BGH: Keine Zweifel an Textilfaser-Gutachten; Revision gegen Mordurteil verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 8/88
- Datum
- 15.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob die Sachkunde eines bereits gehörten Sachverständigen zweifelhaft ist, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen; er muss sich mit Umständen auseinandersetzen, die Bedenken gegen die Sachkunde begründen können.
Ein Antrag, der lediglich Prozesstatsachen (z.B. Vorgänge aus früheren Verfahren) betrifft, ist im Freibeweis zu klären; ein weiteres Gutachten kann nach § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt werden, wenn es entbehrlich ist.
Bei naturwissenschaftlich besonders schwierigen Untersuchungen (etwa Textilfaservergleiche) genügt es in den Urteilsgründen regelmäßig, die Befundtatsachen und Schlussfolgerungen in einer verständlichen Weise darzustellen; technische Einzelheiten der Methodik müssen nicht im Detail wiedergegeben werden, wenn das Gericht sich von der Zuverlässigkeit des Sachverständigen überzeugt hat.
Die Zulässigkeit einer Rüge gegen die Verwertung eines naturwissenschaftlichen Gutachtens setzt nicht stets voraus, dass die Revision konkrete methodische Fehler des Sachverständigen aufzeigt, wenn Gericht und Verteidigung die Fachmaterie nicht aus eigener Sachkunde beurteilen können.
Die Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit ist entbehrlich, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte für krankhafte seelische Störungen oder eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB bestehen und das Tatgericht seine eigene Sachkunde annehmen darf.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 8/88 URTEIL in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ████████, wegen Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Granderath, Dr. von Gerlach, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. August 1987 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Fahnenflucht und Sachbeschädigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren, soweit ihm zur Last gelegt wird, am 9. Mai 1986 die unmittelbar neben der Wohnung seiner Mutter wohnende Rentnerin Alice ██████ erdrosselt zu haben; ferner erhebt er die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Verurteilung wegen Mordes
I. Sachkunde der Gutachterin
1. Im vorliegenden Verfahren hatte die biologische Sachverständige Dr. ████, eine Mitarbeiterin der Naturwissenschaftlichen Untersuchungsstelle der Hamburger Polizei, Textilvergleichsuntersuchungen angestellt, die insbesondere Fasertübereinstimmungen ergaben zwischen einem blauen Halstuch, das der Drosselung des Opfers diente, und sechs verschiedenen Textilien aus der Wohnung der Mutter des Angeklagten, zwischen diesem Halstuch und einer vom Angeklagten getragenen Jeansjacke sowie zwischen dieser Jeansjacke und Material aus der Wohnung seiner Mutter (UA S. 23 bis 25). Erfolglos rügt die Revision, die Strafkammer habe zwei Beweisanträge, mit denen die Verteidigung geltend machte, die Begutachtung durch diese Sachverständige sei unbrauchbar, rechtsfehlerhaft behandelt.
Zunächst stellte die Verteidigung einen „Beweisantrag“, mit dem sie unter Hinweis auf zwei frühere Verfahren behauptete, dass die Sachkunde der genannten Sachverständigen zweifelhaft sei. Zum einen trug sie vor: In einem Ermittlungsverfahren wegen Mordes an zwei Kindern habe eine andere Mitarbeiterin derselben Untersuchungsstelle, Frau Dr. ██████, im Frühjahr 1984 im Rahmen einer Haarvergleichsuntersuchung ein Gutachten erstattet, das, wie zwei weitere Gutachten ergeben hätten, „gröbste Fehler“ enthalten habe. An jener Sache habe auch Frau Dr. ████ mitgewirkt. Zum anderen berief sich die Verteidigung darauf, dass in einer weiteren Doppelmordsache, in der es um die Übereinstimmung von Textilfasern ging, das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 3. Februar 1986 nicht dem Gutachten der Sachverständigen Dr. ██████████, sondern demjenigen eines anderen Sachverständigen gefolgt war, weil ihre Sachkunde zweifelhaft erschien.
Sodann stellte die Verteidigung im gleichen Zusammenhang den Beweisantrag, weitere Textilvergleichsuntersuchungen durch einen weiteren Sachverständigen vornehmen zu lassen, da das von Frau Dr. ████ in vorliegender Sache erstattete Gutachten nach Form und Inhalt „zur Entscheidungsfindung ungeeignet“ sei.
Der Beschluss, mit dem die Strafkammer diese Anträge abgelehnt hat, hält der Nachprüfung stand.
Zu dem zuerst erwähnten Antrag, der lediglich Prozesstatsachen betraf und deshalb einer Klärung im Wege des Freibeweises unterlag, führt die Strafkammer aus, dass „die unter Beweis gestellten Behauptungen – soweit sie für die Entscheidung überhaupt bedeutsam sind – als bereits bewiesen angesehen werden können“. Auch unter Berücksichtigung dieser früheren Verfahrensabläufe hält sie die Einholung eines weiteren Gutachtens für entbehrlich, weil das Gegenteil der mit dem späteren Beweisantrag behaupteten Tatsachen auf Grund des von Frau Dr. ████ erstatteten Gutachtens feststehe (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass weder die Sachkunde dieser Sachverständigen zweifelhaft sei noch ihr Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe; die Sachverständige verfüge inzwischen auch über modernste Geräte (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO).
Soweit der Ablehnungsbeschluss darlegt, es habe sich entgegen dem Vorbringen der Verteidigung als richtig erwiesen, dass das zur Tat benutzte Halstuch nicht vom Opfer stammt, erhebt die Revision keinen Einwand. Gleiches gilt, soweit der Ablehnungsbeschluss feststellt, es sei nicht mehr möglich, die Textilvergleichsuntersuchungen, wie es die Verteidigung für erforderlich hielt, weiter als bereits geschehen auf den Lebensbereich des Opfers zu erstrecken. Allerdings schweigt der Ablehnungsbeschluss, worauf die Revision zu Recht hinweist, zu einer im späteren Beweisantrag beanstandeten Verhaltensweise der Gutachterin im vorliegenden Verfahren. Dafür, dass ihr Gutachten insoweit auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhe, ist jedoch dem Revisionsvorbringen nichts zu entnehmen. Vielmehr zeigen die Urteilsgründe, dass das erstattete Gutachten nicht im Widerspruch steht zu der Aussage des Zeugen ██████, die ergab, dass der Angeklagte die Jeansjacke, in deren Tasche sich Faserspuren befanden, die mit auf dem Halstuch gefundenen Fasern übereinstimmen, zur Tatzeit nicht getragen haben kann. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die von der Gutachterin festgestellte Beziehung zwischen Halstuch und Jeansjacke durch ein vom Angeklagten benutztes – nicht ermitteltes – weiteres Textil (etwa ein Taschentuch) zustande kam, das seinerseits vor der Tat zu dem Halstuch Kontakt hatte und später mit dieser Jacke in Berührung kam (vgl. UA S. 24).
In ihrem Ablehnungsbeschluss nimmt die Strafkammer auch rechtsfehlerfrei und mit hinreichender Begründung an, die Sachkunde der Sachverständigen Dr. ████ sei nicht zweifelhaft. Darüber hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; mit Umständen, die Bedenken gegen die Sachkunde des gehörten Gutachters erwecken könnten, muss er sich auseinandersetzen (vgl. BGHSt 10, 116, 117; 23, 311, 312; BGH, Urt. vom 20. August 1953 – 4 StR 707/52; BGH, Beschl. vom 21. Juni 1985 – 2 StR 290/85 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 494 = StV 1985, 489; BayObLGSt 1972, 96/97; OLG Celle NJW 1974, 616; vgl. ferner Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 310, 321).
Soweit die Revision sich gegen diese Entscheidung des Landgerichts wendet, scheitert ihre Rüge allerdings nicht schon daran, dass weder im Antrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Gutachtens noch in der Revisionsbegründung dargetan ist, bei der Erstattung ihres Gutachtens in vorliegender Sache sei der Sachverständigen Dr. ████ ein Fehler unterlaufen, indem sie ungeeignete Untersuchungsmethoden angewandt habe oder aus einem anderen Grunde zu unrichtigen Ergebnissen gekommen sei. Da es sich hier um ein Wissensgebiet handelt, das schwierige naturwissenschaftliche Fragen zum Gegenstand hat, die weder vom Gericht noch von der Verteidigung aus eigener Sachkunde beurteilt werden können, hängt die Zulässigkeit einer diesbezüglichen Rüge nicht davon ab, dass die Revision in dieser Hinsicht konkret begründete Einwendungen erhebt.
Soweit die Verteidigung mit ihren Antragen geltend machte, in zwei früheren Fällen seien erhebliche Eignungsmängel hervorgetreten, ist die Auffassung der Strafkammer, gleichwohl sei die Sachkunde der Gutachterin nicht zweifelhaft, jedoch nicht zu beanstanden:
Rechtsfehlerfrei führt die Strafkammer aus, dass Frau Dr. ████ seit sieben Jahren auf dem Gebiet der Textilvergleichung arbeite und demgemäß über umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse verfüge. Dabei durfte offen bleiben, ob das auch für den Bereich der Haaruntersuchung gilt; denn um diesen Bereich handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Die Strafkammer hat insoweit berücksichtigt, dass die von der Verteidigung geschilderten Fehlleistungen im ersten der beiden früheren Verfahren nicht Textil-, sondern Haarvergleichsuntersuchungen betrafen.
Was die Urteilsgründe des Landgerichts Hamburg im zweiten der früheren Verfahren angeht, meint die Strafkammer ebenfalls ohne Rechtsirrtum, dass diese Ausführungen keinen Anlass geben, die Qualifikation von Frau Dr. ████ im gegenwärtigen Verfahren anzuzweifeln. In jener Sache führte allein die Tatsache, dass im ersten der beiden früheren Verfahren „zwei namhafte Wissenschaftler“ das Gutachten der Naturwissenschaftlichen Untersuchungsstelle „für grob fehlerhaft gehalten haben“, dazu, auch im Hinblick auf die erneute Begutachtung die Sachkunde der Sachverständigen Dr. ████, die seinerzeit an dem beanstandeten Gutachten mitgewirkt hatte, in Zweifel zu ziehen und einen weiteren Sachverständigen anzuhören. Bestimmte Fehler der Begutachtung in der ersten oder der zweiten Sache zeigte das Urteil vom 3. Februar 1986 jedoch nicht auf. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dass in der zuletzt genannten Sache „zwei teilweise voneinander abweichende Textilfasergutachten“ erstattet worden waren, von denen das Gericht nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ dem weniger belastenden folgte, nämlich demjenigen, das eine geringere Anzahl von Fasertübereinstimmungen auswies. Das reicht nicht aus, um Zweifel an der Sachkunde der Gutachterin in Bezug auf das nunmehr erstattete Gutachten zu begründen. Das gilt umso mehr, als Frau Dr. ████, wie ihr von der Revision vorgelegtes Ergänzungsgutachten zeigt, die im vorliegenden Fall angewandten Untersuchungsmethoden erläutert hat mit dem Bemerken, dass diese „bundesweit einheitlich“ sind. Auch ergeben die von der Revision vorgelegten Untersuchungsberichte, dass diese Sachverständige die von ihr ermittelten Befundtatsachen umfassend dargelegt hat. Die Strafkammer hat sich mithin vergewissert, dass die Gutachterin sich allgemein anerkannter Methoden bedient und dass für einen auch noch in diesem Verfahren fortbestehenden Eignungsmangel keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Schließlich hat die Verteidigung selbst nicht behauptet, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge. Der von der Strafkammer angestellten Erwägung, Frau Dr. ████ verfüge „inzwischen“ auch über „modernste Geräte“, entnimmt der Senat jedenfalls, dass die Naturwissenschaftliche Untersuchungsstelle der Hamburger Polizei zur Zeit der hier vorgenommenen Untersuchungen mit den nötigen Hilfsmitteln ausgestattet war.
2. Einschränkung der Schuldfähigkeit
Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, ein psychologisches Gutachten einzuholen zum Nachweis, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt eingeschränkt war, mit fehlerhafter Begründung abgelehnt (UA S. 31/32) und dadurch zugleich ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt.
Die Rüge ist unbegründet.
Rechtsfehlerfrei geht die Strafkammer davon aus, dass die Tötung von Frau ██████ durch deren Beraubung motiviert war, während der Sexualakt in einer nicht näher fixierbaren Weise hinzutrat (UA S. 28). Für eine Nekrophilie des Angeklagten, die Ausdruck einer gravierenden Persönlichkeitsstörung wäre (Wille in Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 519, 559/560), enthielt das Urteil keine Anhaltspunkte. Psychische krankhafte Störungen oder solche, denen das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zukommen könnte, sind auch sonst nicht ersichtlich.
Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer ihre eigene Sachkunde annehmen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO) und von der Erhebung eines psychologischen Gutachtens absehen. Das gilt insbesondere für die Wertung, ob das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsverbrechen als „ausgesprochen persönlichkeitsfremd“ anzusehen war (zur Fragwürdigkeit dieses Kriteriums vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 286 bis 290).
II. Sachrüge
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes ist nicht zu beanstanden.
1. a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die zu dem Ergebnis führt, dass der Angeklagte der Täter des an Frau ██████ begangenen Verbrechens war, weist keinen Rechtsfehler auf. Das gilt auch, soweit die Strafkammer in den von der Sachverständigen Dr. ████ festgestellten Textilfasertübereinstimmungen „einen weiteren, wenn auch schwachen Anhaltspunkt für die Täterschaft des Angeklagten“ sieht und diesen „unterstützend“ heranzieht (UA S. 23 bis 24 a). Sie ist sich dabei des relativ geringen Beweiswerts bewusst, der sich daraus ergibt, dass die untersuchten Fasern sämtlich Textilien billiger Massenproduktion stammen, weshalb sie von dem Gutachten nicht den Schluss zu ziehen vermochte, dass das als Tatwerkzeug benutzte Halstuch „mit einem an Sicherheit grenzenden Grad hoher Wahrscheinlichkeit“ aus dem Wohnbereich der Familie des Angeklagten stammt. Soweit die Gutachterin massenhaftes Vorhandensein von Jeansfasern auf der Bekleidung des Opfers festgestellt hat, hebt die Strafkammer auch nur darauf ab, dies passe „ins Tatbild“, da der Angeklagte zur Tatzeit Jeanshosen trug (UA S. 25).
Entgegen der Meinung der Revision genügen die Urteilsgründe auch den Anforderungen, die an die Wiedergabe von Ausführungen eines Sachverständigen zu stellen sind. Richtig ist, dass der Tatrichter grundsätzlich verpflichtet ist, die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens und die vom Sachverständigen daraus gezogenen Schlussfolgerungen insoweit mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit notwendig ist (BGHSt 7, 238; 8, 113; 12, 311; 34, 29; vgl. aber auch BGHSt 28, 235). Das ist indessen hinreichend geschehen: Das angefochtene Urteil schildert, an welchen Textilien in welcher Hinsicht durch die „in zahlreichen Untersuchungsgängen nach modernsten Methoden“ durchgeführten Untersuchungen sich Fasertübereinstimmungen ergaben. Es bezeichnet die entsprechenden Darlegungen der Gutachterin als „überzeugend“. Dabei bestimmt die Eigenart der Begutachtung auch den Umfang der Darlegungspflicht: Biologische Untersuchungen, wie sie hier angestellt worden sind, liegen – ähnlich wie chemische oder technische Untersuchungen – auf einem Wissensgebiet, in das ein Laie auch dann nicht näher eindringen kann, wenn ein Fachmann sich bemüht, ihm das nötige Wissen zu vermitteln. Bei einer derart schwierigen Materie ist es dem Gericht nicht möglich, im Einzelnen nachzuvollziehen, auf welchem Wege der Sachverständige seine Ergebnisse gewonnen hat und inwiefern diese zutreffen. Deshalb darf sich der Tatrichter in solchen Fällen auf die Prüfung beschränken, ob der Sachverständige ein erprobter und zuverlässiger Vertreter seines Faches ist und daher auf seine Sachkunde in diesem Bereich vertraut werden kann (BGHSt 7, 238, 239; 12, 311, 314; 28, 235, 237/238; 34, 29, 31; BGH, Urteile vom 26. November 1957 – 5 StR 525/57 – und vom 29. August 1958 – 5 StR 269/58; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 727; vgl. auch BGH NJW 1961, 2061). Dem entspricht es, dass in einem Fall der angesprochenen Art die Angabe von Einzelheiten der Begutachtung in den Urteilsgründen nicht zu verlangen ist.
Weitergehende Anforderungen waren auch nicht deshalb zu stellen, weil die Verteidigung die Sachkunde der vom Landgericht gehörten Gutachterin in Zweifel gezogen hatte. Es reicht vielmehr aus, dass der Tatrichter, wie es hier geschehen ist, rechtsfehlerfrei die Sachkunde des Sachverständigen für nicht zweifelhaft erachtete und demgemäß ohne Verfahrensverstoß von der Erhebung eines weiteren Gutachtens abgesehen hat.
b) Ohne Rechtsirrtum nimmt die Strafkammer an, dass die Tat sich in allen denkbaren Sachverhaltsalternativen als Mord darstellt (UA S. 31).
2. Nach § 211 Abs. 1 StGB musste die Strafkammer für diese Tat lebenslange Freiheitsstrafe verhängen.
B. Verurteilung wegen Fahnenflucht und Sachbeschädigung sowie Bildung einer Gesamtstrafe
Auch im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
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