnelle“ bis auf eine Entfernung von 1 1/2 m an den Radfahrer herangekommen ist. Sie reichen daher nicht aus, um die Verurteilung aufgrund des § 222 █████ zu tragen.
Gar aber die Geschwindigkeit des Personenkraftwagens wäre, die den Zusammenstoß mit dem Radfahrer auch bei sofortigem starkem Bremsen nach der Blindsekunde nicht mehr hätte vermeiden können, wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte noch vor Beginn der Blendwirkung den Radfahrer im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer innerhalb deren Reichweite hätte sehen müssen.
Wäre das der Fall gewesen, so wäre ihm der Vorwurf zu machen, den Radfahrer nicht schon zu einer Zeit bemerkt zu haben, zu der er noch in der Lage war, seine Fahrweise etwa durch seitliches Ausweichen, Warnzeichen oder Herabsetzung der eigenen Geschwindigkeit mit Rücksicht auf die bevorstehende Begegnung der beiden Kraftfahrzeuge so einzurichten, dass der Radfahrer nicht gefährdet werden konnte (§ 1, § 9 Abs. 2, § 12 StVO).
Hat der Angeklagte, weil er die Straße nicht genügend beachtet hat, den Radfahrer, an den er nach Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit bis auf einen oder eineinhalb Meter herangekommen ist, so würde ihn eine Blendung nicht entlasten, die erst eintrat, als er sich nur noch in geringem Abstande hinter diesem befand.
Da das Landgericht auch insoweit ausreichende Feststellungen nicht getroffen hat, vermag das Revisionsgericht den Sachverhalt nicht abschließend rechtlich zu würdigen.
Das Urteil war daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten zum Vorwurf zu machen ist, dass er den Radfahrer rechts zu überholen versuchte, obwohl der Radfahrer auf der rechten Straßenseite rechts gefahren sein muss, was sich daraus ergibt, dass er vom rechten Vorderrad des nach rechts herübergesteuerten Lastwagens erfasst wurde.
Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, unter welchen Gesichtspunkten dieser Verstoß gegen § 1 Abs. 1 StVO gerechtfertigt war.
| Justizangestellter | Groß | Dr. Augustin | |||
| Dr. Hirner | Krumme | Engels |