Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung §63 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/99
- Datum
- 07.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung von Person und Tat ergibt, dass erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Bei der Gefährlichkeitsprognose ist die Anlasstat zwar zu berücksichtigen, sie begründet jedoch nicht allein die Annahme erheblicher Wiederholungsgefahr; auch Umstände, die gegen eine Gefährdung sprechen, sind gesondert zu prüfen.
Es ist zu prüfen, ob durch Maßnahmen wie die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht oder durch gesicherte therapeutische und soziale Hilfen die Gefährdung der Allgemeinheit beseitigt werden kann.
Die Feststellung der Schuldunfähigkeit nach §20 StGB für die Anlasstat steht einer Maßregelanordnung nicht per se entgegen; die Voraussetzungen der Maßregel sind gleichwohl gesondert und zweifelsfrei darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Juni 1999
Rubrum
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Juni 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Doch bleiben die Feststellungen zur Anlasstat aufrechterhalten. Insoweit wird die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg.
Die Strafkammer ist – sachverständig beraten – rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte seit 1990 an einer chronisch verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, die – bei ausgeprägter Störung des Affektes und des formalen Gedankenganges – einen starken Mangel an Realitätsbezug und Kritikfähigkeit zur Folge hat. Deshalb habe er bei dem Wohnungseinbruchdiebstahl ohne Schuld gehandelt, weil er bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung unfähig gewesen sei, trotz Einsicht in das Unrecht der Tat nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).
Doch sind die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme nicht zweifelsfrei dargetan.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – ein gewichtiger Eingriff – ist nur dann statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 8, 16, 20). Die hier vorliegende Anlasstat – ein Wohnungseinbruchdiebstahl – stellt allerdings eine nicht unerhebliche Straftat (vgl. BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 9) dar. In die Gesamtbetrachtung hätte die Strafkammer aber auch Umstände einbeziehen müssen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten.
Zwar ist der Beschuldigte während seiner Erkrankung immer wieder durch die Begehung von Eigentumsdelikten – Ladendiebstahl, Diebstahl aus Kraftfahrzeugen und Wohnungseinbruchdiebstähle – aufgefallen. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte zumindest die Anlasstat aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten begangen hat, die auf seiner krankheitsbedingten dissozialen Entwicklung beruhen: So ist der Beschuldigte auf Sozialhilfe angewiesen, bezog diese aber vor der letzten Tat nicht mehr regelmäßig, weil er sich mit einem Mitarbeiter der Sozialbehörde überworfen und deswegen Hausverbot für die zuständige Dienststelle erhalten hatte. Angesichts dieser Feststellungen hätte es der Erörterung bedurft, ob durch einen vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuer die finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten gelöst und seine Therapie sichergestellt werden kann, so dass eine Gefährdung der Allgemeinheit nicht mehr zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1997 – 1 StR 735/97 –; BGH NStZ-RR 1997, 291; vgl. auch – hier aber bei der Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann – BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 2).
| Harms | Nack | Raum | |||
| Basdorf | Gerhardt |