Revision verworfen: Unterbringung nach §51 StGB bei unzurechnungsfähigem Dieb bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 525/57
- Datum
- 26.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §51 Abs.1 StGB setzt eine psychische Erkrankung und fehlende Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit voraus, die das Gericht aus Gutachten und eigenen Beobachtungen prüfen darf.
Ein Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach §244 Abs.4 StPO kann abgelehnt werden, wenn das frühere Gutachten bzw. die vorliegenden Feststellungen das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits erwiesen erscheinen lassen.
Das Gericht darf bei schwer erkennbaren Krankheiten (z. B. Schizophrenie) der fachlichen Sachkunde eines erfahrenen Neurologen/Psychiaters vertrauen und die vom Gutachter hervorgehobenen äußerlich feststellbaren Auffälligkeiten nachprüfen.
Formelle Einwendungen (z. B. fehlende Belehrung des Sachverständigen oder nicht von allen Berufsrichtern unterzeichnete Urteilsformeln) führen nicht automatisch zur Aufhebung, soweit kein entscheidungserheblicher Verfahrensnachteil dargetan wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 25. Juni 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Seemann Heinrich R ████ ohne feste Wohnung, geboren am ██████████ 1909 in ███, zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25. Juni 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der zur Tatzeit 47 Jahre alte Beschuldigte ist unter anderem wegen Diebstahls und wegen Hehlerei vorbestraft. Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten, das eingeleitet wurde, nachdem er am 19. Mai 1956 eine Lederjacke aus einem Lkw gestohlen hatte, endete mit einem Freispruch. Das Amtsgericht in Hamburg sah die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB als gegeben an, verneinte jedoch die Voraussetzungen des § 42b StGB.
Der Beschuldigte hat nunmehr als rückfälliger Dieb am 3. Dezember 1956 in Hamburg aus einem nichtverschlossenen Personenkraftwagen eine lederne Handtasche, eine blaue Kostümjacke und etwa 350 g Wolle entwendet. Als er darauf durch die Mohlenhofstraße in Hamburg kam, sah er vor einer Spirituosenfirma einige Kisten stehen. Hiervon nahm er eine (Inhalt: 50 kleine Flaschen Sekt) mit.
Beide Diebstahlshandlungen hat der Beschuldigte nach der Überzeugung der Strafkammer in Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen. Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden
1.) Soweit die Revision bemängelt, der Sachverständige Dr. Voss sei vor seiner Vernehmung nicht über seine Pflicht belehrt worden, sein Gutachten wahrheitsgemäß zu erstatten, und soweit sie beanstandet, die verlesene Urteilsformel (§ 258 Abs. 2 Satz 1 StPO) sei nicht von den drei Berufsrichtern unterschrieben worden, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, über den Geisteszustand des Beschuldigten ein weiteres Gutachten einzuholen, weil er Zweifel daran habe, dass der Beschuldigte völlig unzurechnungsfähig und somit auch das Gutachten richtig sei.
Das Landgericht hat hierauf folgenden Beschluss verkündet:
„Der Beweisantrag des Verteidigers wird abgelehnt, weil der Verteidiger Tatsachen, die die Hinzuziehung eines zweiten Sachverständigen erforderlich machen würden, nicht behauptet, sondern lediglich persönliche Zweifel gegen die Richtigkeit des von dem Sachverständigen Dr. Voss erstatteten Gutachtens vorgetragen hat, die von dem Gericht nicht geteilt werden und unbegründet sind. Soweit etwa der Verteidiger behaupten will, dass der Beschuldigte nicht unzurechnungsfähig sei, hält das Gericht das Gegenteil dieser Behauptung auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Hauptverhandlung für erwiesen. Ein Ausnahmefall nach § 244 Abs. 4 StPO, der dennoch die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen erforderlich machen könnte, ist nicht gegeben.“
a) Die Revision hält diese Begründung für fehlerhaft, weil die Strafkammer unzulässigerweise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweggenommen habe. Ein Rechtsfehler liegt hierin jedoch nicht. Denn nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO ersichtlich. Zwar kann kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin liegen, dass das Gericht ausnahmsweise auch dann zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet ist, wenn ein dahingehender Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Rechtsfehler abgelehnt werden kann (vgl. BGHSt 1, 94, 96; NJW 1957, 598). Die Revision will daraus eine solche Pflicht aus der Tatsache herleiten, dass der Amtsarzt Dr. Kiiper in seinem damals erstatteten Gutachten den Standpunkt vertreten habe, dass bei dem Beschuldigten weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 noch des § 51 Abs. 2 StGB vorlägen. Demgegenüber ist jedoch Dr. Kiiper später erklärt, dass er darauf hinzuweisen habe, bei der schweren Durchschaubarkeit des Beschuldigten könnten an sich vorliegende Zweifel „auf ambulantem Wege“ nicht beseitigt werden. Dr. Kiiper hat daher gemäß § 81 StPO den Antrag gestellt, den Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über dessen Geisteszustand in eine Heil- oder Pflegeanstalt einzuweisen. Das ist in dem Verfahren vor dem Amtsgericht geschehen, und darauf hat der jetzt vernommene Sachverständige Dr. Voss ein Gutachten erstattet, nachdem der Beschuldigte fast ein halbes Jahr in der Anstalt war.
Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auf das Gutachten des Amtsarztes Dr. Kiiper nicht zurückzugreifen.
c) Da auch der übrige Vortrag der Verteidigung nicht geeignet ist, eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu beweisen, liegt somit ein Verfahrensmangel nicht vor.
II. Die Sachbeschwerde
Die auf die allgemeine sachrügige vorgenommene Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keine Verletzung des sachlichen Rechts ergeben.
Besonders einzugehen braucht der Senat nur auf die Ausführungen der Strafkammer zur Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB. Diese sind allerdings nur knapp. Die Strafkammer gibt zunächst das Gutachten des Sachverständigen, von dessen Richtigkeit sie überzeugt ist, mit folgenden Worten wieder:
„Nach dem Gutachten handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen kranken Menschen, der an einem schizophrenen Defekt leidet. Die Art seiner Lebensführung, seines Verhaltens und seiner Straftaten biete genügend Symptome zur sicheren Feststellung einer solchen psychischen Erkrankung. Ihm fehle auf alle Fälle die Fähigkeit, seinen Willen seiner Einsicht entsprechend zu bestimmen.“
Diese Ausführungen lassen zwar, für sich allein betrachtet, nicht mit genügender Klarheit erkennen, aus welchen Anzeichen im einzelnen der Sachverständige auf die beim Beschuldigten bejahte psychische Krankheit schließt. Diese ergeben sich jedoch aus den weiteren Ausführungen der Strafkammer:
„Die Angaben und Antworten des Beschuldigten in der Hauptverhandlung lagen häufig neben der Sache. Seine Gedankenführung war sprunghaft und verworren. Besonders sein Schlusswort zeigte deutlich, dass er sich mit seinen Gedanken ständig im Kreise bewegte, seine Ausführungen in Abständen zu wiederholen begann und nicht mehr imstande war, klar zu denken.“
Hiermit wiederholt die Strafkammer erkennbar die vom Sachverständigen hervorgehobenen, auch von ihr in der Hauptverhandlung beobachteten einzelnen Anzeichen, aus denen auf die psychische Erkrankung des Beschuldigten geschlossen werden muss.
Im übrigen konnte sich gerade bei einer selbst für Ärzte schwer erkennbaren Krankheit wie Schizophrenie die Strafkammer damit begnügen, die Richtigkeit dieser für den Facharzt wichtigen, äußerlich feststellbaren Auffälligkeiten nachzuprüfen. Sodann konnte sie sich ohne Rechtsfehler darauf beschränken, der Sachkunde des Gutachters als eines erfahrenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu vertrauen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Dr. Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Sarstedt | Siemer |