Urteilsaufhebung wegen Überraschung des Angeklagten durch neue Verdachtsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 524/79
- Datum
- 11.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden im Verlauf des Verfahrens oder bei der Urteilsfindung neue, entscheidungserhebliche tatsächliche Verdachtsgründe relevant, die nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage sind, muss der Angeklagte hierauf hingewiesen werden.
Der Angeklagte darf durch das Urteil nicht mit erstmals getroffenen, entscheidungserheblichen Feststellungen überrascht werden; das Gericht hat ihm die Möglichkeit zu geben, diese neuen Umstände zu entkräften.
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die Vernehmungsverpflichtung des Gerichts (§ 243 Abs. 4 S. 2 StPO) und die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichten das Gericht, den Beschuldigten auf neu hervorgetretene Verdachtsmomente ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor und ist nicht auszuschließen, dass er das Urteil beeinflusst hat, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. Mai 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Elektrotechniker Christian H ███ aus ███, geboren am █████████ 1953 in ███, wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1979 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf das Übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Anklage und Eröffnungsbeschluss gingen davon aus, der Angeklagte habe „sowohl Vorbereitungen wie Nachbereitungen“ für die Brandlegung getroffen (u. a. drei Brandherde, zum Teil aus sperrigem Material wie Matratzen und Stühlen, geschichtet). Verurteilt wurde der Angeklagte auf Grund der Erwägung, er könne sich bei der Brandlegung eines oder mehrerer – unbekannt gebliebener – Gehilfen bedient haben. Darauf konnte der Angeklagte nicht gefasst sein. In der zugelassenen Anklage ist nirgends von Gehilfen die Rede. Aus dem protokollierten Gang der Hauptverhandlung und den Urteilsgründen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Angeklagte auf diese neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen aufmerksam gemacht wurde. Vielmehr war sein Verteidigungsvorbringen durchweg auf den Nachweis ausgerichtet, er habe die Brandlegung gar nicht vorbereiten können, weil er sich noch fünf Minuten vor dem nachgewiesenen Brandausbruch bei Bekannten aufgehalten habe. Hierzu hat er einen Hilfsbeweisantrag gestellt, den das Landgericht in den Urteilsgründen „zur Entlastung des Angeklagten“ durch Wahrunterstellung abgelehnt hat. Der Darstellung des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung, während der gesamten Hauptverhandlung sei nicht erörtert worden, dass andere an der Brandlegung mitgewirkt haben könnten, ist die Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten. In ihrer Gegenerklärung erwähnt sie lediglich, im Sitzungsprotokoll sei ein „Hinweis i. S. des § 265 StPO nicht vermerkt“. Infolgedessen muss – ohne dass es noch der Einholung dienstlicher Äußerungen bedurfte – davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte mit einer derartigen Veränderung des Schuldvorwurfs nicht gerechnet und seine Verteidigung bis zu den Schlussvorträgen nicht entsprechend eingerichtet hat. In Fällen dieser Art gebieten der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die Verpflichtung des Gerichts, ihn zur Sache zu vernehmen (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO), und die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), dass ihm Gelegenheit gegeben wird, auch die neuen Verdachtsgründe zu entkräften. Das kann er nur, wenn das Gericht durch einen eindeutigen Hinweis oder auf andere Art erkennbar macht, auf welche neu hervorgetretenen tatsächlichen Umstände die Entscheidung gestützt werden könnte. Der Angeklagte darf durch das Urteil nicht überrascht werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht, war sie aufzuheben.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |
Zitiert von (3)
- BGH · 1 StR 527/80 · 11.11.1980Revision gegen Verurteilung wegen Erwerbs von Heroin – Tatzeit und Auslandszeugin
- BGH · 1 StR 14/88 · 08.03.1988Revisionen verworfen: Betrug durch vorgetäuschtes Anlagekonzept; Hinweispflicht (§ 265 StPO)
- Oberlandesgericht Hamm · 3 Ss 224/04 · 10.08.2005Revision im Betrugsverfahren: Strafmilderung wegen justizbedingter Verfahrensverzögerung