Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Kuppelei: Strafausspruch aufgehoben wegen möglichen Verbotsirrtums

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 516/54
Datum
25.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen schwerer Kuppelei verurteilt, weil sie den Geschlechtsverkehr ihrer minderjährigen Tochter mit einem Jugendlichen in der Wohnung duldete. Der BGH bestätigt die Tatbestandsbetätigung, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist zurück, weil das Urteil nicht klarstellt, ob die Angeklagte in einem (verschuldeten) Verbotsirrtum handelte. Bei verschuldetem Verbotsirrtum käme eine Milderung nach § 44 Abs. 2, 3 StGB in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer das Zusammenleben oder den Geschlechtsverkehr einer minderjährigen Tochter in der Wohnung entgegen seiner Rechtspflicht zur Gegenwirkung duldet, fördert eine gegen die geschlechtliche Zucht verstoßende Handlung und kann sich der schweren Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig machen.

2

Bei einem Unterlassungsdelikt ist zu prüfen, ob die Pflicht zum Einschreiten möglich und zumutbar war; das Vorliegen von Möglichkeit und Zumutbarkeit begründet die Pflichtwidrigkeit des Unterlassens.

3

Zwischen einer Tatbestandsverwirklichung durch Tun und einer solchen durch Unterlassen besteht kein Fortsetzungszusammenhang; zeitlich vor dem maßgeblichen Stichtag liegende Einwirkungen sind gesondert zu beachten.

4

Wenn der Tatrichter Zweifel daran lässt, ob die Täterin im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, ist ein (verschuldeter) Verbotsirrtum zu prüfen; liegt ein solcher vor, ist die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 2 und 3 StGB zu mildern.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 25. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Christine A. ███ ██, geb. ECD, aus ██, geboren am ████ ██ 1910 in ██████, wegen schwerer Kuppelei,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 25. Juni 1954 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der minderjährige Bergmann ████ (geb. am █████ ████ 1935) war mit der minderjährigen Tochter Resi (geb. am ███ 1933) der Angeklagten befreundet. Er zog als Kostgänger zu deren Eltern und schlief zunächst in der Küche der Wohnung, später in dem Zimmer seiner Verlobten. Diese wurde von ihm geschwängert.

Das Landgericht hat die Eltern des Mädchens wegen schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt, weil sie den Geschlechtsverkehr ihrer Tochter in der Wohnung vor wie nach der Verlobung geduldet haben. Hiergegen wendet sich die Revision der angeklagten Mutter mit der Sachbeschwerde.

Das strafwürdige Verhalten der Angeklagten könnte darin liegen, dass sie ihren Ehemann im November 1953 bestimmte, ██████ im Hause zu belassen, nachdem er die intimen Beziehungen der jungen Leute entdeckt hatte, und dass sie im Januar 1954 nach der Verlobung „gestattete“, dass ██████ im Zimmer der Resi nächtigte. Ob sie diese Erlaubnis ausdrücklich erteilte oder ob sie sich darauf beschränkte, gegen die neue Art der Nächtigung nicht einzuschreiten, ist der Sachdarstellung nicht zu entnehmen. Das Landgericht ist offenbar von einem Unterlassen ausgegangen, wie die Rechtsausführungen erkennen lassen. Da zwischen einer Tatbestandsverwirklichung durch ein Tun und einer solchen durch Unterlassen kein Fortsetzungszusammenhang bestehen kann (RGSt 68, 315, 317; BGH in Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu § 73 StGB), die Einwirkung auf den Ehemann aber vor dem Stichtag des § 1 des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegt, könnte diese Straftat nicht mehr abgeurteilt werden. Das hat das Landgericht auch nicht getan.

Die fortgesetzte Unterlassung erstreckt sich dagegen über den 1. Dezember 1953 hinaus und wird daher von dem Straffreiheitsgesetz nicht betroffen.

Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat (BGHSt 6, 46 ff.), fördert eine Mutter eine gegen die geschlechtliche Zucht verstoßende Handlung, wenn sie den Geschlechtsverkehr Verlobter entgegen ihrer Rechtspflicht zur Gegenwirkung duldet; das gilt auch gegenüber einem volljährigen Kinde (BGHSt 5, 185). Ein vom Großen Senat in jener Entscheidung ins Auge gefasster Ausnahmefall einer eheähnlichen Gemeinschaft (BGHSt 6, 54, 55) lag offensichtlich nicht vor. Die rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des angefochtenen Urteils über die mangelnde Ernstlichkeit des Verlöbnisses braucht der Senat nicht zu erörtern; selbst wenn die Minderjährigen ernsthaft zur Ehe entschlossen waren, war das Verhalten der Angeklagten pflichtwidrig. Geprüft und bejaht hat der Tatrichter auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Einschreiten zum Schutze ihrer sittlich anfälligen Tochter möglich und zumutbar gewesen wäre.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen, die sich mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit befassen. Zwar hat die Strafkammer einen rechtlich erheblichen, d. h. unverschuldeten Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Unterlassung ersichtlich ausschließen wollen. Die Gründe ergeben jedoch nicht zweifelsfrei, ob die Beschwerdeführerin, die als eine primitive Persönlichkeit bezeichnet wird, jenes Bewusstsein hatte oder bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens haben konnte. Beide Wendungen finden sich im Urteil. Hatte sich die Angeklagte aber in einem (verschuldeten) Verbotsirrtum befunden, so hätte der Tatrichter die Strafe nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 2 und 3 StGB mildern können. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.

EngelsGroßHille
KrummeDr. Augustin

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