Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen Verjährung und fehlerhafter Strafzumessung bei Beischlaf zwischen Verwandten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 525/96
Datum
08.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs und Beischlafs zwischen Verwandten Revision eingelegt. Der BGH hob teils auf: drei nicht näher datierbare Taten wurden wegen möglicher Verjährung eingestellt, mehrere Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden wegen mangelhafter Strafzumessung aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Tat in verjährter Zeit begangen wurde, ist das Urteil insoweit aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

2

Ein allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei begründet keine Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB.

3

Bei der Strafzumessung sind unterschiedliche Folgen einzelner gleichartiger Taten (z. B. herbeigeführte Schwangerschaften) gesondert zu würdigen; eine Gleichbehandlung ist zu begründen.

4

Die Bildung der Gesamtstrafe erfordert eine eigenständige, zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Taten; unzureichende Begründung der Gesamtstrafenbildung führt zur Aufhebung.

5

Bei der Gesamtstrafenbildung sind auch verjährte bzw. eingestellte Taten im Rahmen des Vorlebens bzw. des Härteausgleichs zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 30. Mai 1996

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 525/96 vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen Uwe Werner Otto geborener a. D., aus ██████** geboren am █████ 1951 in ██████, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 1996

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen dreier möglicherweise vor dem 8. November 1990 begangener Taten des Beischlafs zwischen Verwandten verurteilt worden ist; wegen dieser Taten wird das Verfahren eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

b) im Ausspruch über drei Einzelstrafen wegen Beischlafs zwischen Verwandten und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet insbesondere die zu milde Gesamtstrafe. Die Revision hat überwiegend Erfolg.

1. Das Urteil ist teilweise unter Einstellung des Verfahrens aufzuheben. Die drei zeitlich nicht näher bestimmbaren Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten, die nach den Feststellungen in der Zeit ab August 1990 bis Mitte Juli 1993 in ██████ (in der ██████) erfolgt sind, sind möglicherweise verjährt. Das Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Da das Landgericht die genaue Tatzeit nicht feststellen konnte und weitere Feststellungen nicht möglich sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Taten in dem Zeitraum von August 1990 bis zum 7. November 1990 begangen hat, also in verjährter Zeit, weil die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB der Erlass des Haftbefehls am 8. November 1995 war. Die Anordnung der Ermittlungen am 7. Juli 1995 durch die Staatsanwaltschaft führte zu keiner Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Ein allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei reicht selbst dann nicht aus, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten miteinschließt (BGH NStZ 1985, 545, 546).

2. Der Strafausspruch ist teilweise rechtsfehlerhaft.

a) Die ausgeworfenen Einzelstrafen – jeweils zwei Jahre in den beiden Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und jeweils ein Jahr und zwei Monate in den (noch verbleibenden) fünf Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten – sind äußerst knapp und, ohne dass auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingegangen wird, begründet worden. Dies nimmt der Senat in den beiden Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes hin, da die Strafkammer in den einleitenden Bemerkungen ersichtlich maßgebend berücksichtigt hat, dass durch das Geständnis des Angeklagten der Tochter die Zeugenvernehmung erspart wurde und diese beiden Taten schon lange zurücklagen. Auch nimmt der Senat die äußerst knappe Darstellung der Strafzumessungserwägungen hin, die sich auf die beiden Taten des Beischlafs zwischen Verwandten beziehen, die nicht zur Schwangerschaft der Tochter geführt haben. Der Senat schließt insoweit auch aus, dass die Einzelstrafen bei einer ausführlicheren Begründung und differenzierten Abgrenzung zu den drei weiteren Fällen geringer ausgefallen wären, da die Strafkammer hier sämtliche zugunsten des Angeklagten sprechende Gründe umfassend berücksichtigt hat.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten jedoch wegen dreier Taten des Beischlafs zwischen Verwandten, die zu einer Schwangerschaft der Tochter geführt haben, zu einer gleich hohen Strafe verurteilt hat wie bei den beiden anderen Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten, liegt in der knappen, nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingehenden Begründung ein Rechtsfehler, der hier zur Aufhebung der Einzelstrafen führt. Das Landgericht hatte in diesen Fällen wegen der unterschiedlichen Folgen (Schwangerschaften mit Schwangerschaftsabbrüchen) der Taten des Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen differenzieren oder den Umstand, dass von einer Differenzierung abgesehen wurde, näher begründen müssen.

b) Schon dies nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, deren Bildung gleichfalls fehlerhaft ist (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).

Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausdruck einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Hier sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung bei der Gesamtstrafenbildung besondere Bedeutung erlangt (BGHSt – GS – 40, 138).

Diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Dass die nachträglich gebildete Gesamtstrafe nur um ein Jahr und vier Monate höher liegt als die früher wegen der Vermögensdelikte gebildete rechtskräftige Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, deren Einzelstrafen einbezogen wurden, lässt den Senat besorgen, dass das Landgericht das Maß der Schuld in den jetzt abgeurteilten Sexualstraftaten in einem vom Revisionsgericht nicht hinnehmbaren Missverhältnis zur Schuld des Angeklagten zu niedrig gewichtet hat.

Wegen des Härteausgleichs verweist der Senat auf BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 4; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 – 2 StR 146/96 – und (zur Zäsurwirkung) BGHSt 41, 310; BGH StV 1996, 431 m. w. N. Zur Berücksichtigung der verjährten und deswegen eingestellten Einzeltaten des Beischlafs zwischen Verwandten verweist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 287).

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack

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