Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit im Revisionsverfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 533/95
- Datum
- 09.01.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines Richters an Entscheidungen in anderen, nicht identischen Verfahren begründet nicht ohne weiteres Besorgnis der Befangenheit.
Ein verständiger Verfahrensbeteiligter kann darauf vertrauen, dass ein Richter durch frühere Entscheidungen nicht für künftige Entscheidungen festgelegt ist.
Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters dürfen sich nicht allein auf abweichende Rechtansichten in anderen Verfahren stützen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit.
Die fehlende Entbindung eines Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz rechtfertigt allein keine Besorgnis der Befangenheit, sofern keine sachlichen Gründe für seine Abberufung vorliegen.
Über ein Ablehnungsgesuch ist, wenn erforderlich, gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen Emil Dieter, geboren am ██ ███ 1939 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Hager, Basdorf und Nack wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hamburg wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs berufen.
Der Angeklagte hat von den Mitgliedern des 5. Strafsenats den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte und die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Hager, Basdorf und Nack wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:
Er sei ein Opfer der „DDR-Unrechtsjustiz“. Er sei in der DDR aus politischen Gründen wegen Spionage, wegen Staatsverleumdung und wegen Fluchthilfe zu insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Über sechs Jahre und drei Monate dieser Strafe habe er verbüßt und dabei schwerste körperliche und seelische Misshandlungen erleiden müssen. Seine damals erst sechzehn Jahre alte, schwangere Verlobte sei nach seiner Verurteilung 1959 in den Tod getrieben worden. Teilweise sei er wegen dieser Vorgänge bereits voll rehabilitiert worden, teilweise seien die Rehabilitierungsverfahren noch nicht abgeschlossen.
Die abgelehnten Richter hatten an den Urteilen der Strafsachen 5 StR 23/95, 68/95, 713/94, 168/95 und 642/94 mitgewirkt. In diesen Entscheidungen, die Rechtsbeugung durch Angehörige der Justiz der DDR zum Verfahrensgegenstand hatten, sei den Angeklagten bescheinigt worden, „rechtens“ gehandelt und keine Rechtsbeugung begangen zu haben. Wegen ihrer Mitwirkung an den genannten Verfahren befürchte er, dass die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die ihre Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne.
Die abgelehnten Richter haben in ihren dienstlichen Äußerungen bestätigt, dass sie an den genannten Entscheidungen mitgewirkt haben.
Der Senat hat entschieden, dass über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden ist (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO).
II.
Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich nicht einmal die Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen in derselben Sache ein Ablehnungsgrund. Ein verständiger Angeklagter – und auf ihn kommt es an – kann und muss davon ausgehen, dass der Richter sich durch frühere Entscheidungen nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (BGHSt 21, 334, 341 mit Nachweisen; BGH NStZ 1983, 595; 1991, 135). Erst recht kann ein die Ablehnung begründendes Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters nicht darauf gestützt werden, dass dieser in einer anderen Sache mit anderen Verfahrensbeteiligten eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat.
So liegt der Fall aber hier: Die Rechtmäßigkeit früherer Verurteilungen des Angeklagten in der DDR war nicht Gegenstand jener Verfahren. Es ging in jenen Verfahren auch nicht darum, ob die dort erörterten Entscheidungen der Justiz der DDR richtig oder rechtmäßig waren. In jenen Verfahren war lediglich zu entscheiden, ob die dortigen Angeklagten der Rechtsbeugung schuldig sind. Dies verkennt der Angeklagte auch nicht. Er stützt sein Ablehnungsgesuch letztlich nur darauf, dass in den unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ergangenen Entscheidungen die Strafbarkeit von Angehörigen der Justiz der DDR wegen Rechtsbeugung grundsätzlich anders beurteilt und abgegrenzt worden ist, als er selbst dies für richtig hält. Ein Opfer der DDR-Justiz mag diese Senatsentscheidungen für falsch halten. Zweifel an der Unbefangenheit der Richter, die diese Entscheidungen getroffen haben, werden dadurch aber nicht gerechtfertigt.
III.
Der Angeklagte trägt darüber hinaus ergänzend vor, eine Besorgnis der Befangenheit sei auch daraus herzuleiten, dass der ihm beigeordnete Pflichtverteidiger in der Revisionsinstanz nicht von seinem Mandat entbunden worden sei.
Der Senat entnimmt den Akten, dass der Pflichtverteidiger die Revision ordnungsgemäß begründet hat; darüber hinaus hat er in der Folge von sämtlichen Schreiben des Angeklagten Kenntnis erhalten und daraufhin wiederholt mit dem Angeklagten Kontakt in der UHA Hamburg aufgenommen. Ein sachlicher Grund, der den Vorsitzenden des Senats dazu veranlassen könnte, die Bestellung zurückzunehmen und einen anderen Verteidiger beizuordnen, ist demnach nicht zu erkennen.
Soweit der Angeklagte geltend macht, er werde durch richterliche Anordnungen in der Untersuchungshaft wegen seiner Veranlagung diskriminiert, bezieht sich sein Vortrag ersichtlich nicht auf die hier abgelehnten Richter des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs.
Schomburg Schafer Harms Solin-Stojanović
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