Treffer
BGH Urteil

BGH zur fortgesetzten Kindesmisshandlung (§ 223b StGB) und Revisionsrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 532/63
Datum
20.12.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wandten sich mit Revisionen gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Kindesmisshandlung (§ 223b StGB). Sie rügten u.a. Verstöße gegen § 261 StPO sowie eine unzureichende Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) und beanstandeten die Beweiswürdigung und die Annahme einer fortgesetzten Straftat. Der BGH verwarf die Revisionen, weil weder aus der nur teilweisen Wiedergabe einer Zeugenaussage ein Verstoß gegen § 261 StPO folgt noch sich weitere Ermittlungen aufdrängen mussten. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Einordnung als fortgesetzte Straftat hielt der Senat für rechtsfehlerfrei; überlange Untersuchungshaft wurde teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus § 261 StPO folgt keine Verpflichtung des Tatrichters, sich in den Urteilsgründen mit sämtlichen Aussagen der vernommenen Zeugen im Einzelnen auseinanderzusetzen; das teilweise Nichterwähnen von Aussageinhalten belegt kein Übergehen in der Beweiswürdigung.

2

Eine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO besteht nur, wenn sich dem Tatgericht weitere Beweiserhebungen nach Lage der Sache aufdrängen; ein Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn die zu beantwortende Frage aufgrund eigener Sachkunde und eines Augenscheins zuverlässig beurteilt werden kann.

3

Divergenzen in Zeugenaussagen schließen die Annahme einer besonders nachhaltigen Erinnerung an das Kerngeschehen nicht aus, wenn die Abweichungen plausibel durch situative Umstände der Vernehmung erklärbar sind.

4

Erfahrungssätze dürfen nur herangezogen werden, wenn sie ausnahmslos gelten; fehlt ein solcher Erfahrungssatz (z.B. zur Wahrnehmbarkeit von Gasgeruch oder zu Wegzeiten), kann daraus keine revisionsrechtlich beachtliche Fehlerhaftigkeit der tatrichterlichen Würdigung abgeleitet werden.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Straftat setzt neben räumlich-zeitlichem Zusammenhang eine auf einen Gesamterfolg gerichtete Gesamtvorsatzbildung voraus; gleichartige, gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Einzelakte können auch dann eine fortgesetzte Tat bilden, wenn einzelne Akte unterschiedliche Tatmodalitäten erfüllen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Juni 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Kindernestleiterin Hildegard ███████ aus ████, dort geboren ████████ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft,

die Industrieschneiderin Gertrud ███, geborene ███████ █████, geboren ██████████ 1923 in ███ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher Kindesmißhandlung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schünemann, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten Hildegard ███ und Gertrud ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Juni 1963 werden verworfen.

Jede Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Jeder Beschwerdeführerin wird die nach dem 5. Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten greifen nicht durch.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Rüge, das Urteil verstoße gegen § 261 StPO, ist nicht begründet. Der Tatrichter war nicht verpflichtet, sich in den Gründen seines Urteils mit den Aussagen der von ihm gehörten Zeugen auseinanderzusetzen. Der Umstand, daß das Urteil den Inhalt einer Zeugenaussage (hier: Aussage der Zeugin ██████) nur teilweise mitteilt, beweist daher nicht, daß der Tatrichter den nichterwähnten Teil der Aussage bei seiner Entscheidung über das Beweisergebnis nicht beachtet hätte. Auf den Grad der Bedeutung dieses Aussageteils kommt es hierbei grundsätzlich nicht an.

Inwiefern dadurch, daß das Urteil einen Teil der Bekundungen der Zeugin ████ nicht mitteilt, den Angeklagten das rechtliche Gehör versagt worden sein soll, ist unerfindlich.

2. Die Aufklärungsrügen (Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO) sind unbegründet.

a) Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Zeugin Angelika █████ daraufhin zu untersuchen, ob ihr Gesicht noch Spuren der Schramme aufweist, die sie erlitt, als die Angeklagte ██████████ mit einer Latte oder einem Schrubberstiel, aus der oder dem ein Nagel herausstand, in das Gesicht schlug. Zwischen dem Vorfall, der sich nach den Feststellungen auf S. 23 UA Anfang Februar 1960 ereignet hat, und der Hauptverhandlung vor der Strafkammer waren mehr als drei Jahre verstrichen. Bei dieser Sachlage kam es für die Entscheidung darüber, ob die Aussage der Zeugin Angelika █████ über den Vorfall wahr oder unwahr ist, auf das Vorhandensein oder Fehlen von Spuren nicht mehr an.

b) Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob bei dem auf S. 28 bis 32 UA festgestellten Vorfall, bei dem die Angeklagte ███████ der Küche wiederholt alle Gashähne öffnete, in demjenigen Zeitpunkt, in dem die Zeugin Dora █████████████ der Angeklagten ██████████ erschien, der Gasgeruch so schwach gewesen sein konnte, daß Dora ███ ihn nicht wahrnahm (vgl. S. 50 UA). Die Strafkammer konnte und durfte diese Frage aus eigener Sachkunde beantworten, zumal da sie die Küche in Augenschein genommen hatte (vgl. S. 40 UA), ihr die räumlichen Verhältnisse also bekannt waren.

II. Die Sachrüge ist ebenfalls ohne Erfolg. Was die Revision zu ihrer Rechtfertigung im einzelnen vorträgt, ist unbegründet.

1. Die Darlegungen auf S. 45/46 UA ergeben, daß die Aussagen, welche die Zeugin Angelika ██████ in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer gemacht hat, im wesentlichen mit den Aussagen übereinstimmen, die sie ungefähr 1 1/2 Jahre zuvor bei ihren polizeilichen Vernehmungen am 3. und 4. Oktober 1961 gemacht hatte. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, daß die von der Zeugin bekundeten Ereignisse Erlebnisse waren, die sich unauslöschlich in ihr Gedächtnis und ihre Seele eingeprägt hatten.

Zu Unrecht meint die Revision, dem widersprächen die weiteren Darlegungen auf Seite 40 UA, nach denen die Zeugin in der Zwischenzeit, nämlich am 5. September 1962, vor dem Schöffengericht Tiergarten Aussagen gemacht habe, die von ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung und bei der polizeilichen Vernehmung am 3. Oktober 1961 teilweise abwichen. Das Urteil erklärt diese Abweichungen auf Seite 47 damit, daß die Zeugin nach ihren eigenen Angaben bei ihrer Vernehmung durch das Schöffengericht am 5. September 1962 sehr erregt war, daß ihr schon nach kurzer Vernehmung alles durcheinander ging und daß sie die an sie gerichteten Fragen nicht mehr verstand. Abweichungen in den Aussagen eines Zeugen, die auf solchen Umständen beruhen, schließen nicht aus, daß die Ereignisse, über die der Zeuge ausgesagt hat, Erlebnisse waren, die sich unauslöschlich in sein Gedächtnis und seine Seele eingeprägt haben.

2. Das Urteil stellt auf S. 12 und S. 70 UA fest, daß die Angeklagte ██, wenn Angelika █████ von den Schlägen – gemeint sind die zuvor erwähnten Schläge mit Ausklopfer, Rohrstock, Schirm oder Kleiderbügel – deutlich sichtbare Flecken und Striemen an Armen oder Beinen davontrug, die möglicherweise insbesondere beim Turnunterricht hätten auffallen können, Angelika am nächsten Tag nicht zur Schule gehen ließ.

Zu Unrecht meint die Revision, das widerspreche den Feststellungen auf S. 23 UA. Diese ergeben zwar, daß Angelika █████ Anfang Februar 1960 zur Schule ging, obwohl sie von der Angeklagten ██████████ mit einer Latte oder einem Schrubberstiel derart ins Gesicht geschlagen worden war, daß ein herausstehender Nagel eine 10 cm lange Schramme auf der Wange verursacht hatte. Dies schließt über die obenerwähnte Feststellung nicht aus, weil die Schramme auf der Wange, nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise wie die deutlich sichtbaren Flecken und Striemen an Armen und Beinen auf Schläge mit Gegenständen der obenerwähnten Art hinwiesen, die das Mädchen von den Angeklagten erhalten hatte. Die Schramme konnte im Gegensatz zu den Flecken und Striemen glaubhaft auch auf andere Ursachen, z. B. auf eine Verletzung im Streit mit anderen Kindern, zurückgeführt werden.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß die Schramme auf der Wange nach den Darlegungen auf S. 70 UA die Lehrerin █████████ veranlaßte, Angelika dem Schularzt vorzuführen, für die Angeklagte aber kein Grund war, sie zu dem Hausarzt █████████ zu schicken.

3. Es gibt keinen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz, der besagt, daß der Gasgeruch in einer etwa 10 qm großen Küche, in welcher die Gashähne so oft und so lange unter solchen Umständen geöffnet worden sind, wie es das Urteil auf S. 28/30 und 45/50 UA feststellt, nicht so schwach gewesen sein kann, daß jemand, der die Küche ca. 2 Minuten nach dem letzten Schließen der Hähne betritt, ihn deshalb nicht wahrnimmt.

Ebensowenig gibt es einen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz des Inhalts, daß man für den Hin- und Rückweg zwischen einer Küche und einer Flurtür, der über einen kleinen Korridor, ein großes Wohnzimmer und einen kleinen Vorraum führt, nicht 2 Minuten benötigt.

Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo). Das Urteil ergibt, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der Aussagen, welche die Zeugin Angelika █████ zu den auf S. 28/32 und S. 49/50 UA festgestellten Vorgängen in der Küche gemacht hat, voll überzeugt war. In dieser Überzeugung ist sie ausweislich der Urteilsgründe darin bestärkt worden, daß die Angeklagte ██ selbst der Zeugin Dora ██ ████████ gesagt hat, sie, die Angeklagte ██████████, habe die Gashähne geöffnet, damit Angelika über den Verbleib von 2,– DM die Wahrheit sage (S. 61 unten/62 oben UA).

Daß auf S. 50 oben UA gesagt wird, der Gasgeruch könne beim Erscheinen der Zeugin Dora ███ so schwach gewesen sein, daß diese ihn nicht wahrgenommen hat, bedeutet nicht, daß die Strafkammer in Wahrheit doch noch Zweifel an der Richtigkeit der obenerwähnten Feststellungen gehabt hätte. Das Urteil begründet mit jenen Worten nur, warum die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit der erwähnten Feststellungen nicht durch den Umstand erschüttert worden ist, daß die Zeugin Dora ███████ nach ihren Angaben keinen Gasgeruch wahrgenommen hat (S. 49 unten/50 oben UA). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

4. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der schlechthin ausschließt, daß der Arzt ein Kind, das zu Hause gequält und mißhandelt wird, wie dies nach den Feststellungen des Urteils bei Angelika ███████ der Fall war, bei 20 Hausbesuchen, die er während eines Zeitraums von ungefähr 2 1/4 Jahren macht, stets lustig und vergnügt vorfindet (S. 70 UA).

5. Ohne Rechtsfehler ist die Auffassung der Strafkammer, daß die Angeklagte ██ – teils allein, teils zusammen mit der Angeklagten ████ – Angelika ██████, die bei Beginn der Tat 8 Jahre alt war, in der Zeit von 1954 bis April 1961 im Sinne des § 223b StGB gequält und roh mißhandelt hat (S. 81 UA).

Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob, wie die Revision meint, die Überlastung eines (8 bis 14 Jahre alten) Mädchens mit Haushaltsarbeiten für sich gesehen kein „Quälen“ ist.

Die Angeklagte hat Angelika █████ nicht nur mit Haushaltsarbeiten derart überlastet, daß diese von 1954 bis zum 31. August 1959 fast keine und vom 1. September 1959 bis zum April 1961 überhaupt keine Freizeit hatte. Beide Angeklagten haben bei Ausgängen stets nur das Pflegekind der Angeklagten ███ mitgenommen, während Angelika █████ zu Hause bleiben und Haushaltsarbeiten verrichten mußte. Die Angeklagte ██ belegte Angelika fast täglich mit im Urteil näher bezeichneten Schimpfworten. Außerdem wurde Angelika wiederholt aus meistens geringfügigen Anlässen in grausamer Weise körperlich gezüchtigt. Dabei schlug die Angeklagte ████ allein oder im Zusammenwirken mit der Angeklagten ████ ziel- und wahllos, teils mit einem Rohrstock, Ausklopfer, Schirm, Gummischlauch oder anderen harten Gegenständen, teils mit der bloßen Hand derart heftig auf Angelika ein, daß diese blaue Flecke und Striemen an Armen, Beinen und auf dem Gesicht davontrug und mehrfach auch Nasen- und Zahnfleischbluten bekam.

Daß die Angeklagte █████████ dem Mädchen mit dieser Behandlung länger dauernde, sich wiederholende, erhebliche Leiden und Schmerzen körperlicher und seelischer Art zugefügt, es also „gequält“ hat, liegt auf der Hand. Daß sie das Mädchen außerdem auch „roh mißhandelt“ hat, braucht bei dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt nicht weiter erörtert zu werden.

6. Erfolglos ist auch der Einwand, die Strafkammer habe das Verhalten der Angeklagten ██ rechtsirrig als eine fortgesetzte Straftat beurteilt.

Der räumliche Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache, daß die einzelnen Quälereien und Mißhandlungen in (oder unmittelbar vor) den Wohnungen verübt wurden, die die Angeklagten zusammen mit dem Opfer der Tat bewohnten.

Auch der zeitliche Zusammenhang ist gegeben. Es trifft zwar zu, daß das Urteil für den Zeitraum 1955 bis Anfang 1961 keine Quälereien oder Mißhandlungen mit ausdrücklichen Zeitangaben feststellt. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber als Überzeugung der Strafkammer, daß die Angeklagte ihr strafbares Verhalten auch während dieses Zeitraums fortgesetzt hat. Die Überlastung des Mädchens mit Haushaltsarbeiten war ein „Zustand“ (S. 8 UA), der ungefähr im Sommer 1954 in der Wohnung in der ████████ Straße ██ begann (S. 7 UA) und sich nach der am 1. September 1959 erfolgten Eröffnung des Kindernestes in der Wohnung ███ noch verschlimmerte (S. 18/19 UA). Das Kindernest bestand noch, als Angelika █████ Ostern 1961 die Wohnung verließ (S. 33 und 38 UA).

Die Beschimpfungen fanden nach den Feststellungen auf S. 8 und 22 UA „fast täglich“ statt. Zu den körperlichen Züchtigungen sagt das Urteil, daß Angelika von ihrem 12. Lebensjahr ab nicht mehr auf das „nackte Gesicht“ geschlagen wurde. Die übrigen körperlichen Züchtigungen wurden also auch noch nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt.

Das Urteil sagt auf S. 21 unten/22 UA wörtlich: „Die Angeklagten schlugen heftig ..., so daß Angelika fast täglich vor Kummer und Schmerzen weinte.“

Daß die Einzelakte teilweise das Merkmal „quälen“ und teilweise das Merkmal „grob mißhandeln“ erfüllten, schließt eine fortgesetzte Straftat nicht aus.

Die Einzelakte richteten sich auch gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich die körperliche und seelische Unversehrtheit ein und desselben Mädchens und waren jedenfalls, soweit es sich um die Überlastung mit Haushaltsarbeiten, die Beschimpfungen und die körperlichen Züchtigungen handelt, im Tathergang, wenn auch nicht völlig gleich, so doch im wesentlichen gleichartig. Dies folgt aus dem Umstand, daß sie alle in derselben Weise bestimmt und geeignet waren, ein und demselben Kind wiederholt Leiden und Schmerzen körperlicher und seelischer Art zuzufügen. Ob das auch für das Aufdrehen der Gashähne und den anschließenden Entzug des Essens (S. 28/33 UA) gelten kann, mag zweifelhaft sein.

Die Angeklagte ██ ist indessen nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer auch diesen Vorfall in die fortgesetzte Straftat einbezogen hat, statt die Angeklagte insoweit wegen einer weiteren selbständigen Straftat zu verurteilen. Der Vorfall hat sich nach den Feststellungen in den Osterferien 1961 ereignet. Die Strafverfolgung ist daher auch dann nicht verjährt, wenn er keinen Einzelakt der fortgesetzten Straftat darstellt.

Das Urteil ergibt auch, daß die Angeklagte ██ von Anfang an den Gesamtvorsatz hatte, den der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt.

Es trifft zwar zu, daß der bloße allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten bestimmter Art zu begehen, hierfür nicht genügt, und daß das Urteil auf S. 90 UA insoweit nur sagt, die Angeklagte ███ habe von vornherein den Entschluß gefaßt, Angelika █████ bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu quälen und roh zu mißhandeln. Letzteres war aber bei dem im übrigen festgestellten Sachverhalt mehr als der bloße allgemeine Entschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten bestimmter Art zu begehen. Der Gesamterfolg, den die Angeklagte ██ sich vorstellte und den sie wollte, war die Verletzung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Angelika ██████ durch wiederholte Quälereien und rohe Mißhandlungen. Dabei hatte sie auch hinreichend bestimmte Vorstellungen über die stückweise Verwirklichung dieses Gesamterfolgs, insbesondere über Ort, Zeit und Art der Einzelakte. Sie ergeben sich ohne weiteres aus der ihr bewußten Tatsache, daß sie Haushaltsvorstand des Haushalts war, dem das damals 8 Jahre alte Mädchen angehörte, sowie aus den Gelegenheiten zu Maßregelungen, die sich erfahrungsgemäß bei solchen Verhältnissen immer wieder ergeben und die sie ihrer gefühllosen und grausamen Art entsprechend zu Quälereien und rohen Mißhandlungen mißbrauchen wollte.

Revision der Angeklagten ███

Die Revision erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Der Senat hat das Urteil im vollen Umfange geprüft. Dabei sind keine sachlich-rechtlichen Mängel zutage getreten, die dem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen könnten.

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen verwiesen, die oben zur Sachrüge der Angeklagten ██ gemacht worden sind. Sie gelten entsprechend auch hier.

Es mag unentschieden bleiben, ob die Strafkammer bei der Angeklagten ███ Einzelakte positiven Tuns und Einzelakte pflichtwidriger Unterlassung als eine einheitliche fortgesetzte Straftat beurteilen durfte (vgl. RGSt 68, 315, 317; BGH 4 StR 516/54 vom 25. November 1954).

Es beschwert die Angeklagte jedenfalls nicht, daß die Strafkammer sie nur wegen einer einzigen fortgesetzten Straftat statt wegen zweier selbständiger, in sich fortgesetzter Straftaten verurteilt hat, von denen die eine nur durch Einzelakte positiven Tuns, die andere nur durch solche pflichtwidriger Unterlassung begangen wurden. Die Feststellungen ergeben, daß die Angeklagte Einzelakte beider Art noch in nicht rechtsverjährter Zeit verübt hat.

SchünemannSiemerBörker
SarstedtSchmitt

Zitiert (1)