Revision wegen Hausfriedensbruchs verworfen; Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 530/53
- Datum
- 08.12.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss zu verwerfen, wenn sie in der Hauptsache offensichtlich unbegründet ist.
Nachträglich in Kraft getretene materielle Gesetzesänderungen, die Auswirkungen auf die Vollstreckung haben, sind auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen; eine summarische Verwerfung kann unterbleiben, wenn dadurch entscheidungserhebliche Fragen offengehalten würden.
Findet das Revisionsgericht, dass die Hauptsache unbegründet ist, verbleiben jedoch durch Gesetzesänderung Fragen zur Strafaussetzung, ist die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Prüfung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach § 23 Abs. 2 StGB; zugleich sind etwaige Ausschlussgründe nach § 23 Abs. 3 StGB zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 17. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hochbautechniker Reinhard ██████ aus ██████, geboren am █████████ 1926 in ██████, wegen Hausfriedensbruchs hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu drei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache nach der einstimmigen Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Der Senat hat die Revision nur deshalb nicht gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verworfen, weil der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Änderung des Gesetzes ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 5 StR 248/53 vom 8. Oktober 1953). Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, und ob keine Hindernisse im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB bestehen.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Dr. Borker | |||
| Siemer | Schmitt |