Zurückverweisung: Nichtberücksichtigung von Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 527/80 (alt: 5 StR 14/80)
- Datum
- 30.09.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist eine langdauernde Verfahrensverzögerung, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, als mildernder Umstand zu berücksichtigen.
Wenn zwischen den Taten verhängte Freiheitsstrafen in der Zwischenzeit vollstreckt worden sind und daher nicht in eine später zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden können, begründet dies eine für die Strafzumessung erhebliche Härte.
Unterlässt der Tatrichter die Prüfung und Darstellung, ob und inwieweit eine solche Verfahrensverzögerung bzw. die Vollstreckung zwischengeschalteter Strafen die zu bildende Rechtsfolge beeinflusst, ist das Urteil insoweit aufzuheben und zur erneuten Festsetzung der Rechtsfolgen zurückzuverweisen.
Nach § 357 StPO kann die Aufhebung eines Urteils auch die Mitverurteilten betreffen, obwohl diese keine eigene Revision eingelegt haben, wenn die Gründe die Entscheidungen über deren Rechtsfolgen berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 2. Mai 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Schlossergesellen Rudolf █████ aus ████, geboren am █████ 1948 in Lemke, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den ████████ Hermann Ke██ aus ███, geboren ██████████ 1949 in [REDACTED] (Kreis [REDACTED]), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. September 1980 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Ke██ wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. Mai 1980, auch soweit es den Verurteilten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███ zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
Die Urteilsgründe ergeben zwar, dass die Angeklagten während der Zeit, in der sich die Aburteilung der 1975 begangenen Straftaten verzögert hat, weitere Straftaten begangen haben und deshalb am 30. November 1976 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. Die beiden Angeklagten haben diese Strafen im Wesentlichen während des Jahres 1978 verbüßt; ein Strafrest ist gegen den Angeklagten Kauer Anfang 1979 vollstreckt worden (UA S. 7, 10). Gegenüber den Feststellungen, von denen der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1980 auszugehen hatte, verkürzt sich deshalb die Zeit, in der sich die Angeklagten während des Laufes des Strafverfahrens in dieser Sache in Freiheit befunden und keine Straftaten begangen haben. Trotzdem war die langdauernde Verfahrensverzögerung, die die Angeklagten ersichtlich nicht zu vertreten hatten, für die Strafzumessung von Bedeutung. Sie hat nämlich bewirkt, dass die am 30. November 1976 verhängten Freiheitsstrafen nicht in die mit dem vorliegenden Urteil gebildeten Gesamtstrafen einbezogen werden konnten, weil sie inzwischen vollstreckt worden waren. Dieser Umstand stellt für die Angeklagten eine Härte dar, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 – 2 StR 400/75 – und vom 30. Oktober 1978 – 4 StR 578/78 –). Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Tatrichter diesen Gesichtspunkt beachtet hat. Das Urteil, das nur noch die Rechtsfolgen der Taten betrifft, war deshalb aufzuheben. Das gilt gemäß § 357 StPO auch, soweit das Urteil den Angeklagten ███████ betrifft, der keine Revision eingelegt hat.
| Schuster | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Herrmann | Niepel |