Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen mangelhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 194/65
- Datum
- 15.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtliches Gehör ist nicht bereits dadurch verletzt, dass der Verteidiger verspätet von der Zustellung erfährt, sofern die Revisionsbegründung rechtzeitig und substanziiert vorgebracht wurde.
Ein Verzicht des Angeklagten und seines Verteidigers auf weitere Beweisanträge entbindet das Gericht von einer zusätzlichen Beweisaufnahme, wenn die vorhandene Beweisaufnahme den Sachverhalt nach pflichtgemäßer Prüfung als hinreichend aufgeklärt erscheinen lässt.
Bei gemeinschaftlich begangenem Diebstahl muss das Gericht ausschließen, dass ein Tatgenosse die Tat ohne Beteiligung des Angeklagten begangen hat; bleibt diese Möglichkeit bestehen, ist die Verurteilung insoweit nicht tragfähig.
Ein Einbruchdiebstahl kann auch dann vorliegen, wenn der Täter nicht aus dem Raum stiehlt, in den er eingebrochen war, soweit die betreffenden Räume ein einheitliches Gebäude bilden; das gewaltsame Öffnen eines Behältnisses kann den Tatbestand des schweren Diebstahls verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 22. Februar 1965
Rubrum
im Namen des Volkes
URTEIL
in der Strafsache gegen den Autolackierer und Karosserieschlosser Mujo ███ aus █, geboren am ████████████ 1927 in █████████████ (Jugoslawien), wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hüibner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Loesdau als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 1965 im Fall ███ und zur Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Das Recht des Angeklagten auf Gehör ist nicht schon dadurch verkürzt, weil sein Verteidiger erst verspätet erfuhr, dass die Frist zur Begründung der Revision durch Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 12. März 1965 in Lauf gesetzt worden war, und der Verteidiger daher nicht die volle Frist des § 345 Abs. 1 StPO nutzen konnte. Tatsächlich hat er die Revisionsbegründung rechtzeitig und sachgerecht angebracht. Was sonst noch, bei voller Frist, ins Feld geführt worden wäre, hat die Revision bis heute nicht ergeben, obwohl inzwischen fast drei Monate verflossen sind.
2. In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger, wie die Sitzungsniederschrift beweist, durch Verzicht auf weitere Beweisanträge und auf Vernahme von Zeugen den Sachverhalt selbst als hinreichend aufgeklärt angesehen. Warum dann das Landgericht bei dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme – zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
II. 1. Mit der Sachrüge beanstandet der Angeklagte zutreffend, dass ihn die Strafkammer im Fall Lauhoff des Diebstahls für überführt erachtet, obwohl sie die Beweiskette nicht lückenlos geschlossen hat. Ein wesentliches Stück des Schuldbeweises war, dass die bei ██████ entwendeten Werkzeuge zur Ausführung des Diebstahls bei der Firma ███ dienten, wo sie nach der Tat vorgefunden wurden. Da der Angeklagte jedoch, wie die Strafkammer für möglich hält, den Diebstahl bei der Firma ███ nicht allein, sondern mit anderen gemeinschaftlich ausgeführt hat, ist auch die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass einer der Tatgenossen ohne Mitwirkung des Angeklagten den Diebstahl bei ███ begangen hat. Das hat die Strafkammer übersehen. Da das Urteil nicht ergibt, dass ihr die verbleibenden Beweismittel zur Überführung des Angeklagten ausgereicht hätten, muss es insoweit und zur Gesamtstrafe aufgehoben werden. Die Hinzuzurechnende Strafe im Falle ███ ████, die beiden Einzelstrafen in den Fällen ██ und ██████████ ██ bleiben bestehen.
2. Im Übrigen findet sich nämlich kein sachlich-rechtlicher Fehler im Urteil. Allerdings stahl der Angeklagte nichts aus dem Ersatzteillager der Firma ███████, in das er eingebrochen war. In die Werkstatthalle, in der er aus unverschlossenen Kästen Werkzeug entwendete, war er weder eingebrochen noch eingestiegen; er hatte, wie zu seinen Gunsten im Urteil unterstellt ist, durch eine Öffnung hindurchgreifen und das Tor entriegeln können (BGH, Urt. vom 16. Mai 1961 – 5 StR 52/61 –). Im Werkstattbüro erbrach er einen Zigarettenautomaten; wie er dahin gelangt war, ist nicht festgestellt. Dem Urteilszusammenhang ist aber zu entnehmen, dass alle eben erwähnten Räume sich in einem einheitlichen Gebäude befinden. Daher ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass ihn das Landgericht des Einbruchdiebstahls schuldig befunden hat, obwohl er nicht aus dem Raum stahl, in den er eingebrochen war (BGHSt 19, 360). Übersehen hat die Strafkammer, dass er den schweren Diebstahl auch durch Erbrechen eines Behältnisses, des Zigarettenautomaten, verwirklichte; das Versäumnis ist ihm aber nicht nachteilig.
| Hüibner | Seibert | Loesdau | |||
| Fischer | Kirchhof |