Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision wegen Hausfriedensbruchs verworfen; Zurückverweisung zur Bewährungsentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 530/53
Datum
08.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs ein. Der BGH hält die Revision in der Hauptsache für offensichtlich unbegründet und verwirft sie. Wegen des am 1.10.1953 in Kraft getretenen § 23 StGB verweist der Senat die Sache an das Landgericht zurück, damit dieses über die Strafaussetzung zur Bewährung und mögliche Ausschlussgründe entscheidet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss zu verwerfen, wenn sie in der Hauptsache offensichtlich unbegründet ist.

2

Nachträglich in Kraft getretene materielle Gesetzesänderungen, die Auswirkungen auf die Vollstreckung haben, sind auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen; eine summarische Verwerfung kann unterbleiben, wenn dadurch entscheidungserhebliche Fragen offengehalten würden.

3

Findet das Revisionsgericht, dass die Hauptsache unbegründet ist, verbleiben jedoch durch Gesetzesänderung Fragen zur Strafaussetzung, ist die Sache zur Entscheidung hierüber an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die Prüfung der Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich nach § 23 Abs. 2 StGB; zugleich sind etwaige Ausschlussgründe nach § 23 Abs. 3 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 17. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hochbautechniker Reinhard ██████ aus ██████, geboren am █████████ 1926 in ██████, wegen Hausfriedensbruchs hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 17. Juli 1953 wird verworfen. Jedoch wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs zu drei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache nach der einstimmigen Ansicht des Senats offensichtlich unbegründet. Der Senat hat die Revision nur deshalb nicht gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch Beschluss verworfen, weil der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB die Möglichkeit eröffnet, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Diese Änderung des Gesetzes ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten (BGH 5 StR 248/53 vom 8. Oktober 1953). Die Strafkammer wird also in der neuen Verhandlung nur zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, und ob keine Hindernisse im Sinne des § 23 Abs. 3 StGB bestehen.

Dr. GeierDr. KoffkaDr. Borker
SiemerSchmitt

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