Revision: Unzureichende Begründung zur Ablehnung verminderter Schuldfähigkeit (§21 StGB) – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 530/95
- Datum
- 17.10.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung des Vorliegens verminderter Schuldfähigkeit nach §21 StGB durch das Tatgericht muss hinreichend und nachvollziehbar begründet werden; unklare oder lückenhafte Feststellungen genügen nicht.
Bestehende Anhaltspunkte für seelische Abartigkeiten, Grenzdebilität oder einschlägiges Vorverhalten erfordern eine vertiefte Erörterung der Schuldfähigkeit und der Hemmungsfähigkeit.
Der Revisionssenat darf unzureichend belegte oder lückenhafte Schlussfolgerungen des Tatgerichts nicht ergänzen; sind wesentliche Fragen der Schuldfähigkeit offen, ist zur erneuten Feststellung an eine neue Kammer zurückzuverweisen.
Gibt es Hinweise auf behandelbare seelische Störungen und steht eine Feststellung nach §21 StGB im Raum, hat die neue Kammer auch die Umstände der Behandlungsbedürftigkeit und die Frage möglicher Maßregeln der Besserung und Sicherung (z.B. §§56, 63, 67b StGB) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 15. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Oktober 1995 in der Strafsache gegen ███ Margot Gertrud Hedwig geborene Sch[REDACTED] aus ███, dort geboren am ███ 1939, wegen versuchter schwerer Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 1995
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die mit der Sachrüge begründete Revision der Angeklagten ist im Schuldspruch unbegründet. Angesichts dessen, dass die Angeklagte den Brand weitgehend selbst gelöscht hat, hätte das Landgericht allerdings die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom beendeten Versuch erörtern müssen. Der Senat kann indes dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Voraussetzungen hierfür, wenn nicht gar wegen Fehlschlags, jedenfalls mangels Freiwilligkeit (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 24 Rdn. 8 ff.) nicht vorliegen. Denn die Angeklagte löschte erst, nachdem sie unerwartet in unmittelbarer Nähe des Brandortes von ihr bekannten Zeugen getroffen wurde, mithin ersichtlich in einer Situation, als sie andernfalls ohnehin mit einer Verhinderung der Tatvollendung durch Dritte sicher rechnen musste und in der sie sich nicht weitergehend verdächtig machen wollte.
Die Revision führt indes zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausreichend begründet ist. Die sachverständig beratende Strafkammer folgert daraus, dass die Angeklagte trotz ihres „gestörten Selbstbewusstseins“ und ihrer „Neigung zu hysterisch-demonstrativen Verhaltensweisen“ in der Lage gewesen sei, „das Unrecht der Tat einzusehen und entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln“, dass weder die Voraussetzung des § 20 StGB noch die des § 21 StGB vorgelegen hätten (UA S. 10 f.).
Mit dieser Wendung wird nicht eindeutig ausgeschlossen, dass die Angeklagte an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit litt und dass deshalb ihre Hemmungsfähigkeit erheblich vermindert war. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die lückenhaft belegten Folgerungen der Strafkammer im Sinne des von ihr gefundenen Ergebnisses zu ergänzen. Denn zum einen leidet die Angeklagte ferner an einer Grenzdebilität (UA S. 10, 13 f.), deren Auswirkung auf die Schuldfähigkeit, auch im Zusammenwirken mit den abgehandelten Persönlichkeitszügen, gänzlich unerörtert bleibt. Bedenken ergeben sich insbesondere aber zum anderen aus den Hinweisen auf einschlägiges Vorverhalten der Angeklagten. Diese hat die Tat nur ein Jahr nach einer einschlägigen anderen Tat und nur sechs Wochen nach ihrer deshalb erfolgten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe begangen. Bei dieser Sachlage, namentlich auch im Blick auf die Art der Kriminalität und das fortgeschrittene Alter der sonst nahezu unbelasteten Angeklagten, bedurfte die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB eingehenderer Erörterung.
Ein von der neuen Strafkammer heranzuziehender Sachverständiger wird naheliegend zur Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Angeklagten Stellung zu nehmen haben, und zwar jedenfalls im Blick auf § 56 Abs. 2 StGB (vgl. § 56c StGB), aber auch auf §§ 63, 67b StGB (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), sofern sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB sicher feststellen lassen sollte.
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