Wiedereinsetzung gewährt; Revisionen in Totschlagverfahren als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 527/95
- Datum
- 01.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich, wenn die Frist zur Begründung der Revision versäumt wurde.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffene Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen lässt.
Eine Sachrüge rechtfertigt die Aufhebung des Urteils zur Prüfung des Mordtatbestands (§ 211 StGB) nicht, wenn dem Urteil die subjektiven Voraussetzungen nicht zu entnehmen sind und der Senat ausschließen kann, dass in einer erneuten Hauptverhandlung zuungunsten des Angeklagten weitere Feststellungen getroffen würden.
Fragen der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung prüft der Senat auf die Revision der Nebenklägerin nicht, soweit § 400 Abs. 1 StPO eine derartige Prüfung ausschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 21. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. November 1995 in der Strafsache gegen █████ Ekkehard, dort geboren am ███ █████ 1963, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 1995
Tenor
1. Der Angeklagte ███ wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 1995 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
2. Die Revisionen des Angeklagten ██ und der Nebenklägerin Karin Sch. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Sachrüge der Nebenklägerin kommt eine Aufhebung des Urteils zur Prüfung des § 211 StGB nicht in Betracht, weil dem Urteil das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist und der Senat ausschließen kann, dass in einer erneuten Hauptverhandlung insoweit weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden könnten. Die Frage, ob Strafrahmenwahl (§ 213 StGB) und Strafzumessung den Besonderheiten des Falles entsprechen, durch die gekennzeichnet war, dass die Grenzsoldaten den Flüchtling „hier ohne weiteres durch Laufen erreichen und durch Festhalten an der Flucht hätten hindern können“ (UA S. 40), hatte der Senat auf die Revision der Nebenklägerin nicht zu prüfen (§ 400 Abs. 1 StPO).
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