Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 524/95
Datum
04.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen mehrerer Brandstiftungen und Morde ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die vom psychiatrischen Sachverständigen aufgeworfenen Zweifel an der Wirkung der Persönlichkeitsstruktur auf die Steuerungsfähigkeit nicht hinreichend begründet hat. Zurückverwiesen wird zur umfassenden neuerlichen Prüfung der Schuldfähigkeit und ggf. Entscheidung über Unterbringung nach § 63 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hat ein psychiatrischer Sachverständiger erhebliche Anhaltspunkte für eine schwere seelische Abartigkeit oder organische Beeinträchtigungen dargelegt, muss der Tatrichter die Bedeutung dieser Feststellungen für die Schuldfähigkeit eingehend und nachvollziehbar darlegen.

2

Die Bejahung einer schweren seelischen Abartigkeit (§ 20 StGB) verpflichtet den Tatrichter, gesondert zu prüfen und zu begründen, ob diese Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit in dem für § 21 StGB erforderlichen erheblichen Maße vermindert.

3

Eine bloß knappe Bezugnahme auf das Tatbild genügt nicht, wenn der Sachverständige Unsicherheiten über die Verwertbarkeit seiner Befunde für die Schuldfähigkeit erklärt hat; in solchen Fällen ist eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsstruktur und besonderen Tatumständen erforderlich.

4

Bleiben offene oder widersprüchliche medizinisch-psychologische Befunde zur Hirnschädigung oder Persönlichkeitsstörung bestehen, kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden; das Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten sachgerechten Prüfung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 24. April 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 4. März 1996 in der Strafsache gegen

Albert Georg ██ – geboren am ███ 1950 in ████ – wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Sitzungen vom 22. Februar und 4. März 1996, an denen teilgenommen haben:

am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer, Basdorf als beisitzende,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

am 4. März 1996

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen in Tateinheit begangener dreier Morde und eines versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit begangen mit besonders schwerer Brandstiftung, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen hat der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.

Die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützte Annahme voller Schuldfähigkeit hat das Schwurgericht nicht tragfähig begründet.

Der Tatrichter folgt ohne weitere eigene Ausführungen der in den Urteilsgründen mitgeteilten Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hat, soweit die Frage einer seelischen Abartigkeit betroffen ist, ausgeführt: Die depressiv-dependente Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten „könne als schwere seelische Abartigkeit im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Diese sei aber nicht so schwer, dass sie geeignet sein könne, die Unrechtseinsicht zu beseitigen oder bei den in Rede stehenden Delikten die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in einem für § 20 StGB erheblichen Maße zu beeinträchtigen.“ Nach Ansicht des Sachverständigen hätte es sich anders verhalten können, wenn der Angeklagte zur Tatzeit unter dem Einfluss einer Alkoholintoxikation von mindestens 2 ‰ BAK gestanden hätte; eine solche Alkoholintoxikation hat das Schwurgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die Tat vom 2. März 1994 hat das Schwurgericht hiernach angenommen, dass das in § 20 StGB bezeichnete Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit erfüllt gewesen sei, dass die schwere seelische Abartigkeit indessen die Steuerungsfähigkeit nicht in jenem erheblichen Maße vermindert habe, das in § 21 StGB vorausgesetzt wird.

Die den genannten Merkmalen „schwer“ und „erheblich“ zugrunde liegenden Umstände überschneiden sich. Die Merkmale singen, „erheblich“ und „vermindert“ sind nicht deckungsgleich: Bei dem Merkmal „vermindert“ (§ 21 StGB) ist der Tatbezug enger als bei den in § 20 StGB bezeichneten Kategorien, auch wenn deren Ermittlung häufig nicht ohne Bezugnahme auf das Tatgeschehen möglich sein wird. Unter diesen Umständen ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Schwere der seelischen Abartigkeit bejaht, eine dadurch bedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber nicht für erheblich gehalten wird.

Steht eine „schwere“ seelische Abartigkeit fest, so liegt es nahe, dass Symptome von beträchtlichem Gewicht vorausgesetzt werden, die den Täter belasten oder einengen, gleichbar schwer stören, wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401). Unter diesen Umständen wird die schwere seelische Abartigkeit – sofern sie zu keinem Ausschluss der Schuldfähigkeit führt – die Steuerungsfähigkeit regelmäßig erheblich (§ 21 StGB) vermindern (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23; vgl. auch Janicke in LK 11. Aufl. § 21 Rdn. 126 ff.; zum Problemkreis siehe auch Blau in: Festschrift für Wilfried Rasch, 1993, S. 113 ff.; Sab. Will der Tatrichter die Erheblichkeit einer schweren seelischen Abartigkeit verneinen, so hat er dies näher zu begründen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 23).

Fehlt es hieran, so reicht eine bloße knappe Bezugnahme auf die in Rede stehenden Delikte nicht aus (UA S. 99). Eine ausführlichere Begründung war insbesondere im Blick auf die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und Besonderheiten im Tatbild unerlässlich. Der medizinische Sachverständige hatte offengelegt, dass er Schwierigkeiten in der Bewertung der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und ihrer Wirkung auf die Schuldfähigkeit hatte. Der Gutachter war, wie in der Hauptverhandlung und in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt worden ist, zu dem Ergebnis gekommen, dass die durch testpsychologische Zusatzgutachten erhobenen Befunde als Anzeichen für eine erworbene Hirnleistungsschwäche und ein Abbau-Syndrom im Sinne eines hirnorganisch krankhaften Zustands zu interpretieren seien. Dieses als krankhafte seelische Störung im Sinne des Gesetzes zu bewerten.

Nach den Urteilsgründen hat der medizinische Sachverständige nach nochmaliger Überprüfung der EEGund CT-Befunde beide waren ohne Auffälligkeit – „diese Auffassung nicht aufrechterhalten“.

Die abschließende Annahme des Landgerichts, es lägen keine Hinweise auf eine erworbene Hirnschädigung vor, die der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten als schwere seelische Abartigkeit zuzuordnen sei, ist nicht zu erkennen. Danach war aber eine sorgfältige Prüfung der Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB umso mehr geboten, als das Schwurgericht allein auf die auffälligen Besonderheiten abstellte, die das Tatverhalten des Angeklagten aufwies.

Der Angeklagte hatte in dem von ihm selbst bewohnten Gebäudekomplex in verhältnismäßig kurzem zeitlichen Abstand sich nach drei gefährlichen Bränden entschieden.

Zu den Feststellungen zu der Brandlegung vom 2. März 1994, weil er „mit seinem Leben unzufrieden war und keine Perspektive mehr sah“. Für die Auswahl der Wohnung, die er in Brand setzte, hatte er keinen bestimmten Grund: der Tod der Bewohner war ihm nicht erwünscht, und er war „sehr betroffen“, als er davon erfuhr.

Der Tatrichter wird hiernach die Frage der Schuldfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen umfassend neu zu prüfen haben. Dass die Prüfung der Schuldfähigkeitsfrage zu dem Ergebnis der Schuldunfähigkeit führen oder nicht auszuschließen ist, hält der Senat für ausgeschlossen.

Er hebt deshalb nur den Strafausspruch auf, und zwar insgesamt, um dem Tatrichter eine umfassende Entscheidung über den neuen Strafausspruch zu ermöglichen.

Wenn die neue Verhandlung zur Anwendung des § 21 StGB und zur Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe führen sollte, wird es nahe liegen, dass der neue Tatrichter auch im Blick darauf, dass der psychiatrische Sachverständige im Ergebnis keinen Zweifel am Vorliegen eines (nicht nur vorübergehend gegebenen) Merkmals aus §§ 20, 21 StGB hatte, zugleich auf Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erkennt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

LaufhütteHorstkotteSchäfer
HarmsBasdorf

Zitiert von (2)