Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Strafzumessung bei Sucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 52/80
- Datum
- 04.03.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafzumessung ist aufzuheben, wenn die Begründung widersprüchliche Feststellungen enthält, die das Strafmaß untragbar machen.
Die Unfähigkeit, einer Drogenabhängigkeit zu widerstehen, darf nicht strafschärfend gewertet werden, wenn die Feststellungen zugleich fehlende Steuerungsfähigkeit oder erfolglose Selbsthilfemaßnahmen als mildernd anerkennen.
Feststellungen, die zunächst die eingeschränkte Willens- und Hemmungskraft infolge langjährigen Drogenkonsums feststellen, rechtfertigen keine gegenteilige strafschärfende Bewertung ohne konkrete Anhaltspunkte für Therapieverweigerung.
Fehlen konkrete Feststellungen darüber, dass eine vorhandene therapeutische Möglichkeit bewusst und ohne Rechtfertigung ausgeschlagen wurde, rechtfertigt dies keine Erhöhung des Strafmaßes wegen Unterlassens therapeutischer Hilfe.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. Oktober 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heidrun Sch. █████ aus ██████, dort geboren am █████████ █ 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. März 1980 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil seine Begründung widersprüchlich ist. Der Tatrichter berücksichtigt strafschärfend, „dass die Angeklagte noch nie ernsthafte und anhaltende Anstrengungen gemacht hat, gegen ihre Drogenabhängigkeit anzukämpfen“. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte jedoch – wenn auch vergeblich – versucht, „aus eigener Kraft“ von ihrer Sucht loszukommen (UA S. 3). Der Tatrichter wertet ferner strafmildernd, „dass die Angeklagte, die seit ihrem 15. Lebensjahr drogenabhängig ist und deshalb ihre Berufsausbildung nicht beenden konnte, aus eigener Kraft keine Möglichkeit gehabt hat, einem geordneten persönlichen und beruflichen Lebensweg nachzugehen“ (UA S. 11). Der jahrelange Drogenkonsum hat bei der Angeklagten „zu einem erheblichen Persönlichkeitsabbau, einer Einschränkung ihrer Willensfreiheit und einer Verminderung ihrer Hemmungsfähigkeit geführt“ (UA S. 11). Dass die Angeklagte eine für sie bestehende Möglichkeit der Therapie ausgeschlagen hat, ergeben die Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen durfte der Tatrichter die Unfähigkeit der Angeklagten, mit ihrer Drogenabhängigkeit fertig zu werden, nicht strafschärfend berücksichtigen.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
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