Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung (§63 StGB) wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 735/97
- Datum
- 16.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass von dem Täter infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (Gefährlichkeit).
Das Vorliegen verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) begründet für sich allein nicht ohne weiteres die Zulässigkeit einer Maßregel nach § 63 StGB; es bedarf zusätzlich eines klaren Nachweises der künftigen Gefährlichkeit.
Bei der Prüfung der Gefährlichkeitsprognose sind sowohl tatbezogene Schwereaspekte als auch Umstände, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen (z. B. längere straffreie Zeiten, familiäre Bindungen, erfolgte Behandlung), in die Gesamtwürdigung einzustellen.
Erhebliche Eingriffe wie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind nur statthaft, wenn die Begründung der Gefährlichkeitsprognose nachvollziehbar und zweifelsfrei dargetan ist; sonst ist die Anordnung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 28. August 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 735/97 vom 16. Dezember 1997 in der Strafsache gegen wegen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1997 gem. § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. August 1997 mit den Feststellungen, soweit seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; zugleich hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Als Rauschtat liegt ihm ein Versuch der gefährlichen Körperverletzung zur Last.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er, was seine Alkoholabhängigkeit angeht, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht sowie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Soweit die Revision den Schuld- und Strafausspruch betrifft, hat sie keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
Der auf § 63 StGB gestützte Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Allerdings ist die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, der Angeklagte weise eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer anderen seelischen Abartigkeit auf, sei schwer alkoholabhängig mit einer hirnorganischen Wesensänderung. Auf Grund dieser langandauernden Beeinträchtigung sei er, als er sich in den Rauschzustand versetzte, vermindert steuerungsfähig gewesen (§ 21 StGB).
Jedoch sind die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel nicht zweifelsfrei dargetan. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – ein gewichtiger Eingriff – ist nur dann statthaft, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 8, 12, 20, 24).
Es stellt zwar eine erhebliche Straftat dar, dass der Angeklagte die beiden Mitarbeiter des Bayerischen Roten Kreuzes, die er selbst herbeigerufen hatte, mit einer 25 Liter fassenden Propangas-Flasche bedrohte und diesen Behälter gegen sie in der Absicht schwenkte, sie zu treffen und zu verletzen.
In die Gesamtbetrachtung hatte die Strafkammer aber auch Umstände einbeziehen müssen, die gegen eine Wiederholungsgefahr sprechen könnten.
So wurde der Angeklagte am 14. Juli 1994 wegen vorsätzlichen Vollrausches – zugrunde lag eine fahrlässige Brandstiftung, die einen Sachschaden von ca. 150 DM verursachte – zu sechs Monaten Freiheitsstrafe und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Nach seiner Entlassung führte er sich aber eineinhalb Jahre straffrei.
Zuvor war er am 27. Januar 1988 wegen fahrlässigen Vollrausches i. V. m. einem Verkehrsdelikt zu acht Monaten Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, eine Strafe, die offenbar erlassen wurde.
Bei Bemessung der nunmehr verhängten Strafe hält die Strafkammer ihm Umstände zugute, die eine fortbestehende Gefahrlichkeit des Angeklagten in Frage stellen könnten (er sei weitgehend geständig gewesen; er befinde sich bereits in einem Alter, in dem zu erwarten ist, dass Straftaten dieser Art zurückgehen könnten; dazu könnten möglicherweise auch die Verbindung mit seiner Verlobten und seine Beziehungen nach Rumänien, wo er ein Anwesen erworben hat, beitragen).
All dies hätte näherer Erörterung bedurft unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die dem ihm vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer zur Verfügung stehen.
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