Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Diebstähle: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 52/61
- Datum
- 16.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einbruchdiebstahl (§ 243 Nr. 2 StGB) setzt die Anwendung von Gewalt gegen eine Umschließung voraus; bloßes Hindurchfassen und von innen Aufschieben eines vorgelegten Riegels stellt keine Gewaltanwendung dar.
Für das Einschleichen (§ 243 Nr. 7 StGB) genügt nicht das heimliche Betreten zur Nachtzeit; erforderlich sind besondere Vorsichtsmaßnahmen oder die Anwendung einer List, um der Wahrnehmung zu entziehen.
Mundraub ist ausgeschlossen, wenn neben Lebensmitteln auch Geld entwendet wird oder der Täter sich nicht auf Lebensmittel beschränkt hat.
Eine fehlerhafte rechtliche Würdigung eines Tatbestands begründet nur dann einen Aufhebungsgrund, wenn die Fehlbezeichnung das Strafmaß oder die Rechtsfolgen beeinträchtigt; bloße Bezeichnungen ohne Auswirkung auf den Strafrahmen rechtfertigen keine Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 1. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Steffen ██ ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren ███████████████ in ██ Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1. Dezember 1960, soweit der Angeklagte wegen schweren Diebstahls im Rückfall im Falle █████████ verurteilt worden ist, mit den Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht näher ausgeführt ist.
Die Sachrüge führt im Falle StC █ zur Aufhebung und Zurückverweisung, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. In einer Augustnacht des Jahres 1960 ist der Angeklagte in das Anwesen seines früheren Arbeitgebers ██████████ Flachsmeer eingedrungen und hat 25 DM und Lebensmittel gestohlen. Diese Tat würdigt das Landgericht als Einbruch- und Einschleichdiebstahl (§ 243 Nr. 2 und 7 StGB). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Scheunentür gewaltsam geöffnet und sei daher des Einbruchdiebstahls schuldig, ist jedoch bei dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht hinreichend begründet.
Hiernach konnte der Angeklagte die Scheunentür dadurch öffnen, dass er hindurchfasste und einen innen vorgelegten, schadhaften Riegel beiseite schob. Ob der Angeklagte dabei körperliche Kraft aufwenden musste, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wer bloß durch einen Spalt oder eine andere Öffnung einer Tür hindurchfasst und den von innen vorgelegten Riegel aufschiebt, wendet keine Gewalt an und begeht daher keinen Einbruch.
Zweifelhaft ist es nach den bisherigen Feststellungen auch, ob sich der Angeklagte in das Haus eingeschlichen hat. Hierzu genügt nicht das heimliche und geräuschlose Betreten eines Hauses zur Nachtzeit. Es muss hinzukommen, dass sich der Täter durch besondere Vorsichtsmaßregeln oder durch die Anwendung einer List der Wahrnehmung zu entziehen sucht (BGHSt 9, 253; 10, 135; 14, 198).
Ob der Angeklagte besonders vorsichtig oder listig vorgegangen ist, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen.
Die Annahme von Notdiebstahl oder Mundraub hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt.
2. Die Diebstähle, die der Angeklagte in der Nacht zum 20. September 1960 in den Anwesen ██████ und KD in P ███████████ begangen hat, betrachtet das Landgericht als eine fortgesetzte Tat. In diesen Fällen hat es die Merkmale des Einsteigens (§ 243 Nr. 2 StGB) in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt. Bei ██ hat der Angeklagte durch ein offenes Oberlicht des Küchenfensters hindurchgegriffen, das Fenster von innen geöffnet und ist eingestiegen. Im Hause hat er 6 DM und einige Lebensmittel erbeutet. Bei dem Bauern KD hat er von außen eine Stallklappe aufgezogen, ist durch die Öffnung in den Stall gekrochen und von dort über die Diele in die Küche gegangen, wo er ertappt wurde, als er eben eine Wurst in die Tasche gesteckt hatte.
Die Urteilsfeststellungen ergeben entgegen der Ansicht der Revision auch, dass der Angeklagte mit Diebstahlsvorsatz, nicht nur mit dem Vorsatz, einen Mundraub zu begehen, gehandelt hat. Im Falle ██████████████ scheidet die Annahme von Mundraub schon deshalb aus, weil der Angeklagte dort auch Bargeld gestohlen hat (vgl. BGHSt 9, 253).
Im Falle wurde er vorzeitig entdeckt, das Landgericht stellt aber ausdrücklich fest, dass er sich nicht auf Lebensmittel beschränken gedachte, mag er es auch in erster Linie auf solche abgesehen haben.
Die Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei festgestellt. Der Schuldspruch wegen schweren Diebstahls i. R. nach §§ 243 Nr. 2, 244 StGB in beiden Fällen ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat das Vorgehen des Angeklagten in den Fällen ███ und KD aber auch als Einschleichdiebstahl (§ 243 Nr. 7 StGB) angesehen. Ob diese Würdigung einer rechtlichen Nachprüfung standhält, kann hier dahingestellt bleiben. Auf den Strafausspruch kann sie sich nicht ausgewirkt haben; denn das Landgericht hat im Falle ███ und KD als Einzelstrafe zwei Jahre Zuchthaus, demnach die gesetzliche Mindeststrafe für schweren Diebstahl im Rückfall verhängt.
Die Annahme einer fortgesetzten Tat beschwert den Angeklagten nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Mayr | |||
| Koffka | Schmitt |