Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Feststellungen zu Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/95
- Datum
- 07.02.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berücksichtigung von Vorstrafen in der Strafzumessung sind nur diejenigen Angaben zu machen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind; regelmäßig genügen Zahl, Häufigkeit, Höhe, Einschlägigkeit und Verjährung.
Ergeben frühere Verurteilungen für die gegenwärtige Sanktionsfindung Bedeutung, kann es erforderlich sein, die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte und die damaligen Strafzumessungserwägungen in komprimierter Form mitzuteilen.
Aus der bloßen Höhe früherer Strafen lässt sich nicht ohne weiteres auf deren Erheblichkeit für die Strafzumessung schließen; maßgeblich sind die tatsachenbezogenen Umstände der Vorverurteilungen, insbesondere bei Änderungen der Strafbarkeit.
Sind die Feststellungen zu Vorstrafen unzureichend und wirkt sich dies auf den Strafausspruch aus, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 14. Februar 1995
Rubrum
IM NAMEN DES ██████
5 StR 533/95 URTEIL vom 7. Februar 1996 in der Strafsache gegen ██ Emil Dieter geboren am ███ in ████, █████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1996, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, - die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Schäfer, Dr. Hager als beisitzende Richter, - Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Rechtsanwalt ███ als Verteidiger, - Justizangestellte C——— als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 1995 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts ergänzend verweist der Senat zur Frage der Wirksamkeit der Anklageschrift auf seine Entscheidung BGHSt 40, 44; die dort herausgearbeiteten Anforderungen an die Beschreibung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts bei Taten der vorliegenden Art sind erfüllt.
2. Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung „insbesondere“ die „mehrfachen, erheblichen und einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt, dabei allerdings ausdrücklich „seine vielfachen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen den inzwischen aufgehobenen § 175 StGB außer Betracht gelassen“.
Diese Erwägungen sind als solche rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat vermag aber nicht zu überprüfen, ob das Landgericht dabei von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausging.
Allerdings sollen sich die schriftlichen Urteilsgründe auf das Wesentliche beschränken. Dies bedeutet für die Vorstrafen, dass sie nur in dem Umfang und in denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene Entscheidung von Bedeutung sind. Daher wird es regelmäßig, wenn nur Zahl, Frequenz, Höhe, Einschlägigkeit und Verjährung der Vorstrafen beachtlich sind, genügen, die entsprechenden Tatsachen mitzuteilen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13).
Hierbei wird sich freilich meist eher eine in die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten integrierte Darstellung denn eine schematische Wiedergabe des Auszugs aus dem Bundeszentralregister empfehlen (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl., Rdn. 595). Indes kann es geboten sein, auch die früheren Taten und gar die vom damaligen Tatrichter angestellten Strafzumessungserwägungen in komprimierter Form mitzuteilen, wenn dies für die nunmehrige Sanktionsfindung von Bedeutung ist (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 6). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Das Landgericht teilt nämlich weder bei den Feststellungen zur Person noch im Rahmen der Strafzumessung die den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte und Strafzumessungserwägungen mit. Der Angeklagte war, soweit den knappen Feststellungen des Landgerichts dazu entnommen werden kann, in den Jahren 1970 bis 1981 sechsmal wegen Unzucht zwischen Männern, homosexueller Handlungen und möglicherweise damit in Zusammenhang stehender Taten verurteilt worden. Seit 1986 wurde er ferner dreimal wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, zuletzt (1991) allerdings auch in Tatmehrheit mit homosexuellen Handlungen, verurteilt.
Bei dieser Sachlage können, was das Landgericht nicht verkannt hat, maßgeblich nur die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes straferschwerend von Bedeutung sein. Ob es sich dabei freilich nicht nur um einschlägige, sondern auch um „erhebliche“ Vorstrafen handelt, hängt von den Sachverhalten ab, die den Verurteilungen zugrunde lagen. Der Höhe der Strafen allein lässt sich eine solche Erheblichkeit nicht entnehmen, denn es muss davon ausgegangen werden, dass bei der Bemessung dieser Strafen Vorstrafen wegen Taten erschwerend gewirkt haben, die heute nicht mehr oder nicht mehr in gleicher Weise (vgl. § 182 StGB) strafbar sind. Bei der Verurteilung aus dem Jahre 1991 zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren dürfte es sich zudem um eine Gesamtfreiheitsstrafe handeln, die auch aus einer Strafe wegen einer Tat gebildet wurde, die heute nicht mehr strafbar ist.
Da der aufgezeigte Mangel gerade darin liegt, dass ausreichende Feststellungen unterblieben sind, ist die Aufhebung der seitherigen Feststellungen zum Strafausspruch nicht geboten. Ergänzende Feststellungen sind wie stets (vgl. BGHSt 30, 340, 342) zulässig.
| Laufhütte | Harms | Hager | |||
| Horstkotte | Schäfer |